Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. V ZR 163/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3722

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS V ZR 163/05 vom 4. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Mai 2006 durch die [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der [X.] in der Gerichtskostenrechnung vom 25. Oktober 2005 wird aufgehoben. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht [X.]. Gründe: [X.] Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 hat der [X.] die Nichtzulassungs-beschwerde des Beklagten gegen ein Urteil des [X.] in [X.] man-gels Einlegung durch einen bei dem [X.] zugelassenen Rechts-anwalt als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die in diesem Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren sind durch Kostenan-satz des [X.]s vom 25. Oktober 2005 auf 1.112 • festgesetzt worden. Der Beklagte hat zunächst beantragt, ihm wegen seiner religiösen [X.] und seiner bedrängten wirtschaftlichen Verhältnisse die Gerichtskosten zu erlassen. Diesen Antrag hat der Präsident des [X.]s am 16. November 2005 abgelehnt und den dagegen erhobenen Widerspruch am 6. März 2006 zurückgewiesen. In einem dem Präsidenten des [X.]s am 11. März 2006 zugeleiteten Entwurf einer Klage zum [X.] gegen die Versagung des [X.] hat der Beklagte erstmals 1 - 3 - geltend gemacht, er sei eine Untergliederung der [X.]. Diese sei Körperschaft des öffentlichen Rechts und nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des [X.]er Justizgebührenbefreiungsgesetzes von den Gebühren befreit, die die ordentlichen Gerichte erheben. Diese Befreiung komme auch ihm zugute. Dieses Vorbringen hat der Präsident des [X.]s als Erinnerung gegen den [X.] gewertet und dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.] Die Erinnerung ist zulässig und begründet. 2 1. Das Schreiben vom 11. März 2006 ist als Erinnerung gegen den [X.] zu werten. In dem diesem Schreiben beigefügten Klageentwurf befasst sich der Beklagten nicht nur mit der Entscheidung des Präsidenten des [X.]s, ihm den beantragten [X.] zu versagen. Mit dem Hinweis auf die Gebührenbefreiung macht er auch geltend, die ange-setzten Kosten seien nicht entstanden. Über inhaltliche Einwände gegen den [X.] entscheidet nicht der Präsident des [X.] im Rahmen eines [X.], sondern nach § 66 Abs. 1 GKG das [X.], bei dem die Kosten angesetzt sind. Diesen - auch im Übrigen zulässigen - Rechtsbehelf will der Beklagte erheben. 3 2. Über diesen Rechtsbehelf entscheidet jedenfalls beim Bundesge-richtshof ([X.]. v. 13. Januar 2005, [X.], NJW-RR 2005, 584) und beim [X.] ([X.], 422; BFH/NW 2006, 315) der [X.] und nicht der Einzelrichter. Der Beschluss des [X.] vom 25. Januar 2006 (NVwZ 2006, 479, 480) führt nicht zu einer abweichenden [X.] - 4 - lung, weil er auf anderen prozessrechtlichen Voraussetzungen beruht (BVerwG aaO). 3.a) Der [X.] hat den Beklagten zwar auf die Unzulässigkeit seiner Nichtzulassungsbeschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, die Be-schwerde mit der Folge zurückzunehmen, dass die jetzt angesetzten Gebühren nicht entstehen. Bei seinem Hinweis hat der [X.] aber übersehen, dass der Beklagte einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hatte. Dieser Antrag hätte zwar, weil die Bedürftigkeit innerhalb der Beschwerdefrist nicht ansatzweise dargetan war, keinen Erfolg gehabt. Es lässt sich aber nicht ausschließen, dass der Beklagte bei einem Hinweis auch hierauf seine Nichtzulassungsbeschwerde vor der Verwerfung durch den [X.] zurückgenommen hätte und die angesetz-ten Gerichtsgebühren nicht entstanden wären. Diese waren deshalb nicht an-zusetzen (§ 21 Abs. 1 GKG). 5 b) Auf die Frage, ob der Beklagte von Gerichtskosten befreit ist, kommt es nicht an. 6 - 5 - II[X.] Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 66 Abs. 8 GKG. 7 [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 31.08.2001 - 32 O 300/01 - KG [X.], Entscheidung vom 20.06.2005 - 8 [X.] -

Meta

V ZR 163/05

04.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.05.2006, Az. V ZR 163/05 (REWIS RS 2006, 3722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3722

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.