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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 106/15
vom
29. April 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 29. April 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO, §
354 Abs.
1b Satz
1 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 3.
Dezember 2014, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die [X.] nach §§
460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, Körperverletzung und Nötigung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensicht-lich unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Strafausspruch begegnet -
wie sich im Einzelnen der Antragsschrift des [X.] entnehmen lässt
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keinen rechtlichen Bedenken.
Dagegen kann das Urteil keinen Bestand haben, soweit von einer mögli-chen Gesamtstrafenbildung der verhängten Strafe mit der Strafe aus dem Urteil 1
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des Amtsgerichts [X.] vom 27.
Mai 2014, in das dieses eine Strafe aus [X.] Verurteilung des [X.] vom 5.
Juni 2013 einbezogen hat, abgesehen wurde. Den Urteilsgründen lässt sich -
mangels Mitteilung der [X.] zu den jeweiligen Verurteilungen
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nicht entnehmen, ob das [X.] hiervon zu Recht abgesehen hat.
Dies wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht [X.] seinerseits in seiner Entscheidung vom 27.
Mai 2014 zu Recht eine Gesamtstrafenbildung mit der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 5.
Juni 2013 vorgenommen hätte. Dies würde voraussetzen, dass die seiner Aburteilung zu-grunde liegende Tat vor dem 5.
Juni 2013 begangen worden wäre. Angaben hierzu enthält das angefochtene Urteil aber nicht.
Wäre die der Verurteilung des Amtsgerichts [X.] vom 27. Mai 2014 zugrunde liegende Tat hingegen nach dem 5.
Juni 2013 begangen worden, wä-re die für sie verhängte Strafe nicht mit der Strafe aus dem Urteil des [X.], sondern mit der im hiesigen Verfahren erkannten Strafe für die Tat vom 25. Mai 2014 gesamtstrafenfähig.
Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, nach §
354 Abs.
1b StPO zu entscheiden, der bei [X.], die ausschließlich die Bildung [X.] Gesamtstrafe betreffen, die Möglichkeit eröffnet, den Tatrichter
auf eine Entscheidung im [X.] gemäß §§
460, 462 StPO zu verweisen.
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Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzu-nehmen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten allenfalls einen geringen Teilerfolg haben wird.
Krehl
Eschelbach
Richterin am [X.]
Dr. Ott
ist an der Unterschrifts-
leistung gehindert.
Krehl
Zeng Bartel
7
Meta
29.04.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2015, Az. 2 StR 106/15 (REWIS RS 2015, 11913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 11913
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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