Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 1 StR 35/08

1. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5200

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[X.]/08 vom 4. März 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. März 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Rüge nach § 218 Satz 1 StPO, gestützt auf die unter-lassene Ladung von Rechtsanwalt [X.]zur Hauptverhandlung, [X.]: Rechtsanwalt [X.]hat als Wahlverteidiger am 10. April 2007 [X.] erhalten. Er konnte der Akte entnehmen ([X.]. 19, 21), dass [X.]

als regelmäßige Heroin-Abnehmerin des Angeklagten - aufgrund dessen Telefonüberwachung - ermittelt war, was auch im Urteil festgestellt wird ([X.]). Bei [X.] handelt es sich nach der unwidersprochenen staatsanwaltlichen Ge-generklärung um die Rechtsanwaltsgehilfin von Rechtsanwalt E. . Dieser sandte am 16. April 2007 die Akten zurück. Mit Schriftsatz vom 17. April 2007 zeigte Rechtsanwalt [X.]an, dass er die [X.] des Angeklagten übernommen habe. Bis zur Revisionsbe-gründung vom 10. Dezember 2007 ist Rechtsanwalt [X.]in dem [X.] inaktiv geblieben, was der Angeklagte nie beanstandet hat. Dessen Prozessverhalten rechtfertigt bei den hier vorliegenden Ge-samtumständen den Schluss des [X.], er wolle in der - 3 - Hauptverhandlung nur durch Rechtsanwalt [X.]vertreten werden und habe auf Rechtsanwalt [X.]verzichtet. Wenn Rechtsanwalt [X.] kurz vor dem [X.] durch den Angeklagten von dem Termin erfuhr, hätte er einen Antrag auf Terminsverlegung stellen und der Angeklagte hätte im Termin klarstellen können, dass er die Anwesenheit von Rechtsanwalt [X.]wünsche. Im Übrigen liegt es nach den Ausführungen in der staatsanwalt-schaftlichen Gegenerklärung nahe, dass Rechtsanwalt [X.]nach [X.] Akteneinsicht aus Gründen des erkannten Interessenkonflikts nicht mehr tätig geworden ist. [X.] Hebenstreit Elf [X.]

Meta

1 StR 35/08

04.03.2008

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2008, Az. 1 StR 35/08 (REWIS RS 2008, 5200)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5200

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