Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2011, Az. IX ZR 80/11

9. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 2419

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Insolvenzanfechtung gegenüber Insolvenzschuldner bei Umwandlung einer Lebensversicherung in eine Altersrentenversicherung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Prozesskostenhilfe für die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 6. Mai 2011 wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 13. November 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten. Der Beklagte unterhielt seit dem 1. März 2005 eine Rentenversicherung bei der S.     . Am 15. Oktober 2008 veranlasste der Beklagte die Umwandlung des Vertrages in eine Altersrentenversicherung, die Pfändungsschutz genießt.

2

Der Kläger beabsichtigt, den bei Eröffnung vorhandenen Rückkaufswert von 2.059,03 € zur Masse zu ziehen. Er hält die Umwandlung des Vertrages für gemäß § 134 Abs. 1, § 143 Abs. 1 [X.] anfechtbar. Im vorliegenden Rechtsstreit hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, gegenüber dem Versicherer das Einverständnis mit der Auflösung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswertes an ihn zu erklären. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der Kläger Prozesskostenhilfe für die vom [X.] (Einzelrichter) zugelassene Revision.

II.

3

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Schuldner gemäß oder entsprechend §§ 129 ff, 143 [X.] sind offensichtlich nicht erfüllt. Der (künftige) Insolvenzschuldner kann keine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 [X.]) an sich selbst erbringen. In Betracht kommt der Anfechtungstatbestand des § 132 Abs. 1 [X.], weil den (künftigen) [X.] durch die Umwandlung der Lebensversicherung in eine Alterslebensversicherung (§ 851c ZPO) deren Rückkaufswert entzogen worden ist. Der Insolvenzschuldner ist - wie sich insbesondere aus § 143 Abs. 1 [X.] ergibt, der voraussetzt, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist - nicht tauglicher Gegner eines Insolvenzanfechtungsanspruchs.

[X.]                                 [X.]

                    Fischer                                [X.]

Meta

IX ZR 80/11

13.10.2011

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Kempten, 6. Mai 2011, Az: 53 S 2063/10, Urteil

§ 132 Abs 1 InsO, § 134 Abs 1 InsO, § 143 Abs 1 InsO, § 851c ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.10.2011, Az. IX ZR 80/11 (REWIS RS 2011, 2419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2419

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZR 80/11 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 205/19 (Bundesgerichtshof)

Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Zuwendungszeitpunkt bei Abtretung der Ansprüche aus einer Kapitallebensversicherung an ein Kreditinstitut zur …


IX ZR 15/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzanfechtung: Zeitpunkt der Zuwendung der Versicherungsleistung aus einer Lebensversicherung bei unwiderruflicher Bezugsberechtigung des Ehegatten im …


IX ZR 15/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZR 79/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzrecht: Pflicht des Insolvenzverwalters zur Kündigung einer Kapitallebensversicherung


Referenzen
Wird zitiert von

IX ZR 80/11

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.