Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 210/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9278

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 210/10

vom

9. Februar 2012

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am 9. Februar
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 9.
September 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des
Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.368,50

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO, §§
6, 7, 21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 [X.], Art.
103f EG[X.]) ist unzulässig, weil kein [X.] vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

Die von der Rechtsbeschwerde
aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröff-net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzge-1
2
-

3

-
richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§
63, 64 [X.],
§§
8, 10, 11 [X.] festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 196/06, [X.]Z 175, 48 Rn.
28
ff mwN; Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 280/08, [X.], 89). [X.] ist das Beschwerdegericht verfahren.

Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1.
März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußerte Kritik dem Senat keine Veranlassung, seine Auffassung zu ändern. Für [X.], die ab dem 1.
März 2012 beantragt werden, gilt §
26a [X.] in der [X.] von Art.
1 Nr.
7 des [X.] der Sanierung von Unternehmen vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582). Eine Rückwirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Regelung nicht vor (vgl. Art.
103g EG[X.] in der Fassung des Art.
3 dieses Gesetzes).

Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen An-spruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt diesen
nicht in seinen Grund-rechten.

3
4
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO, §
4 [X.] abgesehen.

Kayser
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.02.2010 -
6
IN 6/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 09.09.2010 -
7 T 232/10 -

5

Meta

IX ZB 210/10

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 210/10 (REWIS RS 2012, 9278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9278

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