Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. VI ZR 40/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 2041

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:221116UVIZR40.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:

22. November 2016

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 249 (Ha), §
823 ([X.], F); StVG § 7, § 18; EFZG § 6
a)
Wird ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt, liegt da-rin kein [X.] Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers (Fortführung Senatsurteil vom 14.
Oktober 2008 -
VI ZR 36/08, [X.], 1697 Rn. 5).
b)
Steht dem bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzten Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung zu zahlende [X.] trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt zu, so steht dies der Annahme eines (normativen) [X.] in Höhe des rechnerisch auf die [X.] der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ent-fallenden Teils der Prämie nicht entgegen. Ob sich die [X.] arbeitsrechtlich als Entgelt im engeren Sinne, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue oder als Anreiz für künftige Betriebs-treue darstellt oder diese Elemente miteinander verbindet, ist schadensrecht-lich grundsätzlich ohne Bedeutung (Fortführung Senatsurteil vom 7. Mai 1996 -
VI [X.], [X.], 1, 4 ff.).
c)
Zur Aktivlegitimation des Arbeitgebers hinsichtlich des zunächst dem [X.] zustehenden Anspruchs auf Ersatz des [X.].
d)
Zur Berechnung des auf die [X.] der Arbeitsunfähigkeit entfallenden Teils der Prämie.
[X.], Urteil vom 22. November 2016 -
VI [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

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Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
November
2016
durch den Vorsitzenden [X.], den
Richter

Offenloch,
die Richterinnen Dr. Oehler
und Dr. Roloff und [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 8. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin [X.] worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

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Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von den [X.] Ersatz von Zahlungen, die sie als Arbeitgeberin nach einem Verkehrsunfall an einen
Mitarbeiter für die [X.] seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit erbrachte.
Im August 2013 wurde der bei der Klägerin beschäftigte [X.] (im [X.]: Verletzter) bei einem vom [X.] zu 1 mit seinem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug
verursachten Verkehrsunfall, für des-sen Folgen die [X.] zu 100% einzustehen haben,
verletzt.
Infolge des Unfalls war der Verletzte im [X.] über einen [X.]raum von 63 Tagen ar-beitsunfähig. Im April 2014 zahlte die Klägerin
dem Verletzten eine Ergebnisbe-zuzüglich eines Sonderbonus Bereits im Dezember 2013 hatte der Verletzte seine Ansprüche ge-gen den Schädiger aus dem Schadensfall "wegen und in Höhe der gesetzli-chen, tariflichen und betrieblichen Verpflichtung bereits geleisteten oder zukünf-tig noch zu leistenden Zahlungen durch die D.
AG
[Klägerin]"
an die Klägerin abgetreten.
Die Klägerin
verlangt von den
[X.] -
soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse
-
Erstattung des rechnerisch auf die [X.] der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallenden Teils von [X.] und Sonderbonus in Höhe von

nebst Zinsen.
Das Amtsgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsge-richt hat die von der Klägerin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin den An-spruch weiter.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht
hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, die Klägerin könne sich hinsichtlich der anteilig geltend gemachten [X.] einschließlich Sonderbonus weder auf einen auf sie kraft Gesetzes übergegangenen oder im Wege der Abtretung erlangten Schadensersatzanspruch ihres Mitarbeiters noch auf einen unmittelbar in eige-nen Rechten erlittenen Schaden berufen.
Voraussetzung für den Erhalt von Er-gebnisbeteiligung und Sonderbonus sei
im Unternehmen der Klägerin
nach der diesen Zahlungen zugrundeliegenden "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinba-rung zur [X.]"
ausschließlich das Bestehen eines aktiven [X.] im gesamten Geschäftsjahr 2013, das nicht am Ende des Jahres infolge einer verhaltensbedingten Kündigung beendet worden sein dürfe. Anders als dies etwa bei der Zahlung von Weihnachtsgeld
der Fall sei,
fehle bei [X.] und Sonderzahlung damit
der Bezug zur tatsäch-lichen Arbeitsleistung
des einzelnen Mitarbeiters, weshalb es sich bei diesen Zahlungen um Prämien mit ausschließlichem [X.] ohne auch nur teilweise [X.] handle. Die Prämien stellten damit kein Arbeits-entgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 EFZG dar; ein [X.] auf die Klä-gerin nach dieser Vorschrift scheide aus.
Auch die hilfsweise geltend gemachte Abtretung gehe ins Leere:
Da Er-gebnisbeteiligung und Sonderbonus von der Erbringung einer Arbeits-/
Gegenleistung des geschädigten Mitarbeiters unabhängig seien, habe der Ver-letzte insoweit keinen unmittelbaren Schaden erlitten, weshalb er auch keinen eigenen Schadensersatzanspruch an die Klägerin habe abtreten können.
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Zuletzt stehe der Klägerin
auch ein originär eigener Anspruch
nicht zu, weil ihr Vermögen von der insoweit allein in Betracht zu ziehenden Haftungs-norm des § 823 Abs. 1 BGB nicht geschützt sei.

II.
Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht
in vol-lem Umfang
stand.
1.
Zutreffend ist die Annahme des Berufungsgerichts,
der Klägerin stehe kein originär eigener Schadensersatzanspruch gegen die [X.] zu. Es fehlt an der Verletzung eines der Klägerin zustehenden Rechtsguts im Sinne des §
823 Abs. 1 BGB. Insbesondere liegt bei einem Unfall eines Arbeitnehmers im Straßenverkehr kein [X.] Eingriff in den eingerichteten und [X.] Gewerbebetrieb des Arbeitgebers vor
(vgl. Senat, Urteil
vom 14. Okto-ber 2008 -
VI ZR 36/08, [X.], 1697 Rn. 5;
Beschluss vom 10. Dezember 2002 -
VI [X.], [X.], 466 f.; [X.]/Höher, [X.] bei Personenschaden, 12. Aufl.,
Rn. 105).
2.
Anders als das Berufungsgericht meint, ist die Klägerin dem Grunde nach -
unabhängig von einem gesetzlichen Forderungsübergang nach §
6 Abs.
1 EFZG
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aus abgetretenem Recht Inhaberin des von ihr geltend gemach-ten Anspruchs.
a)
Der zunächst dem Verletzten zustehende Schadensersatzanspruch
aus §§ 7, 18 StVG und § 823 Abs. 1 BGB, bezüglich der [X.] zu 2 in [X.] mit
§ 115 [X.], umfasst den anteiligen Ersatz von [X.] und Sonderbonus.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Verletzten insoweit ein Schaden entstanden.
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aa)
Dies folgt freilich noch nicht aus der sogenannten [X.].
Ihr zufolge ist die Frage, ob ein zu ersetzender Schaden vorliegt, grundsätz-lich durch einen Vergleich der infolge des [X.] eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen (Senatsurteil vom 18. Januar 2011 -
VI [X.], [X.]Z 188, 78 Rn. 8 mwN). Ist die infolge des haftungsbegründenden Ereignis-ses eingetretene Vermögenslage ungünstiger als diejenige, die sich ohne das Ereignis
ergeben hätte, so hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den [X.] zu ersetzen
(Senat aaO).
Im Streitfall liegt eine solche Differenz in Bezug auf [X.] und Sonderbonus nicht vor. Denn der Anspruch des Verletzten auf Zahlung dieser Prämien für das [X.] wurde
nach der insoweit maßgeblichen, zwi-schen der Klägerin
und ihrem Gesamtbetriebsrat geschlossenen "Freiwilligen Gesamtbetriebsvereinbarung zur [X.]", die der Senat im Revisi-onsverfahren als revisibles Recht ohne Bindung an das vom Berufungsgericht gewonnene Auslegungsergebnis selbständig auszulegen
hat
(vgl.
[X.], 314
Rn. 16; 87, 234, 241; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 546 Rn. 41; jeweils mwN), durch die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit des Verletz-ten
weder im Bestand noch in der Höhe beeinträchtigt. Dem Verletzten standen die
Ansprüche -
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat
-
trotz
seiner unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in voller Höhe zu.
bb)
Die rechnerisch auf den [X.]raum der unfallbedingten [X.] des Verletzten entfallenden Teile von [X.] und [X.] sind aber nach den zur normativen Schadensbetrachtung entwickelten Grundsätzen als Schaden des Verletzten anzusehen.
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(1)
In der Rechtsprechung des [X.]
ist anerkannt, dass die Differenzrechnung dann normativ wertend zu korrigieren ist, wenn die Diffe-renzbilanz
die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht hin-reichend erfasst (z.B. Senatsurteile vom 7. November 2000 -
VI [X.]0/99, [X.], 196, 197; vom 7. Juli 1998 -
VI [X.], [X.]Z 139,
167, 171; vom 27. April 1965 -
VI [X.], [X.]Z 43, 378, 381 f.; vom 22. Juni 1956
-
VI [X.], [X.]Z 21, 112, 113 ff.; [X.], Urteil vom 19. Juni 1952 -
III
ZR 295/51, [X.]Z 7, 30, 46 ff.). Dies ist unter anderem dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch Leistungen von [X.], die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird
(Senatsurteil vom 7. November 2000 -
VI [X.]0/99 aaO).
Erfolgt die Leistung des [X.] wie
bei Zahlungen
des Arbeitgebers
im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf der [X.] einer gesetzlichen Regelung, die den Übergang des korrespondierenden Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger auf den leis-tenden [X.] vorsieht, liegt dies auf der Hand; denn ohne die Annahme eines (normativen) Schadens ginge der [X.] stets ins Leere. Der An-wendungsbereich der dargestellten Grundsätze ist aber nicht darauf be-schränkt. So kommt die Annahme eines normativen Schadens etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten
dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das vom Entgeltfortzahlungsgesetz verlangte [X.] hin-aus gewährt
und
es insoweit nicht zu einem gesetzlichen [X.] nach § 6 Abs. 1 EFZG kommt (vgl. Zoll
in Wussow, [X.], 16.
Aufl., [X.]. 32,
Rn. 59).
Denn auch insoweit haben die Zahlungen
des Ar-beitgebers nicht den Sinn, den Schädiger zu entlasten.
(2)
Nach diesen
Grundsätzen steht der Umstand, dass der Anspruch des Verletzten gegen die Klägerin auf Zahlung von [X.] und Sonderbonus nach der ihm zugrundeliegenden Betriebsvereinbarung in [X.] und Höhe von der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Verletzten un-15
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abhängig ist, der Annahme eines entsprechenden Schadens nicht entgegen.
Denn diese Prämien dienten jedenfalls auch der Vergütung der Arbeitsleistung des Verletzten im [X.], die dieser aufgrund seiner zeitweisen Arbeitsunfä-higkeit zum Teil nicht zu erbringen vermochte. Die bereits aus der Gesamtbe-triebsvereinbarung folgende Pflicht der Klägerin, dem
Verletzten die Prämien trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit voll zu bezahlen, diente nicht dem Zweck, den Schädiger zu entlasten.
(a)
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass [X.] und Urlaubsentgelt
Entgelte für die geleistete Arbeit darstellen, die zum Verdienst des Arbeitnehmers gehören und die der Arbeitgeber deshalb im Wege des Schadensersatzes -
sobald die Forderung auf ihn übergegangen ist bzw. ihm übertragen wurde
-
gegen den Schädiger geltend machen kann
(Se-natsurteile vom
13. August 2013 -
VI [X.], [X.], 1274 Rn. 15 [Ur-laubsentgelt]; vom 28. Januar 1986 -
VI [X.], [X.], 650, 651 [[X.]]; vom 4. Juli 1972 -
VI [X.], [X.]Z 59, 109, 111 ff. [Urlaubsent-gelt]).
Dasselbe gilt für die Weihnachts-
(Senatsurteil vom 29. Februar 1972 -
VI
ZR 192/70, NJW 1972, 766) bzw. [X.] (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 -
VI [X.], [X.], 1, 3 ff.). Zwar kann deren Zweck unter-schiedlich sein, also entweder als Entgelt im engeren Sinne ausschließlich
da-rauf gerichtet sein, die im vorausgegangen
Jahr geleistete Arbeit zusätzlich zu vergüten, allein als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebs-treue oder Anreiz für künftige Betriebstreue gemeint sein oder beide Elemente miteinander verbinden (Senatsurteil vom 7. Mai 1996 -
VI [X.] aaO, 4). Bei der Abwicklung von Schadensersatzansprüchen kommt es nach der Recht-sprechung des erkennenden Senats auf die -
grundsätzlich durch Auslegung der zugrundeliegenden Vereinbarung vorzunehmende
-
Einordnung der [X.] in eine dieser
Kategorien aber nicht an. Dies rechtfertigt sich insbesondere daraus, dass eine [X.] mit [X.] die [X.]
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triebstreue in aller Regel nicht um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die im Betrieb für den Arbeitgeber geleistete Arbeit honorieren wird (Senat aaO, 5
f.).
Nichts anderes kann für die im Streitfall in Rede stehende [X.] einschließlich Sonderbonus gelten. Selbst wenn die Annahme des [X.], bei diesen Zahlungen handle es sich um "Prämien mit aus-schließlichem [X.]"
zuträfe, würde durch sie nicht die Treue des [X.] um ihrer selbst willen, sondern im Hinblick auf die für das Unternehmen der Klägerin geleistete Arbeit honoriert.
(b)
Davon unabhängig teilt der erkennende Senat die Auffassung der Revision, dass die vom Berufungsgericht
für den Streitfall vorgenommene Ein-ordnung von
[X.]
und Sonderbonus
als Belohnung allein für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue unzutreffend
ist. Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass sich ein hinreichender Bezug der Prämien zur tatsächlichen Arbeitsleistung bereits daraus ergibt, dass nach dem klaren Wort-laut der Gesamtbetriebsvereinbarung nur diejenigen Beschäftigten
voll an-spruchsberechtigt sind, die im gesamten Geschäftsjahr 2013 in einem aktiven [X.] tätig waren.
b)
Schon aufgrund der erfolgten Abtretung ist die Klägerin auch aktivlegi-timiert.
c)
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ohne Bedeutung ist damit, ob der in der vornehmlich arbeitsrechtlichen Literatur (vgl. etwa [X.], [X.] Kommentar
zum Arbeitsrecht, 17. Auflage, EFZG, § 6 Rn. 10; [X.]/[X.], EFZG,
§ 6 Rn. 18 [Stand der Bearbeitung: 1. September 2016]; [X.]/[X.], [X.], 390; [X.], [X.], 1126, 1130
ff.) an der weiten Auslegung von § 6 Abs. 1 EFZG durch den erkennenden 18
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Senat
(vgl. etwa Senatsurteil vom 13. August 2013 -
VI [X.], [X.], 1274 Rn. 15 mwN)
geübten Kritik zu folgen ist. Denn nach dem Gesagten kommt es im Streitfall weder für die Frage, ob dem Verletzten unter normativen Gesichtspunkten ein Schaden entstanden ist, noch für die Frage, ob die Kläge-rin hinsichtlich des zunächst dem Verletzten zustehenden
Schadensersatzan-spruchs aktivlegitimiert ist, darauf an, ob und in welchem Umfang das Entgelt-fortzahlungsgesetz greift.
3.
Gemäß § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine Entscheidung in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO) kommt nicht in Betracht, weil dem [X.] Urteil für die Berechnung des Zinsbeginns notwendige Feststel-lungen nicht entnommen werden können.
Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass -
anders als die Revisionserwiderung meint
-
der
auf den [X.]raum der Arbeitsunfähigkeit des Verletzten entfallende Teil der [X.] einschließlich Sonder-bonus nach der von der Klägerin herangezogenen Formel

berechnet werden kann (vgl. Senatsurteil vom
7. Mai 1996 -
VI [X.], [X.], 1, 8; ferner [X.]/Höher, Ersatzansprüche bei [X.], 12. Aufl., Rn. 113). Die Formel berücksichtigt, dass während der [X.] nicht gearbeitet wird und der Gesamtjahresverdienst, zu dem
nach dem Gesagten
auch die [X.] und
Sonderbonus gehören, daher an den restlichen Tagen verdient wird (vgl. Senatsurteile vom 13. August 2013
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-
VI [X.],
[X.], 1274 Rn. 17; vom 7. Mai 1996 -
VI
[X.], aaO, 9; vom 4. Juli 1972
-
VI [X.], [X.]Z 59, 109, 115).

Galke
Offenloch
Oehler

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.07.2015 -
2 C 723/14 -

LG [X.], Entscheidung vom 08.01.2016 -
1 [X.]/15 -

Meta

VI ZR 40/16

22.11.2016

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2016, Az. VI ZR 40/16 (REWIS RS 2016, 2041)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2041

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 40/16

VI ZR 325/09

VI ZR 389/12

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