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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2019:271119B5STR571.19.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/19
(alt: 5 [X.]/18)
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. August 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat
wie sich auch aus der Beweiswürdigung ergibt
durch-weg eigene Feststellungen zur Person des Angeklagten getroffen. Es hat damit zwar gegen den Grundsatz der innerprozessualen Bindungswirkung der nicht aufgehobenen Feststellungen des früheren Urteils vom 22. Dezember 2017 verstoßen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. November 1998
4 StR 528/98,
NStZ 1999, 259). Der Senat hatte dieses Urteil lediglich aufgehoben, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden war, angesichts des ausschließlich vorliegenden Wertungsfehlers
Anlegen eines falschen rechtli-chen Maßstabs bei Verneinung der Gefährlichkeit der zu erwartenden Strafta--
3
-
ten
die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedoch aufrechterhalten (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober
2018
5 [X.]/18
Rn. 17). Bei einer [X.] Fallgestaltung sind lediglich ergänzende Feststellungen zugelassen, die mit den bindend gewordenen ein einheitliches und widerspruchsfreies Ganzes bilden müssen ([X.], aaO). Das angefochtene Urteil hat gleichwohl Bestand, da das [X.] nach der erneuten Beweisaufnahme
neben ergänzenden
zur Person dieselben, zudem weitgehend [X.] Feststellungen wie das teilweise aufgehobene Urteil vom 22. Dezember 2017 getroffen hat (vgl. [X.], Beschluss vom 27. November 2018
5 [X.]/18).
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Köhler
Meta
27.11.2019
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2019, Az. 5 StR 571/19 (REWIS RS 2019, 1137)
Papierfundstellen: REWIS RS 2019, 1137
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 592/19 (Bundesgerichtshof)
5 StR 15/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 249/20 (Bundesgerichtshof)
5 StR 432/17 (Bundesgerichtshof)
2 StR 391/19 (Bundesgerichtshof)
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