Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 137/11

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9301

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 137/11
vom

9. Februar 2012

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], den
Richter [X.], die Richterin [X.] und die
Richter
Dr. Fischer
und Dr. Pape

am 9.
Februar
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 31. März 2011
wird auf Kosten des Beteiligten zu
3
als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 20.839,64

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde

21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3
[X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) ist unzulässig, weil kein [X.] vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1
-

3

-

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröff-net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzge-richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§
63, 64 [X.], §§
8, 10, 11 [X.] festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 196/06, [X.]Z 175, 48 Rn.
28
ff mwN; Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 280/08, [X.], 89).
Ent-sprechend ist das Beschwerdegericht verfahren.

Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1.
März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußert Kritik dem Senat kei-ne Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung. Für [X.], die ab dem 1.
März 2012 beantragt werden, gilt §
26a
[X.] in der [X.] von Art.
1 Nr.
7 des [X.] der Sanierung von Unternehmen vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582). Eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art.
103g EG[X.] in der Fassung des Art.
3 dieses Gesetzes).

Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen An-spruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten.

2
3
4
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO, §
4 [X.] abgesehen.

Kayser
[X.]

[X.]

Fischer
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.]
-
502 IN 273/08 -

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2011 -
25 T 36/11 -

5

Meta

IX ZB 137/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 137/11 (REWIS RS 2012, 9301)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9301

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