Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 148/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4696

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[X.]BESCHLUSS [X.] 148/08 vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 67, 68 Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein. [X.], Beschluss vom 5. März 2009 - [X.] 148/08 - [X.]
AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] Dr. Gehrlein, [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 5. März 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Das Amtsgericht [X.] - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.] (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum In-solvenzverwalter bestellt. 1 In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer [X.]vertretene [X.] erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste [X.]den [X.] - 3 - schluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubiger-ausschuss einzusetzen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubiger-ausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläu-bigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde. 3 I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 1, § 7 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelli-ger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss ([X.] ZIP 1997, 2130; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; [X.], in [X.]/[X.], [X.] § 68 Rn. 15; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 67 Rn. 9; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 68 Rn. 4; [X.], [X.] 12. Aufl. § 68 Rn. 12; [X.], Insolvenzrecht in der [X.], 7. Aufl. Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der [X.]. § 21 Rn. 291) und mithin ein [X.] nicht gegeben ist. 4 Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene [X.], dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss ([X.] 124, 86, 91), ist auf einen unter der [X.] gebildeten 5 - 4 - Gläubigerausschuss zu übertragen. Dem [X.] der §§ 67 ff [X.] ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläu-bigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 [X.] vor, dass die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu be-rücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 [X.] gebun-den ist (bejahend [X.], aaO § 68 Rn. 4; HK-[X.]/[X.], aaO § 68 Rn. 4; verneinend: MünchKomm-[X.]/[X.], aaO § 68 Rn. 7; FK-[X.]/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; [X.] in [X.]/[X.], aaO § 68 Rn. 10). Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsfüh-rung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 [X.] durch "die Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (§§ 70, 71, 72 [X.]), ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere [X.] und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 [X.] geregelte [X.] einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des Gesetzes nicht gebildet werden. - 5 - Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2 ZPO), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten [X.] beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist. 6 [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 - [X.], Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 -

Meta

IX ZB 148/08

05.03.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. IX ZB 148/08 (REWIS RS 2009, 4696)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4696

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