Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. X ZB 12/02

X. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4245

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom24. Februar 2003in der [X.]:ja[X.]Z: jaGWB § 124 Abs. 2a)Die im vergaberechtlichen Nachprüfungs-Beschwerdeverfahren gültigenVerfahrensgrundsätze sind vom zuständigen [X.] davon zu beachten, ob es das Verfahren selbst zu einem Ende bringtoder ob es die Sache gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB aus [X.] dem [X.] vorlegt.b)Hält das [X.] eine Vorlage für erforderlich, so muß es [X.] einer mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter [X.] den Beteiligten Gelegenheit geben, sich zu den dafür [X.] Umständen zu äußern, d.h. insbesondere zur [X.] einer Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, vonder nach Meinung des Gerichts abgewichen werden soll.[X.], [X.]. v. 24. Februar 2003 - [X.] - OLG BremenVergabekammer Bremen- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.]s hat am 24. Februar 2003durch [X.] Melullis, [X.], dieRichterin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Vorlage an den [X.] ist unzulässig.Gründe:[X.] Im Anschluß an ein von der Antragsgegnerin durchgeführtes [X.] ist durch die Antragstellerin u.a. das Nachprüfungsver-fahren [X.] eingeleitet worden. Dieses Verfahren ist durch [X.]uß derVergabekammer vom 29. Oktober 2001 eingestellt worden, nachdem sich [X.] auf Grund der Entscheidung des [X.]s in einem an-deren dort anhängigen Nachprüfungsverfahren erledigt hatte.Die Vergabekammer hat in dem genannten [X.]uß angeordnet, daßdie Beteiligten die Kosten für das Nachprüfungsverfahren [X.] jeweils [X.] und ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Ko-sten selbst zu tragen haben. Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich diesofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie beantragt, die Kosten [X.] - auch für das Verfahren vor der Vergabekammer - ausschließlich- 3 -der Antragstellerin aufzuerlegen sowie festzustellen, daß die [X.] Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichwar.Nach Auffassung des vorlegenden [X.]s B. muß [X.] die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer allein tra-gen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten soll [X.]. Das Gericht sieht sich mit seiner Rechtsmeinung jedoch in [X.] zu der Entscheidung eines anderen [X.]s, weshalb es [X.] dem [X.] zur Entscheidung folgender Frage vorgelegthat: "Ist bei einer Erledigung des Nachprüfungsverfahrens vor der [X.] über die Kosten des Nachprüfungsverfahrens in entsprechender An-wendung von § 91a Abs. 1 ZPO, § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden oder istdie in § 128 Abs. 3 und 4 GWB getroffene Kostenregelung abschließend mitder Folge, daß die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer gemäß § 13Abs. 1 Nr. 1 VwKostG vom Antragsteller zu tragen sind und eine Erstattungaußergerichtlicher Kosten nicht stattfindet?" Vor Erlaß des [X.]hat das [X.] keine mündliche Verhandlung durchgeführt und [X.] auch nicht auf schriftlichem Weg über seine [X.] un-terrichtet.I[X.] 1. Die Vorlage ist gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 GWB statthaft, da dasvorlegende [X.] in einer entscheidungserheblichen Rechtsfragevon der Entscheidung eines anderen [X.]s abweichen will. [X.] der Vorlage wird nicht dadurch berührt, daß diese nach dem Te-nor des [X.] lediglich der Beantwortung einer konkret formu-lierten Rechtsfrage dienen soll, was im Gesetz nicht vorgesehen ist. Auch in- 4 -einem solchen Fall ist der [X.], sofern die Vorlage im übrigenzulässig ist, nach § 124 Abs. 2 Satz 2 GWB insgesamt zur Entscheidung anStelle des [X.]s berufen (Senat, [X.]Z 146, 202).2. Die Vorlage ist jedoch unzulässig, weil sie unter Verletzung wesentli-cher Verfahrensgrundsätze ergangen ist.Ob eine Beschwerdesache dem [X.] gemäß § 124 Abs. 2Satz 1 GWB vorgelegt werden soll, hat das [X.] nicht allein [X.] Grundlage der Ausführungen zu entscheiden, die die Beteiligten in der [X.] bzw. -erwiderung gemacht haben. Maßgeblich ist viel-mehr, ob das [X.] nach ordnungsgemäßer Durchführung [X.], unter Berücksichtigung aller dabei gewonnenen tat-sächlichen und rechtlichen Erkenntnisse eine bestimmte Rechtsfrage für ent-scheidungserheblich hält und bei deren Beantwortung von der [X.] anderen [X.]s oder des [X.]s abweichenwill. Die für das Beschwerdeverfahren gültigen Verfahrensgrundsätze hat das[X.] unabhängig davon zu beachten, ob es das Verfahren selbstzu einem Ende bringt oder ob es die Sache dem [X.] vorlegt.Zu den genannten [X.] gehört nach § 120 Abs. 2i.[X.]. § 69 Abs. 1 [X.] im Regelfall die Durchführung einer mündlichen Ver-handlung. Diese dient auch der Sicherung des rechtlichen Gehörs. Hält das[X.] eine Vorlage für erforderlich, so muß es deshalb im Rahmender mündlichen Verhandlung oder in sonstiger geeigneter Weise den Beteilig-ten auch Gelegenheit geben, sich zu den dafür ausschlaggebenden Umstän-den zu äußern, d.h. insbesondere zur Entscheidungserheblichkeit [X.] 5 -Rechtsfrage und zum Vorhandensein einer Entscheidung, von der nach Mei-nung des Gerichts abgewichen werden soll. Zwar ist das [X.] [X.] unabhängig von etwaigen Anträgen oder Stellungnahmen der [X.] verpflichtet, sofern die im Gesetz genannten Voraussetzungenvorliegen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, daß das Beschwerde-gericht auf Grund von Äußerungen der Beteiligten zu einer anderen rechtlichenBewertung gelangt und dadurch in die Lage versetzt wird, selbst über die Be-schwerde zu entscheiden, was auch der Vermeidung überflüssiger Vorlagendient (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Hunger, Kommentar zum [X.] 124 Rdn. 9). Außerdem gebietet der Umstand, daß nach einer Vorlage nichtmehr das [X.], sondern der [X.] für die Entschei-dung des Rechtsstreits zuständig ist, und dadurch die prozessuale Stellung [X.] berührt wird (vgl. [X.] 61, 37, zur Verweisung nach § 281Abs. 1 ZPO), den Beteiligten durch die Eröffnung einer Möglichkeit, sich zu derbeabsichtigten Vorlage zu äußern, rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugewähren.Somit hätte das [X.] im vorliegenden Fall selbst dann,wenn es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung möglicherweise [X.] darauf, daß sich die sofortige Beschwerde lediglich gegen eine Ko-stenentscheidung richtet, nicht für geboten erachtet hat, die Beteiligten vonseiner [X.] in Kenntnis setzen und ihnen Gelegenheit zur Stel-lungnahme geben müssen. Da dies nicht geschehen und eine Nachholung derunterbliebenen Beteiligung nach Erlaß des [X.] nicht möglichist,- 6 -leidet die Vorlage an einem unbehebbaren Mangel, weshalb sie als unzulässiganzusehen ist. Das [X.] wird das Beschwerdeverfahren unterBeachtung der genannten Grundsätze durchzuführen und entweder selbst überdie sofortige Beschwerde zu entscheiden oder erneut vorzulegen haben.Melullis[X.]MühlensMeier-BeckAsendorf

Meta

X ZB 12/02

24.02.2003

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.02.2003, Az. X ZB 12/02 (REWIS RS 2003, 4245)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4245

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.