Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 271/02 Verkündet am:
15. Februar 2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] auf die mündliche Verhand-lung vom 15. Februar 2006 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.] vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente. 1 Die 1941 geborene Klägerin war während ihres Berufslebens bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem über Arbeitgeber in [X.] mehrfach im Ausland. Im Zeitraum vom 1. April 1972 bis zum 15. März 1999 war sie mit Unterbrechungen im öffentlichen Dienst bei sieben verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, über die sie insge-samt 112 Monate bei der [X.] pflichtversichert war. Seit dem 21. September 1999 ist sie erwerbsunfähig und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der [X.] erhält sie ab dem 2 - 3 -
1. Oktober 1999 eine Zusatzrente für Versicherte von monatlich 131,41 DM nach § 44 der damals geltenden Satzung ([X.]).
Die Klägerin meint, der [X.] des § 44 [X.] und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeit-nehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von [X.] nach § 44a [X.] und Versorgungsrenten nach §§ 40 ff. [X.] sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der [X.] allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, durch § 44 [X.] verfassungswidrig und europa-rechtswidrig diskriminiert. Außerdem werde dadurch die in Art. 39 EGV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt. 3 Die Klägerin begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte ver-pflichtet sei, ihr ab dem 1. Januar 2001 eine Rente auf der Grundlage von § 18 [X.] (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. [X.], [X.] n.F.) zu gewähren, hilfsweise ab dem 1. Oktober 1999 eine um 25 DM höhere Monatsrente, und die Rente jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert zu erhöhen, soweit in diesem Jahr die Versor-gungsrenten allgemein erhöht werden. Diese in den Vorinstanzen abge-wiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter. 4 - 4 -
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg. 5 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen [X.] auf eine höhere und dynamische Zusatzrente nach § 18 [X.] n.F.. Die Berechnung der Rente nach § 44 [X.] und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere führe die An-wendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen. 6 I[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 [X.] vorgenommen. 7 1. a) Die Berechnung der [X.] nach § 44 [X.] benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der [X.] zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat ([X.]/03 - [X.], 453 unter [X.]). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Be-diensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern au-ßerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere [X.] begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 8 - 5 -
[X.] a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon [X.] scheidet eine Berechnung der [X.] nach den Maß-stäben der §§ 2 Abs. 1, 16 [X.] a.F. aus.
Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des [X.] der betrieb-lichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 ([X.] I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 ([X.] I 1310) kann die Klä-gerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelun-gen in §§ [X.], 30f [X.] n.F. keine weitergehenden Ansprüche herlei-ten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in [X.] neuen Satzung der [X.] nicht der Fall. Zu einer rückwir-kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des [X.] nicht verpflichtet (vgl. [X.] 98, 365, 402 f. und [X.], 835, 837 f.). 9 Der Forderung des [X.] nach einer Dyna-misierung der Zusatzrente ([X.], 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter [X.]). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 [X.] n.F. auch [X.] einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. 10 b) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfas-sungswidrig als Frau diskriminiert. Ihre Mutterschutzzeiten lagen nach dem [X.] der [X.] in den Jahren 1966 und 1967. Es ist nichts dafür vorgetragen oder [X.] - 6 -
lich, dass sie wegen der Kindererziehung daran gehindert war, längere Zeit und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei einem an der [X.] beteiligten Arbeitgeber tätig zu sein. Insbesondere ist dies nicht er-kennbar für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zwischen April 1977 und September 1990.
Deshalb liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im [X.] Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbe-handlung von Männern und Frauen nicht vor. Der Grundsatz des glei-chen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt ohnehin nur Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden ([X.], 347 f.; [X.], [X.]. [X.]/88, [X.], Slg. 1990, [X.], 1955 f. Rdn. 40 ff.). 12 c) § 44 [X.] verletzt nicht das durch Art. 39, 42 EGV (Art. 48, 51 [X.]) gewährleistete Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit. Für den Anspruch auf die satzungsmäßige Zusatzrente ist es unerheb-lich, welche Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt und ob er bei ei-nem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt war. Auch 13 - 7 -
die Tätigkeit bei einem in [X.] ansässigen Arbeitgeber kann ei-nen Anspruch nur begründen, wenn der Arbeitnehmer über den [X.] bei der [X.] pflichtversichert ist.
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.10.2001 - 2 C 259/01 - [X.], Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 24/01 -
Meta
15.02.2006
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 271/02 (REWIS RS 2006, 4987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 4987
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.