Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZB 1/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2093

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 1/99Verkündet am:28. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0Nachschlagewerk:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2Die Wortmarke "[X.]" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfle-ge, [X.] und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nichtfreihaltebedürftig.[X.], [X.]. v. 28. Juni 2001 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Juni 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.],[X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] 2. Dezember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurckverwiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf100.000,-- DM [X.] -Gr:[X.] Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten [X.] die Eintragung der Wortmarke"[X.]"fr die Waren"Seifen; [X.], therische Öle, Mittel zur Krper- [X.], [X.], [X.]; Edelmetalle undderen Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierteWaren (soweit in Klasse 14 enthalten); [X.], Schmuck-waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungs-stcke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen."Die zustige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines [X.] zurckgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40,268).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] 4 -I[X.] Das [X.] hat das Zeichen aufgrund der [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] als von der [X.] angesehen und zur Begrsgefrt:"[X.]" sei die weibliche Einzahlform und die Mehrzahlformdes Wortes "individuell" und als solches freihaltrftig. Auch im Franzsi-schen sei "individuelle" die weibliche Form von "individuell". Das Wort werdeebenso wie die Grundform, von der es sich klanglich kaum unterscheide, in [X.] umfangreich verwendet und diene in einer Zeit der Massenpro-dukte der werbewirksamen Kennzeichnung der Individualitt der Produkte oderihrer Abnehmer.Dem Freihaltrfnis stehe nicht entgegen, daß sich die [X.] im Werbesprachgebrauch meist nur in komplexeren Werbeaussa-gen finde. Dies schließe die isolierte oder zumindest hervorgehobene werbli-che Verwendung von "[X.]" nicht aus, die durch eine entsprechendeMarke behindert werden k.Dem Zeichen fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. An de-ren Voraussetzungen seien wegen des bestehenden Freihaltrfnisseserte Anforderungen zu stellen.II[X.] [X.] hat Erfolg.1. Die Beurteilung des [X.]s, die Wortmarke"[X.]" habe keine ausreichende Unterscheidungskraft, lt derrechtlichen Nachprfung nicht stand.- 5 -a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen eines Un-ternehmens r solchen anderer Unternehmen [X.] zu werden(vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 414 = WRP2001, 405 - [X.], m.w.N.; [X.]. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, [X.]. S. 5- LOCAL [X.], [X.]). Denn Hauptfunktion der Marke istes, die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oder [X.] ([X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]; [X.] [X.], 413, 414 f.- [X.]). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist [X.] einem groûzigen Maûstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein frdie fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender [X.] werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebrchli-ches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, das vom [X.] - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, sogibt es keinen tatschlichen Anhalt dafr, [X.] ihr die [X.] damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.2000- I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARECORPORATION; [X.]. v. [X.] - I ZB 54/98, [X.]. S. 5 f. - [X.]; [X.]. v. 17.5.2001 - [X.], [X.]. S. 6 f. - [X.] zugestimmt werden kann der Annahme des [X.]s,an das Vorliegen der Unterscheidungskraft sei wegen eines [X.] -nisses ein strenger Prfungsmaûstab anzulegen. Die [X.] § 8 Abs. 2 [X.] sind abschlieûend festgelegt. Besteht bereits [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], bedarf es keiner [X.] Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernis-ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor, lût es schon der Eintragungsan-spruch nach § 33 Abs. 2 [X.] nicht zu, erte Anforderungen an die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu stellen (vgl. [X.], [X.].v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 692, 693 = [X.] 2001, 209 - Testit., m.w.[X.]) Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der Wortmarke"[X.]" fr die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden.Das [X.] hat angenommen, soweit der inlische [X.] das "e" am Ende des Wortes nicht rre und deshalb nicht ohnehinvon dem Eigenschaftswort "individuell" ausgehe, erkenne er ohne weiteres dieBeugeform der in "individuell" liegenden Merkmalsangabe. Er fasse die [X.] als Angabe verkehrswesentlicher Eigenschaften der Waren oderDienstleistungen auf und sehe sie nur als beschreibende Angabe an.Bei dieser Beurteilung hat das [X.] nicht e-rcksichtigt, [X.] nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des [X.] "individuell", sondern "[X.]" in Alleinstellung angemeldet [X.] ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, [X.] das [X.][X.]" in Alleinstellung eine im [X.] stehende [X.] bestimmte Eigenschaften der Waren,- 7 -auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht festgestellt hat. Vielmehr handelt essich bei den vom [X.] angefrten Wendungen, in denen dasWort in der Werbesprache verwandt wird, um komplexere Werbeaussagen, beidenen "individuell" oder "individuelle" als Adjektiv in einem beschreibendenZusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehen."[X.]" ist auch kein so gebrchliches Wort der Alltagsspra-che, [X.] es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird.In Groûschreibung und Alleinstellung ist die Wortmarke "[X.]" un-gewlich. Der Bedeutungsinhalt ist unscharf und interpretationsrftig.Die Wortmarke "[X.]" kann sich auf die Waren oder Dienst-leistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt wird. [X.] dabei die Bedeutung von "auf den einzelnen Menschen, seine Brfnis-se und seine Verltnisse zugeschnitten" haben oder im Sinne von "eigenartig,eigentmlich" zu verstehen sein. "[X.]" kann sich aber auch auf [X.] der Abnehmer beziehen und diese als "Einzelperslichkeiten" oder"perslich eigenartig" kennzeichnen. [X.] kann "[X.]" auchim Sinne von "einem einzelrend" aufzufassen sein.In Alleinstellung ist der Wortmarke "[X.]" ohne Hinzufweiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen.Vielmehr mssen weitere Wrter hinzugeft werden, um dem Wort eine ein-deutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. v.27.2.1997 - [X.], [X.], 627, 628 = [X.], 739 - à la Carte;[X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 728, 729 = [X.], 858- [X.] 8 -2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur-teilung des [X.]s, das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2Nr. 2 [X.] sei gegeben.a) Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschlieûlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur [X.] der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstigerMerkmale der Waren dienen k. Die wrtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c Mar-kenRrnommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auchdann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu [X.], eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl.[X.], Urt. [X.] - Rs. [X.] u. 109/97, Slg. 1999, [X.] = [X.],723, 726 [X.]. 37 = [X.], 629 - [X.]; [X.], [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.] 2000, 882, 883 = [X.], 1140 - Bcher fr eine bes-sere Welt, m.w.N.; [X.] [X.], 692, 694 - Test it.).b) "[X.]" in Alleinstellung [X.] aufgrund seiner Mehrdeu-tigkeit und Interpretationsrftigkeit keine im Vordergrund stehende waren-bezogene beschreibende Aussage, die auf eine fr den Verkehr bedeutsameEigenschaft der Waren, fr die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug nimmt. [X.] abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, einFreihaltrfnis zu begr(vgl. [X.] [X.], 627, 628 - à la Carte).- 9 -IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-fochtene [X.]uû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen [X.] Entscheidung an das [X.] zurckzuverweisen (§ 89 Abs. 4[X.]).v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffert

Meta

I ZB 1/99

28.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZB 1/99 (REWIS RS 2001, 2093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2093

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.