Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 201/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2816

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5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 13. Juni 2002in der Strafsachegegenwegen Vergewaltigung u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juni 2002beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 16. [X.] nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übri-gen [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellemMißbrauch einer Schutzbefohlenen in 22 Fällen, in 15 dieser Fälle in weite-rer Tateinheit mit sexueller Nötigung, in den verbleibenden sieben Fällen inweiterer Tateinheit mit Vergewaltigung, zu acht Jahren [X.]. Die unbeschränkt gegen die Verurteilung eingelegte Revision [X.] ist zum Schuldspruch unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). [X.] führt das Rechtsmittel in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] zur Aufhebung des gesamten [X.] 3 -Zwischen der Beendigung der [X.] und der Aburteilung ist ein Zeit-raum von mehr als vier Jahren verstrichen, zwischen der kurz nach [X.] Taten erfolgten Inhaftierung des wenig ster vom Vollzug der [X.] verschonten Angeklagten und dem Beginn der [X.] ein Zeitraum von deutlicr drei Jahren. Schon den hierinliegenden Besonderheiten des langen zeitlichen Abstandes zwischen [X.] Urteil und der mit der langen Verfahrensdauer verbundenen [X.] (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzrung 13) hat das Land-gericht mit der [X.], die Taten lfizudem bereits [X.], nur unzureichend Rechnung getragen.[X.] hinaus fllt bei der revisionsgerichtlichen Sachprfung [X.] von nahezu drei Jahren zwischen Anklage und Erffnungsbe-schluû auf, fr dessen immense Dauer kein sachlich vertretbarer Grund er-kennbar ist. Hiernach ist die ± einem entsprechenden als verfahrensrechtlichzu wertenden Einwand der Revision (vgl. BGHR aaO) folgende ± [X.] berechtigt, [X.] es im vorliegenden Fall zu einergegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoûenden Verfahrensverzrung [X.] sein kte, der das [X.] nicht, wie geboten, durch derenFeststellung und insbesondere durch die regelmûig unerlûliche spezielleStrafzumessung, in der das [X.] der [X.] zugebilligten Kompensation ge-nau bestimmt wird (vgl. BGHSt 45, 308, 309; BGHR aaO; jeweils m. w. N.),Rechnung getragen [X.] -Der Senat merkt an, [X.] das Strafmaû aucig von diesenzeitlichen Besonderheiten trotz des ± freilich nicht durch die Gewaltkompo-nente geprten ± betrchtlichen Gewichts der [X.] namentlich im Blickauf die Gestigkeit des Angeklagten insgesamt sehr hoch bemessen [X.] ist.[X.]RaumBrause Schaal

Meta

5 StR 201/02

13.06.2002

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.06.2002, Az. 5 StR 201/02 (REWIS RS 2002, 2816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2816

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