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PDF anzeigen [X.][X.] vom 6. März 2007 in der [X.] - 2 - [X.] hat am 6. März 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert des [X.] wird auf 10 Mio. • festge-setzt. Gründe: 1 Für die Festsetzung des Wertes des [X.] ist das [X.] an der Aufhebung der Untersagungsver-fügung maßgeblich. Dieses Interesse mag im Allgemeinen mit einem Bruchteil des Kaufpreises zu bemessen sein (vgl. [X.], [X.]. v. 7.8.1978 Œ K[X.]R 4/77, [X.]/[X.] 1804). Im Streitfall bestehen indessen Anhaltspunkte für eine abweichen-de Bemessung. Denn in einem Fall, in dem die Untersagungsverfügung des [X.] einen bereits vollzogenen Zusammenschluss betrifft, kann das wirtschaftliche Interesse der Zusammenschlussbeteiligten an der Aufhebung die-ser Untersagungsverfügung deutlich höher liegen als der vor [X.]ollzug maßgebliche Bruchteil des Kaufpreises. Im Streitfall schätzt der Senat dieses Interesse unter Berücksichtigung des entsprechenden [X.]orbringens der Parteien auf 10 Mio. •. Soweit das [X.] geltend macht, der Wert des vorliegenden [X.] und des [X.]erfahrens K[X.]R 12/06, in dem es um die Übernahme des in den 2 - 3 - Händen der Beteiligten zu 2 liegenden hälftigen Anteils an dem [X.] geht, seien in der Summe durch das [X.] von [X.] begrenzt, kann dem nicht gefolgt werden. [X.]s handelt sich um zwei verschiedene [X.]rwerbsvorgänge, die unabhängig voneinander mit einem am wirtschaftlichen ([X.] der [X.]rwerberin orientierten [X.]erfahrenswert zu bewerten sind. [X.]Bornkamm
Raum Meier-Beck Strohn [X.]orinstanz: [X.], [X.]ntscheidung vom 15.06.2005 - [X.] ([X.]) -
Meta
06.03.2007
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. KVR 32/05 (REWIS RS 2007, 4927)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4927
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