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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR
196/12
vom
14. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14.
Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr. Bergmann und den Richter
Dr.
[X.], die Rich-terin Dr.
Reichart, [X.]
Drescher
und
Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zu 2 und 3 sowie der Beklagten gegen das
Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 15.
Mai 2012 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der [X.] die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung.
Der [X.] hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durch-greifend erachtet.
Soweit das Berufungsgericht die Beschlüsse über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen eines [X.] hinsichtlich der Entsprechenserklärung für nichtig erklärt hat, weicht es allerdings von der Rechtsprechung des [X.]s ab. Wie der [X.] bereits entschieden hat, macht nicht jede unzu-reichende Mitteilung von Interessenkonflikten im [X.] die Entsprechenserklärung unrichtig. Die Entlastung der [X.] steht grundsätzlich im Ermessen der Aktionäre. Ihre Entlas-tungsentscheidung ist nur bei einem eindeutigen und [X.] Gesetzesverstoß der
Organe anfechtbar. Um einen -
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schwerwiegenden Gesetzesverstoß darzustellen, muss die Un-richtigkeit der Entsprechenserklärung über einen Formalverstoß hinausgehen und auch im konkreten Einzelfall Gewicht haben. Zudem ist die hier in Betracht kommende [X.]
nämlich die fehlende Erwähnung des Interessenkon-flikts im Bericht an die Hauptversammlung
nach der Wertung des §
243 Abs. 4 Satz 1 AktG nur dann von Bedeutung, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Informationserteilung als Vo-raussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seines Teil-nahme-
und Mitgliedschaftsrechts ansähe ([X.], Urteil vom 10.
Juli 2012
II
ZR
48/11, [X.]Z
194, 14 Rn.
28
Fresenius; Ur-teil vom 21.
September 2009
II
ZR
174/08, [X.]Z 182, 272 Rn.
18
Umschreibungsstopp). Jedenfalls fehlt hier eine [X.] Verletzung der Informationspflicht. Der Aufsichtsratsbericht benennt die Aufsichtsratsmitglieder, bei denen [X.] aufgetreten sind, und legt die Behandlung der Interessenkon-flikte unter Darstellung der jeweiligen Beratungsgegenstände of-fen.
Darüber hinaus verlangt [X.] 5.5.3. nicht, dass der [X.] im Aufsichtsratsbericht im Einzelnen dargelegt wird. [X.] soll der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die [X.] über aufgetretene Interessenkonflikte und deren [X.] informieren. Eine Darlegung von Einzelheiten wird nicht gefordert. Wenn ein Aktionär nähere Informationen erhalten wollte, stand
es ihm frei, in der Hauptversammlung vom Vorstand [X.] zu verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Juli 2012
II
ZR
48/11, [X.]Z
194, 14 Rn. 32
Fresenius).
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Die Nichtigerklärung der [X.] hat das [X.] aber in einer Hilfsbegründung auf [X.] gestützt. Insoweit besteht kein Zulassungsgrund.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 4 sowie der Streithelfer im Beschwerdeverfahren trägt die Beklagte. Von den außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 2 und 3 im Beschwer-deverfahren trägt die Beklagte jeweils die Hälfte. Von den außer-gerichtlichen Kosten der Beklagten tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils [X.] Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtli-chen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des [X.] tragen die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼, die Beklagte die Hälfte (§§
97, 100, 101 Abs. 2
ZPO).
-
5
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Streitwert: 200.000,00
Bergmann
[X.]
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.05.2011 -
3-5 O 74/10 -
O[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
5 [X.] -
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 196/12 (REWIS RS 2013, 5865)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5865
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