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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEILIV ZR 280/99Verkündet am:13. Dezember 2000HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], Dr. Schlichting,Terno und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom13. Dezember 2000für Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 10. November 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem Brandschaden aus [X.] Wohngebäudeversicherung in Anspruch. Dem Versicherungsvertragmit der Beklagten, mit dem ein auf dem Grundstück des [X.] in [X.] 24 befindliches Gebäude zum gleitenden Neuwert unter [X.] 3 -rem gegen Feuer versichert worden ist, liegen die Wohngebäude-Versicherungsbedingungen ([X.]) zugrunde.Vom Gebäude des [X.] wurde am 13. November 1996 durcheinen Brand der [X.] weitgehend zerstört und ein Teil des [X.] beschädigt. Nachdem der Kläger auf Aufforderung der [X.] eine Noteindeckung des Daches und die Entleerung der Was-serleitungen veranlaßt hatte, forderte er von der Beklagten eine Voraus-zahlung auf die ihm nach seiner Auffassung zustehende Brandentschä-digung. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. Januar 1997 ab,weil sie ihre Ermittlungen zum Schadensfall wegen noch ausstehenderEinsichtnahme in die strafrechtlichen Ermittlungsakten nicht [X.] habe.Das Grundstück des [X.] ist mit Grundpfandrechten belastet,die zu einem Gesamtbetrag von 125.000 DM an die [X.] abge-treten sind. Die Bank teilte der Beklagten mit Schreiben vom20. Dezember 1996 mit, daß eine vorbehaltslose Freigabe der [X.] nicht erfolgen könne, da das Schadensobjekt als Si-cherheit diene. Sie kündigte schließlich am 6. November 1997 das [X.] gewährte Darlehen und widersprach gegenüber der Beklagten [X.] Auszahlung von Versicherungsleistungen an den Kläger.Der Kläger hat behauptet, ihm sei durch den Brand ein Schaden inHöhe von 370.000 DM entstanden. Mit seiner Klage hat er zunächst ei-nen Teilbetrag von 70.000 DM gegen die Beklagte geltend gemacht.Diese verweigert Versicherungsleistungen. Sie hat die Anfechtung [X.] wegen arglistiger Täuschung erklärt und sich zur [X.] 4 -darauf berufen, der Kläger habe im Versicherungsantrag bewußt [X.] zur Wohnfläche des Gebäudes gemacht. Sie hat sich überdiesauf Leistungsfreiheit nach § 61 [X.] berufen, weil der Kläger den [X.] vorsätzlich herbeigeführt habe.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit seiner Berufunghat der Kläger geltend gemacht, der [X.] für [X.] belaufe sich auf 239.800 DM, und hat schließlich beantragt,die Beklagte zu verurteilen, ihm Zug um Zug gegen Nachweis entstan-dener Kosten für die Wiederherstellung des Gebäudes 239.800 DM zuzahlen. Das Berufungsgericht hat durch Grundurteil den Anspruch des[X.] für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen wendetsich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Klageabweisungweiter verfolgt.Entscheidungsgründe:Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist,war durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfungzu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 f.).Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Dessen Annahme, der Anspruch des [X.] sei dem Grunde nachgerechtfertigt, erweist sich als [X.] 5 -- 6 -[X.]1. Das Berufungsgericht führt aus: Der Kläger verlange von [X.] den Ersatz der [X.] für das Gebäude.Diesem Anspruch stünden die Vorschriften der §§ 1128, 1192 BGB nichtentgegen. Zwar habe die Grundschuldgläubigerin der Auszahlung [X.] an den Kläger widersprochen, der Kläger [X.] jedoch nicht den Ersatz des Zeitwertes, sondern die Wiederher-stellungskosten. Deren Auszahlung an den Kläger sei der Grundschuld-gläubigerin gegenüber wirksam, wenn die bestimmungsgemäße Verwen-dung des Geldes gesichert sei (§§ 1130, 1192 BGB i.V. mit § 97 [X.]).Letzteres sei dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer [X.] die zu erbringenden Reparaturleistungen verbindlich [X.] habe. Diese Voraussetzungen könne der Kläger aber erst nachFeststellung der Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach erfül-len. Ohne diese Feststellung sei es dem Kläger nicht zuzumuten, [X.] abzuschließen, für deren Erfüllung er im Hinblick auf Leistun-gen der Beklagten nicht sicher einstehen könne. Dem Kläger stehe ge-gen die Beklagte ein Anspruch auf Entschädigungsleistungen gemäߧ 15 Nr. 1 b [X.] dem Grunde nach zu.Diese Erwägungen tragen den Erlaß des angefochtenen [X.]) Das Berufungsgericht hält einen Anspruch des [X.] auf"Ersatz der [X.]" für dem Grunde nach gerechtfer-- 7 -tigt, den es auf § 15 Nr. 1 b [X.] stützt. Es geht demnach von [X.] Kläger verfolgten Anspruch auf Ersatz der notwendigen [X.], also von einem Anspruch auf Entschädigungsleistungen wegeneines Teilschadens aus. Der durch § 15 Nr. 1 b [X.] gewährte [X.] wird allerdings in der hier genommenen Versicherung zum glei-tenden Neuwert - auch soweit es um den Ersatz von [X.] - durch die in § 15 Nr. 4 [X.] getroffene Regelung eingeschränkt(vgl. [X.], [X.]. zu [X.]. 38). Danacherwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des [X.] Entschädigung, der den [X.] (§ 14 Nr. 1 b [X.])übersteigt, nur soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach [X.] sichergestellt hat, daß er die Entschädigungverwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbe-stimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder [X.]. Es handelt sich bei § 15 Nr. 4 [X.] mithin um eine soge-nannte strenge Wiederherstellungsklausel (zum Begriff vgl. Langheid in[X.]/Langheid, [X.] § 97 [X.]. 7, 8; [X.], aaO [X.]. 6 ff.), nachder die Sicherstellung der Verwendung zur Wiederherstellung oder [X.] Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs [X.] des Schadens ist, der über den [X.] hinausgeht (vgl.Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - [X.] - [X.], 925 unter [X.] a). Unterläßt der Versicherungsnehmer die Sicherstellung dieses [X.] Ersatzleistung zur Wiederherstellung oder die [X.], so beschränkt sich der Anspruch - auch aus § 15 Nr. 1 b [X.]94 - auf den Ersatz des [X.]s (vgl. Senatsurteil vom [X.] - [X.] - [X.], 843 unter III).- 8 -b) Vor diesem Hintergrund erweist es sich als zumindest mißver-ständlich, wenn das Berufungsgericht zwar einerseits von einem [X.] auf Ersatz der [X.] ausgeht, andererseitsaber meint, der Kläger begehre den Ersatz des [X.]s nicht.Denn der Anspruch auf Ersatz der [X.] ist - gehendiese über den [X.] hinaus - auf den [X.] unddie - ergänzende - [X.] gerichtet. Jedenfalls aber [X.] Berufungsgericht letztlich zutreffend, daß dem Kläger der begehrteErsatz der [X.] unter Einschluß der [X.] nur dann zusteht, wenn er die Verwendung der Entschädigung zurWiederherstellung der versicherten Sachen sichergestellt hat (§ 15 Nr. 4[X.]). Daß der Kläger aber auch nur im Ansatz für eine solche Si-cherstellung (vgl. dazu Langheid, aaO § 97 [X.]. 20; [X.]/[X.]/[X.], [X.] § 97 [X.]. 16) Sorge getragen hat, behauptet er selbstnicht; auch das Berufungsgericht geht davon nicht aus. Deshalb fehlt es- wie das Berufungsgericht verkennt - bereits an einer Anspruchsvoraus-setzung für den Ersatz der [X.]; der darauf gerichtete [X.] ist noch nicht entstanden. Der Erlaß eines Grundurteils über [X.] Kläger geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Wiederherstel-lungskosten, der den Anspruch auf die [X.] einschließt, kamdeshalb im vorliegenden Falle von vornherein nicht in Betracht. [X.] ergibt sich auch nicht daraus, daß der Kläger Zahlung nur [X.] gegen den Nachweis entstandener Kosten begehrt hat. [X.] Kläger steht hinsichtlich der [X.] gegen die Beklagtemangels der von § 15 Nr. 4 [X.] geforderten Verwendungssicher-stellung noch kein Anspruch auf die [X.] zu.- 9 -c) Was einen Anspruch des [X.] auf Ersatz der [X.] auf der Basis des [X.]s anlangt, fehlt es an [X.] zu dessen Höhe. Der [X.]müßte - da der Kläger Zahlung an sich verlangt - jedenfalls höher seinals die durch Grundpfandrechte gesicherte Forderung der [X.]über 99.000 DM. Wenngleich die vereinbarten Versicherungsbedingun-gen für die Entschädigung des [X.]s keine Zweckbindungschaffen, bleibt auch insoweit zu beachten, daß sich Hypotheken [X.] auf die Forderung gegen den Versicherer [X.] 1127, 1192 BGB); wegen der sich daraus ergebenden Rechtsfolgenverweist § 1128 Abs. 3 BGB auf die §§ 1281, 1282 BGB (vgl. [X.] vom 9. Januar 1991 - [X.] - [X.], 331 unter I). [X.] kann der Versicherungsnehmer selbst bei noch fehlender [X.] insoweit Leistungen nur an den Grundpfandgläubiger und sichselbst gemeinsam fordern. Erhebt der Versicherungsnehmer insoweitKlage auf Leistung an sich, ist die Klage unbegründet ([X.], [X.]. § 1281 [X.]. 8). Daß es einen von diesen Be-schränkungen freien [X.] über 99.000 DM gibt, hat das [X.] aber bislang - seiner Auffassung folgend - nicht [X.]. Deshalb fehlt es auch, was die Entschädigung des Zeitwertscha-dens anlangt, an den Voraussetzungen für den Erlaß eines Grundurteils.[X.] hält das Berufungsurteil den von der Revision weiterhinerhobenen [X.] -1. Die Revision meint, der Erlaß eines Grundurteils stelle sich ins-besondere als verfahrensfehlerhaft dar, weil sich das [X.] damit auseinandergesetzt habe, daß die Beklagte - wie sie meint -gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 [X.] leistungsfrei sei. Diese Rüge greift [X.] nicht durch, weil der Kläger den Anspruch fristgerecht gericht-lich geltend gemacht hat, Leistungsfreiheit der Beklagten also nicht [X.] kommt.Eine Leistungsablehnung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 [X.] hat [X.] erstmals mit Schriftsatz vom 9. September 1997 erklärt. Da [X.] der Rechtsstreit zwischen den Parteien über eine vom Klägergeforderte Abschlagszahlung auf die vom Versicherer zu leistende [X.] bereits rechtshängig war, könnte die Rechtsfolge des § 12Abs. 3 Satz 1 [X.] - wie die Revision auch nicht verkennt - ohnehin nurhinsichtlich eines 70.000 DM übersteigenden Anspruchs auf [X.] eingreifen. Aber auch dem steht entgegen, daß der Klä-ger mit der bereits erhobenen Teilklage die Frist des § 12 Abs. 3 Satz 1[X.] für den gesamten Anspruch gewahrt hat. Denn der Kläger hat [X.] der Frist des § 12 Abs. 3 [X.] klargestellt, daß er nicht mehrAbschlag verlange, sondern mit der Klage einen Teil der [X.] fordere (Sitzungsprotokoll vom 7. Oktober 1997); er hatte zudembereits mit der Klage vorgetragen, daß sich der Gesamtschaden auf etwa370.000 DM belaufe. Der Kläger hat demgemäß noch innerhalb der [X.] § 12 Abs. 3 [X.] ausdrücklich einen Teilbetrag seiner Gesamtforde-rung gegen den Versicherer geltend gemacht. Das genügte, um die Fristfür den gesamten Anspruch zu wahren (vgl. Senatsurteile vom- 11 -20. Dezember 1968 - [X.] - [X.], 171, 172; vom27. Februar 1991 - [X.] - [X.], 450 unter 1 b). Denn [X.] konnte mit der ausdrücklichen Kennzeichnung der eingeklagtenForderung als "Teil der Versicherungssumme" erkennen, daß der Klägerauf dem [X.] aus dem Schadensereignis beharrte.2. [X.] stand nach Auffassung der Revi-sion schließlich entgegen, daß nach dem Vortrag der Beklagten eineUnterversicherung vorgelegen habe; die angefochtene Entscheidungstelle nicht fest, daß auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungnoch ein Anspruch in irgendeiner Höhe bestehen bleibe. Mit diesemEinwand mußte sich das Berufungsgericht jedoch nicht auseinanderset-zen.Nach Maßgabe des Versicherungsscheins vom 17. Juni 1996 istdie Versicherungssumme aufgrund der Antragsfragen nach Größe [X.] des Gebäudes gemäß § 16 Nr. 3 c [X.] vom Versicherer er-mittelt worden. Bei einer auf diesem Wege erfolgten Ermittlung der [X.] nimmt der Versicherer aber gemäß § 16 Nr. 4 [X.]keinen Abzug wegen Unterversicherung vor. Der damit vereinbarte [X.] gilt gemäß § 16 Nr. 5 [X.] nur dann nicht,wenn die Beschreibung des Gebäudes und seiner Ausstattung von dentatsächlichen Verhältnissen abweicht und diese Abweichung auf [X.] grober Fahrlässigkeit beruht; das ist vom Versicherer zu beweisen(vgl. [X.], aaO zu [X.] [X.]. 38). Daß diese Voraussetzungen im vor-liegenden Falle aber nicht gegeben waren, hat das Berufungsgericht be-reits im Rahmen seiner Erwägungen zu der von der [X.] festgestellt. Verfahrensrügen hat die Revision hierzu nichterhoben.3. Soweit sich die Revision schließlich mit einer Verfahrensrügegegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, mit dem Versiche-rungsvertrag sei das gesamte Anwesen des [X.] gegen Feuer versi-chert worden, hat der Senat diese geprüft; sie greift nicht durch (§ 565aZPO).II[X.]Die aus den zu [X.] dargelegten Gründen gebotene Aufhebung derangefochtenen Entscheidung führt zur Zurückverweisung der Sache andas Berufungsgericht. Sie gibt den Parteien Gelegenheit, zur Frage des[X.]s und der [X.] unter Beachtung der [X.] rechtlichen Differenzierungen ergänzend vorzutragen.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]
Meta
13.12.2000
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2000, Az. IV ZR 280/99 (REWIS RS 2000, 150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 150
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IV ZR 94/03 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 148/10 (Bundesgerichtshof)
Wohngebäudeversicherung: Anspruch des Versicherungsnehmers auf Neuwertentschädigung bei geringeren Wiederherstellungskosten
IV ZR 148/10 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 84/05 (Bundesgerichtshof)
IV ZR 237/00 (Bundesgerichtshof)
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