Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 934/11

4. Senat | REWIS RS 2013, 3311

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Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2011 - 5 [X.] - wird mit der Maßgabe, dass das Entgelt nach der [X.] zu zahlen ist, zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Klägerin ist beim beklagten [X.] als Bezirkssozialarbeiterin im Fachdienst 51 - Jugend - beschäftigt. In dem ihr zugewiesenen Bezirk ist sie umfassend für die behördliche Sozialarbeit im Bereich Kinder, Jugend und Familien zuständig. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft sie ua. - in weniger als der Hälfte ihrer Arbeitszeit - Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls und leitet gemeinsam mit dem Familiengericht Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ein.

3

Aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit gelten für das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst im Bereich der [X.] ([X.]). Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 6 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) - Besonderer Teil Verwaltung ([X.]) vom 27. Juli 2009 gelten für die Eingruppierung der Beschäftigten des [X.] ab dem 1. November 2009 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der „Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen ([X.]) § 56“ die Tätigkeitsmerkmale des Anhangs zur Anlage [X.], die [X.]n S. Die Klägerin erhält seither eine Vergütung nach der [X.] 11 [X.]-[X.]/[X.].

4

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine Vergütung nach der [X.] 14 [X.]-[X.]/[X.]. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre gesamte Betreuungstätigkeit sei auf ein einheitliches Arbeitsergebnis ausgerichtet. Es liege ein großer Arbeitsvorgang vor, der nicht weiter unterteilt werden könne. Die von ihr zu treffenden Entscheidungen zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung und die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht ließen sich nicht von den übrigen Tätigkeiten trennen. Zu Beginn der Fallbearbeitung sei nicht vorhersehbar, ob und in welchem Ausmaß sie jeweils anfallen würden. Diese Tätigkeitsanteile fielen auch in einem rechtserheblichen Umfang an.

5

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. November 2009 Entgelt nach der [X.] S 14 TVöD-[X.] zu zahlen.

6

Der beklagte [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, nach der Ausgestaltung des [X.] der [X.] 14 Alt. 1 [X.]-[X.]/[X.] durch die Tarifvertragsparteien des [X.] würden die Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang darstellen. Eine Zusammenfassung mit anderen Aufgaben zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang sei hiernach nicht möglich. Mit ihrer Tätigkeit in der Bezirkssozialarbeit erfülle die Klägerin das tariflich vorausgesetzte Maß von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit für Tätigkeiten der [X.] 14 Alt. 1 [X.]-[X.]/[X.] nicht.

7

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der beklagte [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des beklagten [X.] zu Recht zurückgewiesen. Die als sog. Eingruppierungsfeststellungsklage zulässige Klage ist begründet. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt die Anforderungen des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

9

I. Für das Arbeitsverhältnis gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die Vorschriften des [X.]/[X.] und der Tarifvertrag zur Überleitung der [X.]eschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den [X.] und zur Regelung des Übergangsrechts ([X.]). Für die Eingruppierung der Klägerin sind neben § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 [X.]undes-Angestelltentarifvertrag ([X.]), der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach wie vor maßgebend ist, ua. die nachstehenden [X.]estimmungen der [X.] des [X.]/[X.] von [X.]edeutung:

        

S 11 

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige [X.]eschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. …

        

…       

        

S 14   

        

Sozialarbeiterinnen/Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen/Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit, die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind, oder mit gleichwertigen Tätigkeiten, die für die Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z.[X.]. Sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und [X.]e).

        

…“    

[X.]. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit erfüllt das [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

1. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit einen einheitlichen großen Arbeitsvorgang (zum [X.]egriff [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 14; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 39 mwN, [X.]E 129, 208) iSd. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ausmacht.

a) Die Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] hat folgenden Inhalt:

        

„Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher [X.]etrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.[X.]. unterschriftsreife [X.]earbeitung eines Aktenvorgangs, Erstellung eines EKG, Fertigung einer [X.]auzeichnung, …). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.“

aa) Maßgebend für die [X.]estimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis (st. Rspr., etwa [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 24; 25. August 2010 - 4 [X.] - Rn. 22 mwN). Mit dem [X.]egriff des Arbeitsvorgangs wurde durch den 37. Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung des [X.] (vom 17. März 1975) ein einheitliches und allgemein verwertbares rechtliches Kriterium für die tarifrechtliche [X.]eurteilung der Tätigkeit der Angestellten eingeführt, das darauf abstellt, welchem konkreten Arbeitsergebnis die jeweilige Tätigkeit des Angestellten bei natürlicher [X.]etrachtung dient ( grdl. [X.] 22. November 1977 - 4 [X.] - zu [X.] 3 bis 4 der Gründe, [X.]E 29, 364).

Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Wiederkehrende, gleichartige und gleichwertige [X.]earbeitungen können zusammengefasst werden; nicht zusammengefasst werden können jedoch [X.]earbeitungen, die tariflich unterschiedlich zu bewerten sind. Letzteres gilt jedoch nur, wenn die unterschiedlich wertigen Arbeitsleistungen von vorne herein - sei es aufgrund der Schwierigkeit oder anderer Umstände - auseinandergehalten werden können und voneinander zu trennen sind. Dafür reicht jedoch nicht die theoretische Möglichkeit, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Angestellte übertragen zu können, solange sie als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person übertragen sind. Tatsächlich trennbar sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der [X.]earbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist (vgl. insbesondere [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

bb) [X.]ei der [X.]earbeitung von Fällen durch Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bildet nicht jeder einzelne Fall einen Arbeitsvorgang, sondern erst die [X.]efassung mit allen Fällen füllt diesen Rechtsbegriff aus (vgl. [X.] 6. März 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe). Anderenfalls käme es zu einer tarifwidrigen Atomisierung solcher Tätigkeiten ([X.] 20. März 1996 - 4 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 82, 272).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um einen einheitlichen Arbeitsvorgang. Arbeitsergebnis ihrer Tätigkeit ist, wie das [X.] zutreffend erkannt hat, die [X.]eratung und [X.]etreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihr zugewiesenen [X.]ezirk.

aa) Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist auf dieses einheitliche Arbeitsergebnis gerichtet. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie regelmäßig darüber zu entscheiden, ob und ggf. welche Maßnahmen zu einer (weiteren) Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls, ggf. in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten (nachdem die Vormundschaftsgerichte durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [ FamFG, vom 17. Dezember 2008, [X.]G[X.]l. I S. 2586] zum 1. September 2009 abgeschafft wurden), zu ergreifen sind.

bb) [X.]ei der [X.]estimmung von Arbeitsvorgängen ist eine vorherige Aufteilung der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit in Fälle, die zu einer Entscheidung führen, um eine Gefährdung des Kindeswohls zu vermeiden und solche, in denen es einer solchen Entscheidung nicht bedarf und schließlich denen, die zu einer Zusammenarbeit mit den Familiengerichten führen, nicht möglich. Diese Arbeitsschritte sind tatsächlich nicht trennbar. Nach der Arbeitsorganisation des beklagten [X.] stellt sich erst im Verlauf der Fallbearbeitung heraus, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind (dazu [X.] 23. September 2009 - 4 [X.] - Rn. 27; 7. Juli 2004 - 4 [X.] - zu I 4 c der Gründe, [X.]E 111, 216; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] - zu [X.] 3 b der Gründe). Dem entspricht auch die ständige Rechtsprechung des Senats zur Tätigkeit von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern, die auf ein einheitliches Arbeitsergebnis, die [X.]eratung und [X.]etreuung des zugewiesenen Personenkreises gerichtet ist. Die einzelnen von ihnen auszuübenden Tätigkeiten sind regelmäßig tatsächlich und deshalb tariflich einheitlich zu bewerten ([X.] 20. Mai 2009 - 4 [X.]/08 - Rn. 18; 1. März 1995 - 4 [X.] - zu [X.] 2 der Gründe; 14. Dezember 1994 - 4 [X.] - aaO mwN).

cc) Entgegen der Auffassung der Revision kann nicht davon ausgegangen werden, die Tarifvertragsparteien des [X.] hätten durch die Ausgestaltung des [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.] vorgegeben, dass Tätigkeiten im Zusammenhang mit einer Gefährdungslage für das Kindeswohl einen gesonderten, rechtlich selbständig zu bewertenden Arbeitsvorgang ausmachen. Der beklagte [X.] verkennt, dass nach der Definition der Tarifvertragsparteien in der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] grundsätzlich das Arbeitsergebnis für die [X.]estimmung eines Arbeitsvorgangs maßgebend ist (oben [X.] 1 a). Erst dann ist der Arbeitsvorgang anhand des in Anspruch genommenen [X.] zu bewerten (vgl. [X.] 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58; 9. Mai 2007 - 4 [X.] - Rn. 36, [X.]E 122, 244). Dass die Tarifvertragsparteien mit der [X.]. 1 [X.]/[X.] von ihren eigenen Vorgaben abweichen wollten, ist nicht erkennbar.

2. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin erfüllt das [X.] der [X.]. 1 [X.]/[X.].

a) [X.]ei den hier einschlägigen [X.]en der [X.] und [X.]. 1 [X.]/[X.] handelt es sich nicht um [X.] im Sinne der ständigen Senatsrechtsprechung. Solche liegen im [X.] nur dann vor, wenn das [X.] ein „Herausheben” aus dem in [X.]ezug genommenen [X.] der niedrigeren [X.] durch eine zusätzliche Anforderung ausdrücklich vorsieht, nicht aber dann, wenn ein [X.] im Vergleich zu einem anderen lediglich höhere Anforderungen stellt ([X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 20 mwN).

b) Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut müssen für eine Vergütung nach der [X.]. 1 [X.]/[X.] die genannten Anforderungen „Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ sowie „Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht“ kumulativ Inhalt der auszuübenden Tätigkeit sein.

c) Das [X.] hat zutreffend erkannt, dass innerhalb des einheitlichen Arbeitsvorgangs beide tariflichen Anforderungen „Treffen von Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls“ und „die Einleitung von Maßnahmen in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind“ nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin ausmachen müssen.

aa) [X.]ei der tariflichen [X.]ewertung der Arbeitsvorgänge ist das sich aus der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 [X.] ergebende sog. Aufspaltungsverbot zu beachten. Danach ist jeder einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht weiter aufgespalten werden ( [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 48, [X.]E 140, 311).

bb) Danach ist für die Zuordnung der Tätigkeit zur [X.] S 14 [X.]/[X.] entscheidend, dass die Klägerin innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtserheblichem Ausmaß Tätigkeiten auszuüben hat, die beide tariflichen Anforderungen erfüllen und ohne die ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden könnte (zu [X.] und höheren Anforderungen [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 49, [X.]E 140, 311; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 -; 18. Mai 1994 - 4 [X.] - zu [X.] 4 c der Gründe; 20. Oktober 1993 - 4 [X.] - zu [X.]I 3 b bb der Gründe mwN; grdl. 19. März 1986 - 4 [X.] - zu 6 der Gründe, [X.]E 51, 282). Dagegen ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht erforderlich, dass mindestens die Hälfte der auf den Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erfüllt (s. nur [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43; 6. Juli 2011 - 4 [X.] - Rn. 58 mwN).

cc) Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt in rechtserheblichem Ausmaß die tariflichen Anforderungen.

(1) Die Klägerin arbeitet als [X.]ezirkssozialarbeiterin beim beklagten [X.] und hat in ihrer Tätigkeit in dem ihr zugewiesenen [X.]ezirk ua. Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls zu treffen und ggf. zusammen mit dem Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im erforderlichen Umfang einzuleiten. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

(2) Ohne diese Entscheidungen und Maßnahmeneinleitung in Zusammenarbeit mit den Familiengerichten könnte die Klägerin das Arbeitsergebnis, die [X.]eratung und [X.]etreuung der Kinder, Jugendlichen und Familien in dem ihr zugewiesenen [X.]ezirk in denjenigen Fällen nicht erzielen, bei denen nach der jeweiligen Prüfung gerichtliche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefährdung des Kindeswohls erforderlich sind. Daher sind die tariflichen Anforderungen der [X.]. 1 [X.]/[X.] erfüllt, ohne dass der Senat vorliegend darüber befinden muss, ob und ggf. bei welchem quantitativen Umfang der höheren tariflichen Anforderung das rechtserhebliche Ausmaß stets gegeben ist (vgl. auch [X.] 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 43 f.; 22. März 1995 - 4 [X.] 1105/94 - zu [X.] der Gründe mwN). Dies führt dazu, wenn wie vorliegend unter [X.]erücksichtigung der Anforderungen an die auszuübende Tätigkeit das [X.] einer tariflich höher bewerteten [X.] erfüllt wird, dass dieses für die Eingruppierung maßgebend ist (vgl. auch [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 49 mwN, [X.]E 140, 311).

[X.]I. Der beklagte [X.] hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Treber    

        

    Winter    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Kriegelsteiner    

                 

Meta

4 AZR 934/11

21.08.2013

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Oldenburg (Oldenburg), 17. Februar 2011, Az: 7 Ca 406/10 E, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2013, Az. 4 AZR 934/11 (REWIS RS 2013, 3311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3311

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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