Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 3 StR 399/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 538

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 399/11

vom
13.
Dezember 2011
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schweren Raubes
u.a.
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13.
Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO); jedoch wird die ihn betreffende Urteilsformel dahin ergänzt, dass auch das Urteil des [X.] vom 26.
November 2009 (251 Ds 211 Js 14335/09 -
95/09) in das angefochtene Urteil einbezogen ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 2005 -
3 [X.], [X.], 12).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[X.] Pfister

von Lienen

Hubert Schäfer

Meta

3 StR 399/11

13.12.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2011, Az. 3 StR 399/11 (REWIS RS 2011, 538)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 538

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