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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Es wird festgestellt, dass P. S. nicht berechtigt ist, sich dem Verfahren auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2022 anzuschließen.
Das [X.] hat die Angeklagte am 20. Oktober 2022 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des vormaligen Nebenklägers E. S. zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und Adhäsionsentscheidungen zu dessen Gunsten getroffen. Der Geschädigte ist am 14. Dezember 2023 während des Revisionsverfahrens verstorben. Der Antragsteller hat als dessen [X.] mit [X.] vom 15. Dezember 2023 seinen [X.] als Nebenkläger erklärt und beantragt, ihm Rechtsanwalt [X.]als Beistand beizuordnen. Die Angeklagte ist der [X.]erklärung entgegengetreten.
Dem Senat obliegt die Entscheidung über die Berechtigung zum [X.] als Nebenkläger (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO). Danach ist P. S. als [X.] des Geschädigten nicht berechtigt, sich als Nebenkläger dem Verfahren anzuschließen. Eine [X.]berechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht nicht bei einer nur versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 10. Januar 2006 – 4 [X.], [X.], 351 f.; vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, [X.], 67; vom 9. Oktober 2012 – 4 [X.], juris Rn. 2). Ansatzpunkte dafür, dass der Schuldspruch zum Nachteil der Angeklagten in eine nebenklagefähige Katalogtat geändert werden könnte, sind nicht ersichtlich.
[X.] |
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[X.] |
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Eschelbach |
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Meyberg |
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Schmidt |
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Meta
09.01.2024
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend BGH, 9. Januar 2024, Az: 2 StR 261/23, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2024, Az. 2 StR 261/23 (REWIS RS 2024, 895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 895
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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