Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 2 StR 163/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1659

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[X.]/00vom12. Juli 2000in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Juli 2000 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO einstimmig [X.] Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einge-stellt, soweit der Angeklagte im [X.] der Urteilsgründewegen Untreue verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellungfallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. September 1999 wird mit der [X.] verworfen, daß der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen,der Anstiftung zur Untreue in acht Fällen, davon in einem Falltateinheitlich mit Betrug, der Untreue, des versuchten Betrugs,des Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht und derverspäteten Anmeldung der Gesamtvollstreckung schuldig ist.Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen.[X.] Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] eine Untreue [X.] gemäß § 266 Abs. 1 StGB darin gesehen, daß der Angeklagte [X.] und faktischer Geschäftsführer der [X.]- 3 - GmbH im Zeitraum von Juli 1993 bis Juni 1996Gehaltszahlungen der Gesellschaft an seine Ehefrau in Höhe von insgesamt287.000 DM veranlaßte, obwohl der zugrundeliegende Arbeitsvertrag nur [X.] abgeschlossen worden war und seine Ehefrau tatsächlich keine [X.] erbrachte. Bei dieser rechtlichen Bewertung hat die [X.] nicht beachtet, daß nach den Feststellungen die Zahlungen an [X.] des Angeklagten entsprechend einer zwischen dem Angeklagten unddem Geschäftsführer der GmbH getroffenen Vereinbarung dazu dienten, [X.] die Vergütung für seine für die Gesellschaft geleistete Tätigkeitzukommen zu lassen, ohne seinen Gläubigern eine Zugriffsmöglichkeit hieraufzu eröffnen. Soweit die Zahlungen an die Ehefrau demnach vereinbarungsge-mäß zur Erfüllung des dem Angeklagten gegen die GmbH zustehenden [X.] führten, fehlt es an einem Vermögensnachteil der GmbH imSinne von § 266 StGB (vgl. BGHR StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 33). Eine Un-treue läge nur dann vor, wenn die geleisteten Zahlungen den [X.] nach überstiegen, was sich den bisherigenFeststellungen jedoch nicht entnehmen läßt. Da eine im Falle neuer tatrichterli-cher Feststellungen gegebenenfalls zu erwartende Strafe neben den vom[X.] für die weiteren Taten des Angeklagten verhängten Strafen [X.] ins Gewicht fallen würde (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO), hat der [X.] einer teilweisen [X.] und Zurückverweisung abgesehen unddas Verfahren insoweit auf Antrag des [X.] vorläufig einge-stellt.2. Die auf Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge gestützte Re-vision des Angeklagten ist nach der Teileinstellung des Verfahrens unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] und neun Monaten kann trotz des durch die Verfahrenseinstellung bewirk-- 4 -ten Wegfalls der für die Tat B II.2. verhängten Einzelfreiheitsstrafe von einemJahr bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß der Tatrichter angesichtsder verbleibenden Einzelstrafen und des [X.] der Taten auf eineniedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.[X.] Niemöller Otten Rothfuß Fischer

Meta

2 StR 163/00

12.07.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2000, Az. 2 StR 163/00 (REWIS RS 2000, 1659)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1659

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