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PDF anzeigen[X.] vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 18. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2009 wird a) die Strafverfolgung mit Zustimmung des [X.] gemäß § 154 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges in sieben Fällen beschränkt; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betruges in sieben Fällen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen —vorsätzlichen Handelns ohne [X.] - gemeint ist wegen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäf-ten (vgl. [X.], [X.]. vom 19. November 1996 - 1 StR 572/96) - in Tateinheit mit Betrug in jeweils sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die [X.] materiellen Rechts. 1 - 3 - Der [X.] beschränkt mit Zustimmung des [X.] die Strafverfolgung gemäß § 154a StPO auf den Tatvorwurf des Betruges. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs auf Betrug in sieben Fällen. 2 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler ergeben. Auch der Strafausspruch hat Bestand. Der [X.] kann ausschließen, dass die [X.] ohne den Schuldspruch wegen des jeweils tateinheitlich begangenen unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften auf niedrigere Einzelfreiheitsstra-fen oder auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. Das [X.] hat der Strafzumessung rechtsfehlerfrei den Strafrahmen des § 263 Abs. 1, Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es jeweils die tateinheitliche Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Betreibens von Bankgeschäften gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht strafschärfend berücksichtigt; vielmehr hat es die Strafhöhen im Wesentlichen an den durch die [X.] verursachten [X.] ausgerichtet. 3 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbil-lig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). 4 [X.]Wahl Graf Jäger Sander
Meta
18.05.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.05.2010, Az. 1 StR 158/10 (REWIS RS 2010, 6570)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6570
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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