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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 140/12
vom
23. Januar 2015
in der Abschiebungshaftsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] -
Zivilkammer 29
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vom 19. Juli 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 19. Juli 2012 hinaus [X.] worden ist.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.
Gründe:
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, da die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des [X.] vom 20.
Juni 2012 im Übrigen Erfolg gehabt hat, nur noch die nach der Entschei-dung des [X.] vom 19. Juli 2012 bis zum Ablauf der [X.] am 1. August 2012 in der [X.] vollzogene Ab-schiebungshaft.
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Die Rechtsbeschwerde mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG), zulässig
(§ 71 FamFG) und [X.]. Die Aufrechterhaltung der [X.] durch den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Abschiebungshaft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen wurde. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] vom 17. Juli 2014 ([X.]. 473/13 und 514/13,
[X.]:EU:2014:2095 Rn. 32 und [X.]. 474/13, [X.]:[X.] Rn. 21) hätte die Haftanordnung aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub
Kazele
Göbel
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
219h [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
329 [X.] -
2
Meta
23.01.2015
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZB 140/12 (REWIS RS 2015, 16649)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16649
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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