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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 27. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Angeklagten sowie seines Verteidigers am 27. Januar 2009 beschlossen: Das Gesuch des Verurteilten, ihm nach dem Senatsbe-schluss vom 16. September 2008 (§ 349 Abs. 2 StPO) zur Nachholung von Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] seiner [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 14. April 2008 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen. Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des [X.] vom 30. Dezember 2008 verwiesen.
[X.] [X.] Schneider
Dölp
Meta
27.01.2009
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2009, Az. 5 StR 428/08 (REWIS RS 2009, 5449)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5449
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