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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom24. Februar 2003in der [X.]:ja[X.]Z: jaGWB § 124 Abs. 2a)Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigenVerfahrensgrundsätze sind vom zuständigen [X.] davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringtoder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus [X.] dem [X.] vorlegt.b)Hält das [X.] eine Vorlage für erforderlich, so muß es [X.] einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter [X.] den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür [X.] Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur [X.] einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, vonder nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.[X.], [X.]. v. 24. Februar 2003 - [X.] - OLG BremenVergabekammer Bremen- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.]s hat am 24. Februar 2003durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.Gründe:[X.] Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes [X.] ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsver-fahren [X.] eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch [X.]uß derVergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich [X.] auf Grund der Entscheidung des [X.]s in einem an-deren dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.Die Vergabekammer hat in dem genannten [X.]uß angeordnet, daßdie Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren [X.] jeweils [X.] und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Ko-sten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich diesofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten [X.] - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich- 3 -der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die [X.] Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichwar.Nach Auffassung des vorlegenden [X.]s B. muß [X.] die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tra-gen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll [X.]. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in [X.] zu der Entscheidung eines anderen [X.]s, weshalb es [X.] dem [X.] zur Entscheidung folgender Frage vorgelegthat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der [X.] über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender An-wendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder istdie in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mitder Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattungaußergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des [X.]hat das [X.] keine mündliche Verhandlung durchgeführt und [X.] auch nicht auf schriftlichem Weg über seine [X.] un-terrichtet.I[X.] 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da dasvorlegende [X.] in einer entscheidungserheblichen Rechtsfragevon der Entscheidung eines anderen [X.]s abweichen will. [X.] der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Te-nor des [X.] lediglich der Beantwortung einer konkret formu-lierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in- 4 -einem solchen Fall ist der [X.], sofern die Vorlage im übrigenzulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung anStelle des [X.]s berufen (Senat, [X.]Z 146, 202).2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentli-cher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.Ob eine Beschwerdesache dem [X.] gemäß § 124 Abs. 2Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das [X.] nicht allein [X.] Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der [X.] bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist viel-mehr, ob das [X.] nach ordnungsgemäßer Durchführung [X.], unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tat-sächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für ent-scheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der [X.] anderen [X.]s oder des [X.]s abweichenwill. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das[X.] unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbstzu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem [X.] vorlegt.Zu den genannten [X.] gehört nach § 120 Abs. 2i.[X.]. § 69 Abs. 1 [X.] im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das[X.] eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmender mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteilig-ten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umstän-den zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit [X.] 5 -Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Mei-nung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das [X.] [X.] unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der [X.] verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungenvorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerde-gericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichenBewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Be-schwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagendient (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Hunger, Kommentar zum [X.] 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nichtmehr das [X.], sondern der [X.] für die Entschei-dung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung [X.] berührt wird (vgl. [X.] 61, 37, zur Verweisung nach § 281Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu derbeabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugewähren.Somit hätte das [X.] im vorliegenden Fall selbst dann,wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise [X.] darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Ko-stenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten vonseiner [X.] in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stel-lungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung derunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des [X.] nicht möglichist,- 6 -leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässiganzusehen ist. Das [X.] wird das Beschwerdeverfahren unterBeachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst überdie sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf
Meta
24.02.2003
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. X ZB 12/02 (REWIS RS 2003, 4245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4245
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