Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.07.2016, Az. V B 5/16

5. Senat | REWIS RS 2016, 8054

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Keine Nachreichung von Rechnungen in elektronischer Form für Vorsteuervergütung


Leitsatz

NV: Es ist durch EuGH- und BFH-Rechtsprechung geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den Vergütungsantrag (30. September des Folgejahres) um eine Ausschlussfrist handelt, sodass die nach § 62 UStDV dem Antrag beizufügenden Rechnungen nur ausnahmsweise unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) nachgereicht werden können. Hieran hat sich durch die Änderung des § 62 UStDV ab 2010, wonach die Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern elektronisch übermittelt werden müssen, nichts geändert .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 24. November 2015  2 K 3776/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage zuzulassen, ob die in § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. § 61 Abs. 2 Satz 3 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) normierte Pflicht, einem [X.] die Rechnungen in elektronischer Form beizufügen, gegen europäisches Recht verstößt, weil keine Möglichkeit einer Nachreichung besteht und der Beklagte und Beschwerdegegner ([X.]) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) keinen Hinweis auf das Fehlen der Rechnungen erteilt habe. Überdies sei die Klägerin nicht verpflichtet, über entsprechende elektronische Vorrichtungen zu verfügen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin gemäß § 116 FGO die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache durch Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung und Literatur hinreichend dargelegt hat. Denn jedenfalls sind die aufgeworfenen Rechtsfragen geklärt.

3

a) Wie der [X.] ([X.]) bereits zur früheren Fassung des § 62 UStDV in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) entschieden hat, ist geklärt, dass es sich bei der Antragsfrist für den [X.] um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist handelt, die nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag einschließlich der Vorlage der Rechnungen gewahrt wird, sodass fehlende Rechnungen grundsätzlich nicht nachgereicht werden können ([X.]-Urteil [X.] vom 21. Juni 2012 [X.], [X.]:[X.]; [X.]-Beschlüsse vom 24. Juli 2012 V B 76/11, [X.]/NV 2012, 1840; vom 9. Januar 2014 XI B 11/13, [X.]/NV 2014, 915). Eine Nachreichung von Rechnungen kann ausnahmsweise nur dann zulässig sein, wenn ansonsten ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorläge, wenn z.B. ein nicht zu vertretendes Abhandenkommen der Rechnung vorliegt oder sonst die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der fehlenden Rechnungen gegeben sind ([X.]-Urteil [X.] vom 11. Juni 1998 [X.]/96, [X.]:C:1998:282; [X.]-Urteil vom 18. Januar 2007 V R 23/05, [X.]E 217, 32, [X.], 430).

4

Es ist auch nicht zweifelhaft, dass sich am Charakter einer Ausschlussfrist nichts dadurch geändert hat, dass die Pflicht zur Beifügung der Rechnungen in Papierform nunmehr in elektronischer Form zu erfolgen hat (Änderung des § 62 Abs. 2 UStDV ab 2010). Weiteren Klärungsbedarf hat die Klägerin nicht dargelegt.

5

b) Geklärt ist auch, dass --jedenfalls bei der Einreichung des Antrages kurz vor Ablauf der Ausschlussfrist wie im Streitfall am 15. September 2011-- wegen der Vielzahl der eingehenden Anträge das BZSt nicht verpflichtet sein kann, den Antragsteller auf das Fehlen der Rechnungen hinzuweisen ([X.]-Urteil in [X.]E 217, 32, [X.], 430).

6

c) Nicht klärungsfähig ist im Streitfall die Rechtsfrage, inwieweit eine Pflicht zur Abgabe von Erklärungen in elektronischer Form und der Rechnungen (vgl. hierzu Art. 10 der Richtlinie 2008/9/[X.] vom 12. Februar 2008) wegen fehlender Vorrichtungen nicht verlangt werden darf, denn nach den Feststellungen des Finanzgerichts wurde die Erklärung in elektronischer Form abgegeben.

7

2. Der Senat sieht von einer Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

8

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Meta

V B 5/16

18.07.2016

Bundesfinanzhof 5. Senat

Beschluss

vorgehend FG Köln, 24. November 2015, Az: 3 K 3776/13, Urteil

§ 18 Abs 9 UStG 2005, § 62 UStDV 2005, § 110 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, UStG VZ 2010

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 18.07.2016, Az. V B 5/16 (REWIS RS 2016, 8054)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8054

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V B 76/11 (Bundesfinanzhof)

(Anforderungen an den Vergütungsantrag i.S.d. § 18 Abs. 9 UStG sind geklärt - Revisionszulassung nach …


XI R 13/17 (Bundesfinanzhof)

EuGH-Vorlage zur "Nummer der Rechnung" im Vorsteuervergütungsantrag


XI R 24/16 (Bundesfinanzhof)

Vergütungsverfahren; vorzulegende Belege --Rechtslage vom 1. Januar 2010 bis 29. Dezember 2014--


V R 9/14 (Bundesfinanzhof)

Anforderungen an den Vorsteuervergütungsantrag


XI R 25/16 (Bundesfinanzhof)

(Parallelentscheidung zu BFH-Urteil vom 30.8.2017 XI R 24/16 - Vergütungsverfahren; vorzulegende Belege --Rechtslage vom 1. …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.