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PDF anzeigen[X.] ZB 1/99Verkündet am:28. Juni 2001FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] die Markenanmeldung Nr. 395 22 285.0Nachschlagewerk:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.][X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2Die Wortmarke "[X.]" ist für Waren der Körper- und Schönheitspfle-ge, [X.] und Bekleidungsstücke unterscheidungskräftig und nichtfreihaltebedürftig.[X.], [X.]. v. 28. Juni 2001 - [X.] - [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Juni 2001 durch [X.] v. Ungern-Sternberg, [X.],[X.], [X.] und [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uß [X.] ([X.]) des [X.] 2. Dezember 1998 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidungan das [X.] zurckverwiesen.Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf100.000,-- DM [X.] -Gr:[X.] Die Anmelderin begehrt mit ihrer am 23. Mai 1995 eingereichten [X.] die Eintragung der Wortmarke"[X.]"fr die Waren"Seifen; [X.], therische Öle, Mittel zur Krper- [X.], [X.], [X.]; Edelmetalle undderen Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierteWaren (soweit in Klasse 14 enthalten); [X.], Schmuck-waren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungs-stcke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen."Die zustige Markenstelle des [X.] hat die Anmel-dung wegen fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines [X.] zurckgewiesen.Die Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben (BPatGE 40,268).Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin [X.] 4 -I[X.] Das [X.] hat das Zeichen aufgrund der [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] als von der [X.] angesehen und zur Begrsgefrt:"[X.]" sei die weibliche Einzahlform und die Mehrzahlformdes Wortes "individuell" und als solches freihaltrftig. Auch im Franzsi-schen sei "individuelle" die weibliche Form von "individuell". Das Wort werdeebenso wie die Grundform, von der es sich klanglich kaum unterscheide, in [X.] umfangreich verwendet und diene in einer Zeit der Massenpro-dukte der werbewirksamen Kennzeichnung der Individualitt der Produkte oderihrer Abnehmer.Dem Freihaltrfnis stehe nicht entgegen, daß sich die [X.] im Werbesprachgebrauch meist nur in komplexeren Werbeaussa-gen finde. Dies schließe die isolierte oder zumindest hervorgehobene werbli-che Verwendung von "[X.]" nicht aus, die durch eine entsprechendeMarke behindert werden k.Dem Zeichen fehle auch die erforderliche Unterscheidungskraft. An de-ren Voraussetzungen seien wegen des bestehenden Freihaltrfnisseserte Anforderungen zu stellen.II[X.] [X.] hat Erfolg.1. Die Beurteilung des [X.]s, die Wortmarke"[X.]" habe keine ausreichende Unterscheidungskraft, lt derrechtlichen Nachprfung nicht stand.- 5 -a) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einerMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als [X.] die von der Marke erfaûten Waren oder Dienstleistungen eines Un-ternehmens r solchen anderer Unternehmen [X.] zu werden(vgl. [X.], [X.]. v. 14.12.2000 - I ZB 27/98, [X.], 413, 414 = WRP2001, 405 - [X.], m.w.N.; [X.]. v. 1.2.2001 - I ZB 55/98, [X.]. S. 5- LOCAL [X.], [X.]). Denn Hauptfunktion der Marke istes, die Ursprungsidentitt der gekennzeichneten Waren oder [X.] ([X.], Urt. v. 29.9.1998 - Rs. [X.]/97, Slg. 1998, [X.] =[X.] 1998, 922, 924 [X.]. 28 - [X.]; [X.] [X.], 413, 414 f.- [X.]). Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist [X.] einem groûzigen Maûstab auszugehen. Kann einer Wortmarke kein frdie fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender [X.] werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebrchli-ches Wort der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache, das vom [X.] - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung -stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, sogibt es keinen tatschlichen Anhalt dafr, [X.] ihr die [X.] damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.5.2000- I ZB 22/98, [X.], 162, 163 = [X.], 35 - RATIONAL SOFTWARECORPORATION; [X.]. v. [X.] - I ZB 54/98, [X.]. S. 5 f. - [X.]; [X.]. v. 17.5.2001 - [X.], [X.]. S. 6 f. - [X.] zugestimmt werden kann der Annahme des [X.]s,an das Vorliegen der Unterscheidungskraft sei wegen eines [X.] -nisses ein strenger Prfungsmaûstab anzulegen. Die [X.] § 8 Abs. 2 [X.] sind abschlieûend festgelegt. Besteht bereits [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.], bedarf es keiner [X.] Anforderungen an die Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 Mar-kenG. Liegen dagegen die Voraussetzungen des absoluten Schutzhindernis-ses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht vor, lût es schon der Eintragungsan-spruch nach § 33 Abs. 2 [X.] nicht zu, erte Anforderungen an die [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zu stellen (vgl. [X.], [X.].v. 23.11.2000 - [X.], [X.], 692, 693 = [X.] 2001, 209 - Testit., m.w.[X.]) Die (konkrete) Unterscheidungseignung kann der Wortmarke"[X.]" fr die angemeldeten Waren nicht abgesprochen werden.Das [X.] hat angenommen, soweit der inlische [X.] das "e" am Ende des Wortes nicht rre und deshalb nicht ohnehinvon dem Eigenschaftswort "individuell" ausgehe, erkenne er ohne weiteres dieBeugeform der in "individuell" liegenden Merkmalsangabe. Er fasse die [X.] als Angabe verkehrswesentlicher Eigenschaften der Waren oderDienstleistungen auf und sehe sie nur als beschreibende Angabe an.Bei dieser Beurteilung hat das [X.] nicht e-rcksichtigt, [X.] nicht die weibliche Einzahl- oder die Mehrzahlform des [X.] "individuell", sondern "[X.]" in Alleinstellung angemeldet [X.] ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, [X.] das [X.][X.]" in Alleinstellung eine im [X.] stehende [X.] bestimmte Eigenschaften der Waren,- 7 -auf die sich die Anmeldung bezieht, nicht festgestellt hat. Vielmehr handelt essich bei den vom [X.] angefrten Wendungen, in denen dasWort in der Werbesprache verwandt wird, um komplexere Werbeaussagen, beidenen "individuell" oder "individuelle" als Adjektiv in einem beschreibendenZusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen stehen."[X.]" ist auch kein so gebrchliches Wort der Alltagsspra-che, [X.] es vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel aufgenommen wird.In Groûschreibung und Alleinstellung ist die Wortmarke "[X.]" un-gewlich. Der Bedeutungsinhalt ist unscharf und interpretationsrftig.Die Wortmarke "[X.]" kann sich auf die Waren oder Dienst-leistungen beziehen, zu deren Kennzeichnung die Marke verwandt wird. [X.] dabei die Bedeutung von "auf den einzelnen Menschen, seine Brfnis-se und seine Verltnisse zugeschnitten" haben oder im Sinne von "eigenartig,eigentmlich" zu verstehen sein. "[X.]" kann sich aber auch auf [X.] der Abnehmer beziehen und diese als "Einzelperslichkeiten" oder"perslich eigenartig" kennzeichnen. [X.] kann "[X.]" auchim Sinne von "einem einzelrend" aufzufassen sein.In Alleinstellung ist der Wortmarke "[X.]" ohne Hinzufweiterer Angaben ein eindeutig beschreibender Inhalt nicht zu entnehmen.Vielmehr mssen weitere Wrter hinzugeft werden, um dem Wort eine ein-deutig beschreibende Aussage beizulegen (vgl. hierzu auch [X.], [X.]. v.27.2.1997 - [X.], [X.], 627, 628 = [X.], 739 - à la Carte;[X.]. v. 25.3.1999 - [X.], [X.], 728, 729 = [X.], 858- [X.] 8 -2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Beur-teilung des [X.]s, das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2Nr. 2 [X.] sei gegeben.a) Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlos-sen, die ausschlieûlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur [X.] der Beschaffenheit oder des Wertes sowie zur Bezeichnung sonstigerMerkmale der Waren dienen k. Die wrtlich aus Art. 3 Abs. 1 lit. c Mar-kenRrnommene Regelung gebietet die Versagung der Eintragung auchdann, wenn die fragliche Benutzung als Sachangabe noch nicht zu [X.], eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl.[X.], Urt. [X.] - Rs. [X.] u. 109/97, Slg. 1999, [X.] = [X.],723, 726 [X.]. 37 = [X.], 629 - [X.]; [X.], [X.]. v. 17.2.2000- I ZB 33/97, [X.] 2000, 882, 883 = [X.], 1140 - Bcher fr eine bes-sere Welt, m.w.N.; [X.] [X.], 692, 694 - Test it.).b) "[X.]" in Alleinstellung [X.] aufgrund seiner Mehrdeu-tigkeit und Interpretationsrftigkeit keine im Vordergrund stehende waren-bezogene beschreibende Aussage, die auf eine fr den Verkehr bedeutsameEigenschaft der Waren, fr die die Anmeldung erfolgt ist, Bezug nimmt. [X.] abstrakte Eignung zur Eigenschaftsangabe reicht aber nicht aus, einFreihaltrfnis zu begr(vgl. [X.] [X.], 627, 628 - à la Carte).- 9 -IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der ange-fochtene [X.]uû aufzuheben und die Sache zur anderweitigen [X.] Entscheidung an das [X.] zurckzuverweisen (§ 89 Abs. 4[X.]).v. Ungern-Sternberg[X.][X.]BscherSchaffert
Meta
28.06.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZB 1/99 (REWIS RS 2001, 2093)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2093
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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