Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 5 StR 253/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3347

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:251017U5STR253.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
5 StR 253/17

vom
25. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen

wegen Bedrohung

-
2
-
Der 5.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 25. Okto-ber
2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am [X.]
[X.],

Richter
am [X.]
Prof. Dr. Sander,
Richterin am [X.]
Dr. [X.],
[X.] am [X.]
Dölp,
Prof. Dr. König

als beisitzende Richter,

[X.]

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. Februar 2017 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hier-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der [X.] zur Last.

-
Von Rechts wegen
-

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur [X.] ausgesetzt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] nicht vertreten wird.
I.
1. Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen:
Am 29. November 2014 ergriff der Angeklagte in einem [X.] Schnellrestaurant ein Hackmesser, um die Mitarbeiterin des Lokals zu veran-lassen, ihm das in der Kasse befindliche Bargeld auszuhändigen. Dieser gelang 1
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es jedoch, sofort durch den Hinterausgang aus dem Lokal zu fliehen. Sodann hielt er dem Inhaber des Lokals, der sich ihm in den Weg stellte, das Messer an den Hals und drohte, ihn zu töten, wenn er ihm nicht das Geld aushändige. Der Wirt riss dem Angeklagten das Messer aus der Hand und flüchtete durch den Haupteingang. Der allein im Gastraum zurückgebliebene Angeklagte bereute nun seine Tat. Obwohl er davon ausging, ohne Schwierigkeiten selbst die [X.] öffnen, ihr ungehindert das Geld entnehmen und damit aus dem Lokal flie-hen zu können, wartete er auf die Polizei und gab sich den alarmierten [X.] als derjenige zu erkennen, der den Wirt bedroht hatte.
2. Das [X.] hat einen strafbefreienden Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung des Wirts und seiner Mit-arbeiterin angenommen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 StGB) und ihn (nur) der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Es ist nach dem Rücktrittshorizont des Angeklagten von einem nicht fehlgeschlagenen, unbeen-deten Versuch ausgegangen, weil der Angeklagte sowohl nach der Flucht der Mitarbeiterin als auch nach derjenigen des Wirtes davon ausgegangen sei, sein tatbestandsmäßiges Ziel weiterhin erreichen zu können. Freiwillig habe er die Tat dann nicht
vollendet.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. Das [X.] hat den Angeklagten aufgrund einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung zutreffend allein wegen Bedrohung verurteilt.
1. Ohne wesentliche Umstände bei seiner Überzeugungsbildung außer [X.] zu lassen, hat es angenommen, der Angeklagte sei vom unbeendeten, nicht fehlgeschlagenen Versuch der schweren räuberischen Erpressung straf-4
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befreiend zurückgetreten. Die landgerichtlichen Erwägungen zum Rücktrittsho-rizont des Angeklagten beziehen sich zutreffend auf dessen Vorstellungsbild im Zeitpunkt der hierfür maßgeblichen letzten Ausführungshandlung und kommen ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte annahm, der [X.] könne von ihm noch immer erreicht werden (vgl. [X.], Urteil vom 27. Ap-ril
2017

4 StR 592/16 Rn. 13).
2. Da nach dem Entkommen der bedrohten Erpressungsopfer für den Angeklagten noch die Möglichkeit bestand, das begehrte Geld selbst aus der Kasse zu nehmen, hätte das [X.] angesichts des festgestellten Tatzie-i-nen versuchten schweren Raub in den Blick nehmen müssen. Von dem [X.] dieses nach ständiger Rechtsprechung als Sonderfall der Erpressung an-zusehenden Deliktes (vgl. nur [X.], Urteil vom 20. April 1995

4 StR 27/95, [X.]St 41, 123, 126) ist der Angeklagte nach den Feststellungen aber ebenso freiwillig zurückgetreten.
3. Der Rücktritt erfasste neben den Raub-
und Erpressungsdelikten in der vorliegenden Konstellation auch die darin tatbestandlich enthaltene ver-suchte Nötigung, da diese auf kein anderes Ziel gerichtet war, als sich

sei es durch Herausgabe, sei es durch Wegnahme

in den Besitz des [X.] zu bringen (vgl. [X.], Beschluss vom 6. Mai 1987

2 [X.], [X.] zu §
178
StGB; LK-StGB/Lilie/[X.], 12. Aufl., § 24 Rn. 482;
NK-StGB/Zaczyk, 5. Aufl., § 24 Rn. 129).
Mutzbauer Sander [X.]

Dölp König
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Meta

5 StR 253/17

25.10.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2017, Az. 5 StR 253/17 (REWIS RS 2017, 3347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3347

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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