Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. XII ZR 133/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2482

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 133/13
Verkündet am:

1. Oktober 2014

Breskic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1603
a) Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter für die Berechnung der Hö-he des -
auch für den Elternunterhalt einzusetzenden
-
Taschengeldan-spruchs im Regelfall eine Quote von 5
% des bereinigten Familieneinkom-mens zugrunde legt.
b) Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn der Tatrichter beim Elternunter-halt als [X.]elbstbehalt im Regelfall einen Anteil in Höhe von [X.] % vom [X.] ansetzt und dem Unterhaltspflichtigen zu-sätzlich die Hälfte des darüber hinausgehenden Taschengeldes belässt
(im [X.] an Senatsurteil [X.], 21 = FamRZ
2013, 363 und [X.] vom 5.
Februar 2014 -
XII
ZB
25/13 -
[X.], 538).
BGH, Urteil vom 1. Oktober 2014 -
XII ZR 133/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
Oktober 2014
durch den
Vorsitzenden
Richter Dose,
die Richterin [X.] und [X.], Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2.
Senats für Familiensachen des [X.] vom 16.
Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht als Träger der Sozialhilfe aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Elternunterhalt für die [X.] von November 2007 bis Februar 2009 geltend.
Die zwischenzeitlich verstorbene Mutter der Beklagten lebte in einer Al-ten-
und Pflegeeinrichtung. Da sie die Kosten des [X.] nur teilweise aufbringen konnte, gewährte ihr der Kläger Leistungen der Sozialhilfe, die zwi-schen 848

7.
November 2007 wurde die Beklagte von der Hilfegewährung unterrichtet.
Die Beklagte ist nicht erwerbstätig. Sie bewohnt mit ihrem berufstätigen Ehemann und dem gemeinsamen volljährigen [X.] eine lastenfreie Eigen-1
2
3
-
3
-
tumswohnung. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 1.267,36

Das Amtsgericht hat der Klage bis auf einen Teil des [X.] stattgegeben. Das auf die Berufung der Beklagten ergangene Urteil des [X.], mit dem dieses der
Klage lediglich in Höhe eines Betrages
von 894

stattgegeben hatte, hat der Senat
auf die Revision der [X.] und die [X.]revision des [X.]
mit Urteil vom 12.
Dezember 2012 (BGHZ
196, 21 = [X.], 363) aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwie-sen. Nunmehr hat das [X.] die Beklagte verurteilt, an den Kläger insgesamt 334

en wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er die Zahlung weiterer 496

erreichen will.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unbegründet.

I.
Das Berufungsgericht hat sein in [X.], 481 veröffentlichtes Urteil wie folgt begründet:
Die Beklagte sei in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Erbrin-gung von Unterhaltszahlungen für ihre Mutter leistungsfähig. Bei der [X.] des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens der Beklagten sei auf ih-ren [X.] gegen ihren Ehemann abzustellen. Dieser errechne 4
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7
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4
-
sich aus 5
% des bereinigten [X.]. Dieses wiederum belaufe sich jeweils monatlich für das [X.] auf 3.091,72

2008 auf 3.339,62

und für das [X.] auf 3.553,49

n-spruch betrage demgemäß jeweils monatlich im [X.] 154,59

2008 166,98

Die Beklagte sei allerdings nicht verpflichtet, den gesamten [X.] für den Unterhaltsanspruch ihrer Mutter einzusetzen. Insoweit habe der [X.] festgestellt, dass dem Unterhaltspflichtigen vom Taschengeld ein Betrag in Höhe von 5 bis 7
% des Mindestselbstbehaltes des Unterhaltspflichtigen und vom überschießenden Betrag die Hälfte zu verbleiben habe. Diese Entscheidung werde überwiegend dahin ausgelegt, dass dieser Prozentsatz
nach dem [X.] zu berechnen sei, da stets vom Familieneinkommen ein Betrag in Höhe des [X.]s frei bleiben müsse. Der in der Entscheidung des [X.] genannte Selbstbehalt in Höhe von 1.400

Fami-lienselbstbehalt von seinerzeit 2.520

2.800

% Synergieeffekt) zu berücksichtigen. Hiervon blieben 5
% frei, also 126

"[X.]elbstbehalt" seien im [X.] monatlich 28,59

monatlich 40,98

n sei nach der Entscheidung des [X.] nur ein Betrag von etwa der Hälfte für den Unterhalt einzusetzen, gerundet also für das [X.] monatlich 15

das [X.] monatlich 21

zu einem Gesamtanspruch im [X.]raum von November 2007 bis Februar 2009 in Höhe von 334

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-
5
-
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Die
Revision erinnert weder etwas dagegen, dass das Berufungsgericht
allein den [X.] der Beklagten für den Elternunterhalt [X.] hat, noch etwas gegen die Ermittlung des jeweiligen [X.] der Höhe nach. Einziger Angriff der Revision ist die Bemessung des dem [X.] hinsichtlich seines [X.] zu belassenden
Selbstbehalts, den die Revision mit 5
% des seinerzeit für den Unterhaltspflichtigen bestehen-den und um Synergieeffekte
bereinigten Selbstbehaltes von 1.260

veran-schlagt (1.400

abzüglich 10
%), also mit 63

hat.
1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 12.
Dezember 2012 ([X.], 21
=
[X.], 363), mit dem er die dem jetzt angegriffenen Urteil voraus-gegangene Entscheidung des [X.]s aufgehoben hat, ausgeführt, dass in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige nicht über eigene bare Mit-tel verfügt, allein der [X.] für die Unterhaltsleistung zu [X.] ist.
Das Taschengeld eines Ehegatten ist grundsätzlich unterhaltspflich-tiges Einkommen und deshalb für [X.] einzusetzen, soweit der jeweils zu beachtende Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gewahrt bleibt. Das gilt auch bei Inanspruchnahme auf Elternunterhalt
(Senatsurteil [X.], 21 =
[X.], 363
Rn.
27 mwN). Das Taschengeld richtet sich als Teil des [X.] hinsichtlich seiner Höhe nach dem bereinigten Gesamtnet-toeinkommen
beider Ehegatten (vgl. Senatsurteil [X.], 21 =
[X.], 363 Rn.
26). Das dem Unterhaltspflichtigen zustehende Taschengeld braucht jedoch nicht vollständig für den Elternunterhalt eingesetzt zu werden (Senatsurteil [X.], 21 =
[X.], 363
Rn.
49).

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-
6
-
Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf
hin, dass die weiteren [X.] in dem vorgenannten Senatsurteil, wonach sich der geschützte Anteil des Taschengeldes auf einen Betrag von 5 bis 7
% des (seinerzeit geltenden) Selbstbehaltes von 1.400

beläuft, auf einem offensichtlichen Versehen beru-hen
(vgl. Dose [X.], 993, 1000). Wie der Senat im Nachgang zu dem Senatsurteil
klarstellend entschieden hat, muss dem unterhaltspflichtigen Ehe-gatten ein Betrag in Höhe von 5 bis 7
% des [X.]s verbleiben; zudem ist ihm ein weiterer Teil in Höhe der Hälfte des darüber hinausgehenden [X.] zu belassen (Senatsbeschluss vom 5.
Februar 2014
-
XII
ZB
25/13
-
[X.], 538 Rn.
20).

2. Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des [X.]s gerecht.
Das [X.] hat die Höhe des [X.] ermittelt, indem es eine Quote von 5
% des der Familie zur Verfügung stehenden [X.] zugrunde gelegt hat. Ungeachtet der Tatsache, dass das Berufungs-gericht im Einzelnen begründet hat, warum es bei der Berechnung des [X.] eine Quote von genau 5
% zugrunde gelegt hat, bestehen auch sonst keine Bedenken dagegen, wenn der Tatrichter im Regelfall von einer Quote von 5
% ausgeht. Dies entspricht vor allem den Belangen der Praxis nach einer einheitlichen Berechnungsweise und
damit auch dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Die Feststellungen zum bereinigten Familieneinkommen sind
von der Revision nicht angegriffen worden; sie enthalten auch sonst keine Rechtsfehler zu Lasten des [X.].
Dabei ist es konsequent, wenn das [X.] denselben Pro-zentsatz, nämlich 5
%, bei der Bildung des Selbstbehaltes angesetzt hat. Auch 12
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7
-
insofern erscheint es aus Rechtsgründen unbedenklich, wenn der Tatrichter im Regelfall von einem Prozentsatz von 5
% des [X.]s ausgeht.
Ebenso
wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht den [X.] durch die Addition der individuellen Selbstbehalte ermittelt und von der Summe im Hinblick auf den Synergieeffekt 10
% abgezogen hat (vgl. dazu auch Senatsbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
ZB
25/13
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[X.], 538 Rn.
38).
Schließlich hat das [X.]

dem Rechenweg des Senats fol-gend

von dem oberhalb des Selbstbehalts liegenden Taschengeld
die Hälfte für den geltend gemachten Unterhaltsanspruch herangezogen.
Dose [X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
17 F 3114/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 16.07.2013 -
2 UF 161/09 -

16
17

Meta

XII ZR 133/13

01.10.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2014, Az. XII ZR 133/13 (REWIS RS 2014, 2482)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2482

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 133/13

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