Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. V ZR 218/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5525

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[X.]BESCHLUSS

[X.] vom 13. Januar 2005 in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

GKG § 66 Abs. 6 Satz 1 Über eine Erinnerung gegen den [X.] entscheidet beim [X.] der Senat, nicht ein hier institutionell nicht vorgese[X.]er Einzelrichter.

[X.], [X.]. v. 13. Januar 2005 - [X.] - [X.]

AG [X.]

- 2 - Der V. Zivilsenat des [X.]es hat am 13. Januar 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.]es Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen:
Der [X.] vom 8. Dezember 2004 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe
I. Der Kläger nahm den Beklagten wegen eines defekten Regenfallrohrs in Anspruch. Auf die Berufung des Beklagten hin wies das [X.] die Klage mit am 30. September 2003 verkündetem Urteil als unbegründet ab. Am 10. August 2004 richtete der Kläger an das [X.]

ein Schreiben, in dem er gegen den Vorsitzenden der ent-scheidenden Kammer aus Anlaß des Urteils den Vorwurf der Rechtsbeugung erhob und gegen den Vorsitzenden Strafanzeige wegen Rechtsbeugung erstat-tete, —verbunden mit einem Antrag auf Revision gegen dieses Urteilfi. Das [X.] leitete das Schreiben an die Staatsanwaltschaft und an das [X.] weiter. Das [X.] hat in dem Schreiben die Erhebung einer Revision ge-gen das Urteil vom 30. September 2003 gese[X.] und es dem [X.] vorgelegt. Nach einem Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Revision hat der Kläger den die Revision des Urteils betreffenden Teil seiner Strafanzeige zurückgenommen. Daraufhin ist gegen ihn eine Gebühr wegen —Beendigung des gesamten Verfahrens durch Rücknahme des [X.] nach Nr. 1231 des [X.] festgesetzt worden. Dagegen erhebt der [X.]. II.
Der Widerspruch des [X.] gegen den [X.] vom [X.] 2004 ist als Erinnerung nach §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 72 Nr. 1 GKG zulässig und in der Sache auch begründet.
1. Funktionell zuständig für die Entscheidung ist der Senat. Zwar sieht § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 GKG vor, daß über die Erinnerung das Gericht durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet. Aus dem Umstand, daß § 66 Abs. 6 GKG dem § 568 ZPO nachgebildet wurde (BT-Drucks. 15/1971 S. 157), ergibt sich aber, daß die mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter möglic[X.] [X.]eunigungseffekte nur bei den Gerichten genutzt werden sollten, bei denen eine Entscheidung durch Einzelrichter institutionell auch vorgese[X.] ist. Bei dem [X.] ist die Entscheidung durch Einzelrichter gerichtsverfassungs- und prozeßrechtlich jedoch weder vorgese-- 4 - [X.] noch vorbehalten (vgl. § 139 Abs. 1 gegenüber §§ 75, 122 Abs. 1 [X.]) und damit nicht zulässig ([X.], [X.], 4. Aufl., § 139 Rdn. 1).
2. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 1231 des [X.] ist nicht angefallen, weil der Kläger gegen das am 30. September 2003 verkünde-te Urteil des [X.]s kein Rechtsmittel, insbesondere auch [X.] (unzulässige) Revision zum [X.] eingelegt hat. Seine an das [X.]

gerichtete und später auf dem Dienstweg an die Staatsanwaltschaft [X.] weitergeleitete [X.] hat der Kläger zwar mit —einem Antrag auf Revisionfi des Urteils verbunden. Damit hat der Kläger aber nicht zugleich ein Rechtsmittel im technisc[X.] Sinne eingelegt. Der Antrag geht vielmehr, wie die Schreiben vom 16. und 23. November 2004 an den [X.] zeigen, von der unzutreffenden Vorstellung aus, die Staatsanwaltschaft habe die rechtliche Möglichkeit, ein auf Grund von Rechtsbeugung ergangenes Urteil aufzuheben. Nur das hat er beantragt. Damit aber fehlt der Vorlage der Sache an den [X.] und dem [X.] die Grundlage. - 5 - III. Die Nebenentscheidungen beru[X.] auf § 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 und Abs. 8, § 72 Nr. 1 GKG. [X.]

[X.]
Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Meta

V ZR 218/04

13.01.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2005, Az. V ZR 218/04 (REWIS RS 2005, 5525)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5525

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