Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. VII ZR 46/17

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 707

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:131217BVIIZR46.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VII ZR 46/17
vom
13. Dezember 2017
in dem Rechtsstreit
-
2
-

Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am
13. Dezember 2017
durch [X.]
Eick, [X.]
Kartzke und
Prof.
Dr.
Jurgeleit
und
die Richterinnen [X.] und Dr.
Brenneisen
beschlossen:
Die Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist auf die Höhe des gegen die Beklagten zu 1 und 5 bestehenden [X.] der Klägerin wirksam beschränkt.
Die vorsorglich eingelegten Beschwerden der Beklagten zu 1 und 5 gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Januar 2017 werden zurückgewiesen.
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 gegen das Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 19.
Januar
2017 werden insoweit als unzulässig verworfen, als sie über die beschränkt zugelassene Revision hinausgehen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehal-ten.
Gegenstandswert für die [X.]/
unzulässige [X.] 77.429,21

eklagter zu
5 weitere 25.809,74

-
3
-

Gründe:
Die Revisionen der Beklagten zu 1 und 5 sind nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs.
2 ZPO als teilweise unzulässig zu verwerfen, weil sie unstatthaft sind, §
542 Abs. 1, § 543
Abs. 1 ZPO. Die Revision ist nur in dem im vorstehenden Tenor genannten Umfang vom Berufungsgericht zugelassen (§ 543 Abs.
1 Nr.
1
ZPO); die vorsorglich eingelegten Beschwerden gegen die teilweise Nichtzulassung der Revision haben keinen Erfolg (§ 543 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Entscheidungsgründen ausdrücklich ergibt, die Revision ausschließlich zur Schadenshöhe zugelassen. Es hat dies damit begründet, dass die Bemessung des Schadens zu klären sei, wenn der Besteller auf die Beseitigung des Werkmangels verzichte.
a) Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zuge-lassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Be-deutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des [X.] beschränkt werden, der Gegenstand eines Teil-
oder Zwischen-urteils sein oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte ([X.], Urteil vom 21. Mai 2015 -
VII
ZR 190/14, [X.], 1515 Rn.
12 f. = NZBau 2015, 477).
b) Die zur Klärung gestellte Rechtsfrage betrifft ausschließlich die Höhe des eingeklagten Anspruchs. Eine Beschränkung der Revisionszulassung auf die Anspruchshöhe ist möglich. Es handelt sich
dabei um einen rechtlich selb-
ständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den die Beklagten zu
1 und 5 ihre Revision hätten begrenzen können (vgl. [X.], Urteil vom 27.
September 2011 -
II ZR 221/09, [X.], 1494 m.w.N.)
1
2
3
4
-
4
-

Damit ist die Zulassung der Revision auf diese Teile des Streitstoffs be-schränkt.
2. Die für den Fall der beschränkten Revisionszulassung vorsorglich von den Beklagten zu 1 und 5 eingelegten Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision sind unbegründet. Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter de-nen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.
4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Eick
Kartzke
Jurgeleit

[X.]
Brenneisen

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 30.01.2015 -
10 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 19.01.2017 -
I-5 U 30/15 -

5
6

Meta

VII ZR 46/17

13.12.2017

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2017, Az. VII ZR 46/17 (REWIS RS 2017, 707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 707

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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