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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 5. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 3 der Urteils-gründe entfällt. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
[X.]
Meta
05.12.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2008, Az. 2 StR 405/08 (REWIS RS 2008, 398)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 398
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