Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 79/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9294

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 79/10

vom

9. Februar 2012

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und den Richter Dr. Fischer

am 9.
Februar
2012
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde
gegen den Beschluss der Zivilkammer 26 des [X.] vom 12. März 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 1.368,50

Gründe:

Die statthafte Rechtsbeschwerde

21 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1, §
64 Abs.
3
[X.], Art.
103f EG[X.], §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO) ist unzulässig, weil kein [X.] vorliegt. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).

1
-

3

-

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage ist durch die Rechtsprechung des Senats geklärt. Ist das Insolvenzverfahren nicht eröff-net worden, kann die Vergütung des vorläufigen Verwalters vom Insolvenzge-richt weder dem Grund noch der Höhe nach im Verfahren nach §§
63, 64 [X.], §§
8, 10, 11 [X.] festgesetzt werden. Der Verwalter ist in diesem Fall wegen seines Vergütungsanspruchs auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen ([X.], Urteil
vom 13.
Dezember 2007 -
IX
ZR 196/06, [X.]Z 175, 48 Rn.
28
ff mwN; Beschluss vom 3.
Dezember 2009 -
IX
ZB 280/08, [X.], 89).
Ent-sprechend ist das Beschwerdegericht verfahren.

Für Insolvenzeröffnungsverfahren, die vor dem 1.
März 2012 beantragt worden sind, gibt die an dieser Rechtsprechung geäußerte
Kritik dem Senat keine Veranlassung zur Änderung seiner Auffassung. Für Insolvenzeröffnungs-verfahren, die ab dem 1.
März 2012 beantragt werden, gilt §
26a
[X.] in der Fassung von Art.
1 Nr.
7 des [X.] vom 7.
Dezember 2011 ([X.]
I S.
2582). Eine Rück-wirkung für nicht abgeschlossene Altfälle sieht diese gesetzliche Neuregelung nicht vor (vgl. Art.
103g EG[X.] in der Fassung des Art.
3 dieses Gesetzes).

Die Verweisung des Gläubigers eines streitigen zivilrechtlichen An-spruchs auf den streitigen Zivilrechtsweg verletzt den Gläubiger nicht in seinen Grundrechten.

2
3
4
-

4

-

Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO, §
4 [X.] abgesehen.

Kayser
Gehrlein
[X.]

[X.]
Fischer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
67g IN 298/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.03.2010 -
326 T 9/10 -

5

Meta

IX ZB 79/10

09.02.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. IX ZB 79/10 (REWIS RS 2012, 9294)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9294

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IX ZB 79/10 (Bundesgerichtshof)

Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens: Rechtsweg für Vergütungsansprüche des vorläufigen Insolvenzverwalters


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IX ZB 79/10

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