Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 407/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 622

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[X.]/01vom14. November 2001in der [X.] u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am14. November 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2001 im Schuldspruch dahin ge-ändert, daß die Verurteilung nicht auf § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGBgestützt ist.2. Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, gestütztauf § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB, verurteilt.Die Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuld-spruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler [X.] des Angeklagten ergeben.Der [X.] braucht nicht zu entscheiden, ob das vom Angeklagten [X.] mitgeführte ausklappbare [X.] Taschen-messer, das während der Tatausführung zunächst mit dem Schlüsselbund ander Türe hing, später in der Hosentasche des Angeklagten steckte, ein gefähr-liches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB darstellt. Denn [X.] ist nicht festgestellt, daß das Führen des Messers vom Vorsatz des [X.] -klagten umfaût war. Das gilt auch unter Bercksichtigung dessen, [X.] sich [X.] im Zeitpunkt der Tat nicht smtlicher [X.] Sinne eines"Daran-Denkens" bewuût sein [X.], vielmehr von dem Erfordernis eines [X.] Abstriche vorzunehmen sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 15 Rdn. 51; [X.]/[X.], [X.] Aufl. § 15 Rdn. 9; [X.] in [X.] § 15 Rdn. 24). Der [X.] schlieûtaus, [X.] in einer neuen Hauptverhandlung insoweit weitergehende [X.] getroffen werden können.Die Verurteilung durfte demzufolge nicht auf Abs. 3 Nr. 1, sondern nur(noch) auf Abs. 1 und Abs. 2 des § 177 StGB gesttzt werden. Einer Änderungdes Wortlauts der Urteilsformel bedurfte es nicht, weil das [X.] den An-geklagten (nur) wegen "Vergewaltigung" verurteilt hat.Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Der [X.] schlieût aus, [X.]das [X.] insoweit auf eine niedrigere Strafe als vier Jahre drei [X.]. Es hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3bejaht, die Strafe aber dem Strafrahmen des Absatzes 5 (minder schwerer Fall)entnommen und dabei zur Vermeidung eines [X.] des Absatzes 2 von zwei Jahren bercksichtigt. Einen- 4 -minder schweren Fall hat es nur deshalb angenommen, weil das vom Ange-klagten bei sich gefrte [X.] Messer wegen seiner eingeklappten [X.]ingenur ein geringes Gefrdungspotential dargestellt hat.[X.] Miebach [X.]von [X.]

Meta

3 StR 407/01

14.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 407/01 (REWIS RS 2001, 622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 622

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