Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZB 55/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2579

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[X.][X.]/10 vom 7. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Pape am 7. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. März 2010 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Entscheidet der Insolvenzrichter - wie hier - in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über die Beschwerde und lässt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung [X.] jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Be-schwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen ([X.], [X.]. v. 13. März 2003 - [X.] ZB 134/02, [X.]Z 154, 200). Im Beschwerdefall hat das [X.] - 3 - richt auf Antrag des Schuldners unter Inanspruchnahme seiner Zuständigkeit gemäß § 36 Abs. 4 [X.] entschieden; der Rechtsmittelzug richtet sich deshalb nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und die Rechtsbe-schwerde ist nur kraft Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], [X.]. v. 9. März 2006 - [X.] ZB 119/04, [X.] 2006, 461; v. 5. April 2006 - [X.] ZB 169/04, [X.] 2007, 78 f; v. 6. Juli 2006 - [X.] ZB 220/04, [X.] 2007, 353 m. Anm. [X.]; v. 11. Mai 2010 - [X.] ZB 268/09, Z[X.] 2010, 1115). Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 33 IN 14/00 - [X.], Entscheidung vom 02.03.2010 - 3 T 15/10 -

Meta

IX ZB 55/10

07.10.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. IX ZB 55/10 (REWIS RS 2010, 2579)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2579

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