Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZB 140/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 16649

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 140/12
vom

23. Januar 2015

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 23.
Januar 2015 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und [X.], [X.] und [X.]
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde
wird festgestellt, dass der Beschluss des [X.] -
Zivilkammer 29
-
vom 19. Juli 2012 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt hat, soweit die Haft zur Sicherung der Abschiebung über den 19. Juli 2012 hinaus [X.] worden ist.
Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden dem [X.] auferlegt.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.

Gründe:
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, da die Beschwerde des Betroffenen gegen die Haftanordnung des [X.] vom 20.
Juni 2012 im Übrigen Erfolg gehabt hat, nur noch die nach der Entschei-dung des [X.] vom 19. Juli 2012 bis zum Ablauf der [X.] am 1. August 2012 in der [X.] vollzogene Ab-schiebungshaft.
1
-
3
-
Die Rechtsbeschwerde mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG), zulässig
(§ 71 FamFG) und [X.]. Die Aufrechterhaltung der [X.] durch den Beschluss des [X.] vom 19. Juli 2012 hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt, weil die Abschiebungshaft unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/[X.] auszulegenden Vorschrift des §
62a Abs. 1 [X.] vollzogen wurde. Nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der [X.] vom 17. Juli 2014 ([X.]. 473/13 und 514/13,
[X.]:EU:2014:2095 Rn. 32 und [X.]. 474/13, [X.]:[X.] Rn. 21) hätte die Haftanordnung aus diesem Grund insgesamt aufgehoben werden müssen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs.
7 FamFG).
Stresemann
Schmidt-Räntsch
Czub

Kazele
Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.06.2012 -
219h [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 19.07.2012 -
329 [X.] -

2

Meta

V ZB 140/12

23.01.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2015, Az. V ZB 140/12 (REWIS RS 2015, 16649)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16649

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.