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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 119/10
vom
9. Februar
2012
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape
am 9. Februar
2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Mai 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 12.765,34
Gründe:
Die statthafte Rechtsbeschwerde
(§
21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3 [X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) ist unzulässig, weil kein [X.] vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
Die Zulassungsentscheidung des Landgerichts
ändert hieran nichts, weil die Prüfung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen des §
574 Abs.
2 1
2
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3
-
ZPO allein dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt ([X.], Beschluss vom 29.
Juni 2004 -
IX
ZB 90/03, [X.], 1688).
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröff-net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzge-richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§
63, 64 [X.], §§
8, 10, 11 [X.] festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ([X.], Urteil vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 196/06, [X.]Z 175, 48 Rn.
28
ff mwN; Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 280/08, [X.], 89). [X.] ist das Beschwerdegericht verfahren.
Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1.
März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußerte
Kritik dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung. Für Insolvenzeröffnungs-verfahren, die ab dem 1.
März 2012 beantragt werden, gilt §
26a [X.] in der Fassung von Art.
1 Nr.
7 des [X.] vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582).
Eine Rück-wirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art.
103g EG[X.] in der Fassung des Art.
3 dieses Gesetzes).
Die Verweisung des Gläubigers eines zivilrechtlichen Anspruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten.
3
4
5
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4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO, §
4 [X.] abgesehen.
Kayser
[X.]
[X.]
[X.]
Pape
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.03.2010 -
62 IN 145/09 -
LG [X.], Entscheidung vom 20.05.2010 -
7 T 105/10 -
6
Meta
09.02.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 119/10 (REWIS RS 2012, 9344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 9344
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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