Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 242/00

2. Strafsenat | REWIS RS 2000, 751

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Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: ja______________________StGB § 176 a Abs. 1 Nr. 1Der [X.] hält auch nach der Neufassung der Sexualdelikte durch das6. Strafrechtsreformgesetz an der Definition des Begriffs Beischlaf, so wie sie inständiger Rechtsprechung seit [X.]St 16, 175 ff. erfolgt ist, fest. Danach ist mit demEindringen des männlichen Gliedes in den [X.] der Tatbestand des [X.] erfüllt.[X.], [X.]. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - [X.] KreuznachBUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES [X.]/00vom25. Oktober 2000in der [X.] -wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 3 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom4. Oktober 2000 in der Sitzung am 25. Oktober 2000, an denen teilgenommenhaben:Vizepräsident des BundesgerichtshofesDr. [X.]als Vorsitzender,die [X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.],Prof. Dr. [X.],die [X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] beim [X.]als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwältin in der Verhandlung als Verteidigerin,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 16. Februar 2000 wird verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs vonKindern in 13 Fällen sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von [X.] 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und [X.] angeordnet.Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und materiellenRechts. Als [X.] macht er die Verletzung von § 265 StPO gel-tend. Im übrigen beanstandet er im Rahmen der Sachbeschwerde die Annah-me uneingeschränkter Schuldfähigkeit, das Bejahen des Merkmals [X.] die Anordnung der Sicherungsverwahrung.Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.- 5 -II.Zum Fall II.3. der [X.]eilsgründe stellt das [X.] fest, der Ange-klagte habe im Jahre 1996 mit der am 14. Januar 1990 geborenen [X.]den Geschlechtsverkehr vollzogen, indem er seinen Penis in den[X.] des Mädchens einführte. Das [X.] bewertet diesesTatgeschehen als einen Fall des vollzogenen [X.] und somit als ein Re-gelbeispiel im Sinne von § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.[X.]. Ebenso sieht es in [X.] [X.] und 21. den Verbrechenstatbestand des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGBn.[X.] als erfüllt an, weil der Angeklagte 1999 zweimal in den [X.] der10-jährigen L. eindrang. Diese Auslegung steht im Einklang mit derständigen Rechtsprechung zum Tatbestandsmerkmal Beischlaf ([X.]St 16,175 ff.; 37, 153, 154; [X.], [X.]. v. 21. August 1996 - 2 StR 285/96, bei [X.] [X.], 120). Den dagegen im Schrifttum erhobenen Einwänden(Lenckner in [X.]/[X.] 25. Aufl. [1997] § 173 Rdn. 3; [X.]/[X.]/[X.] Strafrecht BT 1, 8. Aufl. [1995] § 17 Rdn. 34; [X.]/[X.] StGB 49. Aufl. [1999] § 176 a Rdn. 4; wohl auch [X.] 177 Rdn. 26) folgt der [X.] nicht.Der [X.] hält an der Definition des Begriffs Beischlaf auch nach [X.] der Sexualdelikte durch das 6. Strafrechtsreformgesetz fest. Mitdem Eindringen des Gliedes in den [X.] ist der Tatbestand des[X.] erfüllt. Entsprechend hat auch der 3. Strafsenat des [X.] entschieden ([X.]. v. 18. August 2000 - 3 [X.]00).Das ergibt sich auch aus dem Wortlaut des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB.Danach ist Beischlaf ein Fall des Eindringens in den Körper. In den Körper [X.] ist der Angeklagte hier jeweils eingedrungen. Es kommt - auch [X.] auf die für das Tatopfer kaum zumutbaren [X.] 6 -keiten - nicht darauf an, in welchem Ausmaß dies geschehen ist. Hierfür sprichtferner die Entstehungsgeschichte des [X.]. [X.], welche der Begriff des [X.] in der Rechtsprechung gefundenhatte, war dem Gesetzgeber bekannt. Aber obwohl er das [X.] umgestaltet hat, sah er keinen Anlaß, diese Rechtsprechung [X.] zu stellen.III.Auch im übrigen hat die Nachprüfung des [X.]eils keinen [X.] Nachteil des Angeklagten ergeben.[X.] [X.] Rothfuß [X.] Elf

Meta

2 StR 242/00

25.10.2000

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. 2 StR 242/00 (REWIS RS 2000, 751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 751

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