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PDF anzeigen [X.]/04 vom 19. Januar 2005 in den [X.] gegen
hier: Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.]
gemäß § 14 [X.] Az.: 21 [X.] 17889/01 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: 6 [X.] 1731/00 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: [X.] Ls 21 Js 17889/01 Amtsgericht [X.] Az.: 7 Ds 6 Js 1731/00 Amtsgericht [X.] Az.: 2 Ns 6 Js 1731/00 Landgericht [X.] Az.: 2 NöStVK 702, 719/04 Auswärtige Strafvollstreckungskammer des
[X.] beim [X.]/Zweigstelle
[X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.]s hat nach Anhörung des [X.] am 19. Januar 2005 beschlossen: 1. Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entschei-dungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts [X.] vom 13. November 2000 (2 Ns 6 Js 1731/00) beziehen, ist die Auswärtige Strafvoll- streckungskammer des [X.] beim Amtsge-richt [X.]/Zweigstelle [X.] zuständig. 2. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den [X.] für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafausset-zung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 19. Juni 2002 beziehen, wird zurückgewiesen.
Gründe: Der [X.] hat ausgeführt: "1. Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Ent-scheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Landgerichts [X.] vom 13. November 2000 beziehen, ist die vorle-gende Auswärtige Strafvollstreckungskammer des [X.]. Diese ist gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 2 [X.] mit der Aufnahme des Verurteilten in die [X.] für die Überwachung der Strafaussetzung zur Bewährung aus allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der - 3 - allen Verurteilungen zuständig geworden und ist es auch nach der Entlassung des Verurteilten aus der Strafhaft geblieben ([X.] NStZ-RR 2001, 343; [X.] in [X.] 5. Aufl. § 462 a Rdnrn. 11-13 m.w.N.). Diese allgemeine Fortset-zungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer wird durch die Regelung des § 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG nicht aufgehoben. Danach ist zwar für die Ent-scheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung in den Fällen des § 36 BtMG das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig; jedoch ist die Frage, wel-ches Gericht nach einer solchen Strafaussetzung die Bewährungsaufsicht zu führen hat, in § 36 Abs. 5 BtMG nicht geregelt. Insoweit verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer ([X.]R BtMG § 36 Abs. 2 Zuständigkeit 1; [X.] NStZ-RR 2001, 343). Der vom vorliegenden Gericht aufgeführte Beschluss des [X.] ist mit der vorgenannten Rechtsprechung des [X.] nicht vereinbar. Der zunächst erfolgten Abgabe der Bewährungsüberwa-chung an das [X.] und der Rückübernahme der [X.] nach erneutem Wohnsitzwechsel durch das [X.] kam wegen deren Unzuständigkeit eine Bindungswirkung nach § 462 a Abs. 2 Satz 2 2. Halbs. [X.] nicht zu ([X.] NStZ-RR 2001, 343; vgl. auch [X.]R [X.] § 462 a Abs. 2 Satz 2 Abgabe 1). 2. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nach § 14 [X.] in Hinsicht auf die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Be-währung aus dem Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 19. Juni 2002 bezie-hen, liegen nicht vor, weil nicht der [X.], sondern das [X.] insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht der beteilig-ten Gerichte ist. Die vollstreckungsrechtliche Regelung über die [X.] - keitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 [X.] kann das Fehlen dieser zwingen-den Voraussetzung des § 14 [X.] für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den [X.] nicht ersetzen." Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf die [X.] vom 27. September 2000 - 2 ARs 69/00 = NStZ 2001, 110 und vom 10. April 2002 - 2 [X.] - an. [X.]
Otten
Rothfuß
Roggenbuck
Meta
19.01.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. 2 ARs 433/04 (REWIS RS 2005, 5415)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 5415
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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