Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Fußnote Paragraph
(+++ §§ 52, 52a: Zur Anwendung vgl. § 6 KfWV +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 9.9.1998 I 2776;
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