Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. XI ZB 7/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2999

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 7/10 vom 28. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. September 2010 durch [X.] [X.] und [X.] Ellenberger, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des [X.] vom 1. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 539,50 •. Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten dem Kläger zu erstattenden außerge-richtlichen Kosten eine halbe Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr [X.] ist. 1 Das [X.], das zunächst auf die sofortige Be-schwerde der Beklagten im Beschluss vom 18. Juni 2009 die Geschäftsgebühr gemäß Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV [X.] hälftig auf die zu erstattende Verfahrensgebühr angerechnet hatte, hat mit Beschluss vom 2 - 3 - 16. Oktober 2009 einer sofortigen Beschwerde des [X.] abgeholfen und die volle Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten zu-rückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch im übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. 3 Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 5 Es könne dahingestellt bleiben, ob für die vorgerichtliche Tätigkeit des [X.] eine Geschäftsgebühr angefallen sei. Die Beklagte könne nämlich nicht die hälftige Anrechnung einer solchen Geschäftsgebühr auf die [X.] beanspruchen. Dies ergebe sich aus § 15a Abs. 2 [X.], der auch auf den hier gegebenen "[X.]", in dem Geschäfts- und Verfahrensgebühr vor Inkraft-treten dieser Vorschrift entstanden seien, anzuwenden sei, da eine speziell auf § 15a [X.] bezogene Übergangsvorschrift nicht existiere. 6 2. Die von dem Beschwerdegericht für grundsätzlich bedeutsam [X.] Rechtsfrage, ob § 15a Abs. 2 [X.] auf vor Inkrafttreten dieser Vorschrift am 5. August 2009 entstandene Gebühren anzuwenden ist, ist in der Rechtspre-chung des [X.] bereits entschieden. Die nach Inkrafttreten des 7 - 4 - § 15a [X.] damit befassten Senate des [X.] vertreten den Standpunkt, dass § 15a [X.] die bestehende Rechtslage nicht geändert hat, sondern lediglich als eine Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage anzuse-hen ist ([X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 2099 Rn. 8, vom 9. Dezember 2009 - [X.]I ZB 175/07, [X.], 854 Rn. 15 ff., vom 11. März 2010 - [X.], [X.] 2010, 358, vom 31. März 2010 - [X.]I ZB 230/09, [X.] 2010, 256, 257, vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 Rn. 9 und vom 23. Juni 2010 - [X.]I ZB 58/10, [X.], 1431 Rn. 6). Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Der Ge-setzgeber hat durch den in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz neu eingefüg-ten § 15a [X.] in Kenntnis einer gegenläufigen Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.] vom 22. Januar 2008 - [X.], [X.], 1323 Rn. 6 ff.) seine Ansicht klargestellt, dass bereits nach bestehender Gesetzeslage die [X.] gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betreffe und sich im Verhältnis zu [X.], also insbeson-dere im Kostenfestsetzungsverfahren, grundsätzlich nicht auswirke (BT-Drucks. 16/12717, [X.]; vgl. [X.], Beschlüsse vom 2. September 2009 - [X.], [X.], 2099 Rn. 8 und vom 9. Dezember 2009 - [X.]I ZB 175/07, [X.], 854 Rn. 21). Dem entspricht, dass der Gesetzgeber zugleich die Fallge-staltungen geregelt hat, in denen sich ein Dritter ausnahmsweise auf die An-rechnung einer Gebühr auf eine weitere Gebühr berufen kann. 8 Für Erwägungen der Rechtsbeschwerde, es bestehe mangels ausdrück-licher Übergangsregelung eine Gesetzeslücke, die durch analoge Anwendung von § 60 Abs. 1 [X.] zu schließen sei, besteht kein Raum, da der Gesetzgeber - wie dargestellt - die Regelung der Anrechnung in § 15a [X.] nicht als [X.] - 5 - zesänderung mit Wirkung nur für die Zukunft, sondern als Beschreibung der bestehenden Rechtslage verstanden hat. 10 Soweit der X. Zivilsenat (Beschluss vom 29. September 2009 - [X.], NJW 2010, 76 Rn. 23 ff.) gegen diese Auffassung Bedenken geäußert hat, bedarf es keiner Vorlage der Rechtsfrage an den [X.] nach § 132 Abs. 2 Satz 1 GVG, da die Ausführungen zu § 15a [X.] für die damalige Entscheidung nicht tragend waren (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2010 - [X.], [X.], 1248 Rn. 10). 3. Diesen Grundsätzen entspricht der angegriffene Beschluss des [X.] vom 1. Februar 2010, der die Auffassung des [X.] in dem [X.] vom 16. Oktober 2009, eine Geschäftsgebühr sei auf den Kostenerstattungsanspruch des [X.] nicht anzurechnen, bestätigt hat. 11 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.]/07 - [X.], Entscheidung vom 01.02.2010 - 18 W 32/10 -

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XI ZB 7/10

28.09.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. XI ZB 7/10 (REWIS RS 2010, 2999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2999

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XI ZB 7/10

IX ZB 82/08

XII ZB 230/09

V ZB 38/10

XII ZB 58/10

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