Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 StR 405/06

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5870

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[X.] vom 10. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die [X.]isionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. April 2006 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.]isionsrechtferti-gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im [X.]isionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten [X.], das [X.] habe zu Unrecht ein Ablehnungsgesuch gegen sämtliche erkennenden [X.] gemäß § 26 a StPO zurückgewiesen ([X.].Begr. S. 125 bis 146), ist - unabhängig von der vom [X.] verneinten Frage, ob sie zulässig erhoben ist - jedenfalls unbegründet. Der Zurückweisungsbeschluss des [X.]s lässt die von der [X.]ision behaupteten Rechtsfehler nicht erkennen. 2. Die mit "[X.]" nummerierte Verfahrensrüge des Angeklagten [X.], das [X.] habe rechtsfehlerhaft einen Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zum Beweis mangelnder Sachkunde des [X.] und zum Beweis einer Einschränkung der Schuldfähigkeit des [X.] - geklagten zurückgewiesen ([X.].Begr. S. 438 bis 500), ist im Ergebnis jeden-falls unbegründet. Zwar hat das [X.], wie die Begründung des zurück-weisenden Beschlusses ergibt, möglicherweise den Inhalt der [X.] nicht erschöpfend behandelt. Seine Darlegung, es sei aufgrund eigener Sachkunde nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zur Schuldfähig-keit des Angeklagten zu vernehmen, war hiervon aber nicht berührt und weist einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht auf. 3. Die Stellungnahme des [X.]s könnte unter [X.] insoweit missverständlich sein, als sie einen Zählfehler der [X.]isionsbe-gründung aufgegriffen hat. Diese fährt nämlich nach der Verfahrensrüge Nr. V mit der Rüge Nr. VII fort; eine Rüge Nr. VI fehlt. In der Stellungnahme des [X.] sind die Rüge Nr. [X.] unter der Ziffer 6, die [X.] unter der Ziffer 7, die [X.] unter der Ziffer 8 behandelt. Die Stellungnah-me zur Rüge Nr. VII ([X.]. Begr. S. 360 bis 437) ist vom [X.] mit derjenigen zur [X.] ([X.].Begr. S. 159 bis 254, in der Antragsschrift des [X.]s irrtümlich mit falscher Seitenzahl angegeben) unter Ziffer 4 behandelt. Die vom Angeklagten [X.]als [X.] erhobene Ver-fahrensrüge ([X.].Begr. S. 501 bis 599), die sich mit der Rüge - 4 - Nr. [X.] weithin überschneidet, ist aus den vom [X.] dargeleg-ten Gründen unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch aus den oben dargelegten Gründen unbegründet. [X.] Roggenbuck

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2 StR 405/06

10.01.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2007, Az. 2 StR 405/06 (REWIS RS 2007, 5870)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5870

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