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PDF anzeigen5 StR 35/08 [X.]BESCHLUSS vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. September 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Im Blick auf die vom [X.] festgestellte Verfahrensverzögerung wird die zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe mit der durch Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 Œ 5 [X.] rechtskräftig gewordenen [X.] berufene Strafkammer einen ähnlich straffen Zusammenzug wie das [X.] bei dem Mitangeklagten [X.]vorzunehmen haben. [X.] Jäger
Meta
04.03.2008
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 5 StR 35/08 (REWIS RS 2008, 5216)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5216
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