Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 1 StR 108/18

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 8935

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:170518B1STR108.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 108/18

vom
17. Mai
2018
in der Strafsache
gegen

wegen
Beihilfe zum Raub

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Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 17. Mai
2018
gemäß §
349 Abs.
4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. November 2017 mit den [X.] aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in vollem Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO).
1. Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof-fen:
Der nicht revidierende Mitangeklagte B.

beschloss, den ihm über [X.] bekannten Geschädigten R.

in dessen Wohnung zu überfal-len und unter Vorhalt eines Messers zu berauben oder zu erpressen. B.

weihte den Angeklagten in den von ihm geplanten Überfall ein, wobei das [X.] sich nicht davon überzeugen konnte, dass er dem Angeklagten mitteilte oder diesem sonst vorab bekannt wurde, dass ein Messer zum Einsatz kommen sollte. Der Angeklagte billigte den Überfall in dem ihm geschilderten 1
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Umfang und vereinbarte mit B.

, dass er den Überfall absichern werde. Beide kamen überein, der Angeklagte solle zum Haus des Geschädigten R.

mitkommen, davor warten und gegebenenfalls in dessen Wohnung nach-kommen, sofern B.

die Unterstützung des Angeklagten anfordern und diesem die Tür zur Wohnung öffnen sollte.
Am 8. Mai 2017 nach 20.15 Uhr begaben sich B.

und der Ange-klagte gemeinsam zur Wohnung des Zeugen R.

. Beide postierten sich gegen 22.00 Uhr getrennt voneinander vor dem Mehrfamilienhaus, in dem der Geschädigte R.

wohnte. Der Geschädigte R.

holte B.

un-ten vor der Haustür ab und nahm ihn mit in seine Wohnung, wo beide zunächst eine Flasche Wein tranken, rauchten und sich unterhielten. Nach den [X.] ließ sich B.

hierfür etwa eine Dreiviertelstunde
Zeit, um die Lage zu sondieren. Der vor der Haustür stehende Angeklagte wurde des Wartens überdrüssig; er schrieb mehrere [X.] an B.

und rief diesen mehrfach auf dem Mobiltelefon an, ohne dass B.

die Anrufe annahm. Der Angeklagte verließ in der Folge seinen Posten vor der Haustür, was er B.

um 23.01
Uhr per [X.] mitteilte. B.

hatte erst danach Gelegenheit, die [X.] des Angeklagten zu lesen. Er erkannte, dass der Angeklagte ihn nicht mehr durch persönliches Eingreifen in der Wohnung würde unterstützen [X.], und führte die Tat sodann alsbald durch.
Die [X.] hat angenommen, der Angeklagte habe B.

nicht nur im [X.] verbal und durch zeitweises [X.] vor dem Haus in seinem [X.] bestärkt, sondern dies habe auch die Tat in ih-rem konkreten Ablauf beeinflusst und gefördert.
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2. Die Feststellungen tragen eine Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub nicht, denn es ist nicht durch konkrete Fakten belegt, inwie-weit der Angeklagte die Tat eines anderen gefördert oder erleichtert hat.
Wegen Beihilfe wird gemäß § 27 Abs. 1 StGB bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe leis-tet. Diese Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen [X.] und Beendigung in irgendeiner Weise er-leichtert oder fördert (st. Rspr.; [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015

2 StR
58/15, [X.], 343, 344 und vom 4. Februar 2016

1 [X.], [X.], 136, 137; Urteil vom 16. Januar 2008

2 [X.], [X.], 284 mwN). Die bloße Kenntnis von der Begehung der Tat und deren [X.] ohne einen die Tat objektiv fördernden Beitrag reicht allerdings nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen. Nach der Rechtsprechung des im Sinne aktiven Tuns fördern oder erleichtern (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
Dezember 2011

2 StR 505/11, [X.], 287; Urteil vom 10.
Februar 1982

3 StR 398/81, [X.] 1982, 517, 518). In derartigen Fällen bedarf es aber sorgfältiger und genauer Feststellungen darüber, dass und wodurch die Tatbe-gehung in ihrer konkreten Gestaltung objektiv gefördert oder erleichtert wurde, und dass der Gehilfe sich dessen bewusst war ([X.], Beschlüsse
vom 13.
Januar 1993

3 StR 516/92, [X.], 233
und
vom 24.
März 1993

2 [X.], [X.], 385).
Vorliegend ist nicht hinreichend belegt, inwieweit die (spätere) Haupttat durch die Anwesenheit des Angeklagten vor der Haustür allein im [X.] sowie durch das Senden von [X.] und die Anrufe bei dem [X.]

, die diesen nicht erreicht haben, konkret gefördert oder
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leichtert wurde. Die Annahme des [X.], der Angeklagte habe dadurch den [X.]

in seinem [X.] bestärkt, findet in den [X.] keine ausreichende Grundlage. Dies gilt besonders vor dem Hinter-grund, dass nicht festgestellt ist, dass der Angeklagte zuvor aktiv in die Planung der Tat involviert war. Auch der Inhalt der Absprachen zwischen dem Angeklag-ten und B.

ist nicht beweiswürdigend unterlegt. Überdies ist nicht belegt, dass und inwieweit der Angeklagte den [X.]

nach Verlassen [X.] Postens vor der Haustür weiter unterstützt haben könnte. Die schlichte Be-hauptung der [X.], der Angeklagte habe B.

im Vorbereitungssta-dium der Haupttat ein erhöhtes Sicherheitsgefühl verschafft, das dieser zum längeren Sondieren der Lage genutzt habe, und habe diesen dadurch

gleich-sam fortwirkend

in seinem [X.] bestärkt ([X.], 26), reicht inso-weit nicht aus; diese Umstände sind ihrerseits nicht beweiswürdigend belegt.
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3. Die Sache bedarf
neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht neue wider-spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Raum Jäger

Radtke

Fischer Hohoff
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Meta

1 StR 108/18

17.05.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2018, Az. 1 StR 108/18 (REWIS RS 2018, 8935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 8935

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