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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:100817B5STR259.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 259/17
vom
10. August 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Februar 2017 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend ist anzumerken:
Angesichts der überaus milden Strafbemessung schließt der Senat aus, dass die Einzel-
und Gesamtstrafenaussprüche auf einer etwaigen Nichtberücksich-tigung des Zeitablaufs seit den Taten beruhen könnten.
Der Schriftsatz des Beschwerdeführers B.
vom 9. August 2017 hat [X.].
[X.]
König
Berger Mosbacher
Meta
10.08.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2017, Az. 5 StR 259/17 (REWIS RS 2017, 6694)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6694
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