Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. XII ZB 489/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 3852

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

BESCHLUSS
XII [X.] 489/13
Verkündet am:

23. Juli 2014

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 1603
a)
Verbleibt dem unterhaltspflichtigen Kind, das über geringere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt und dessen Leistungsfähigkeit zur Zahlung von [X.] auf der Grundlage eines individuellen [X.] zu ermitteln ist, von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen Fa-milienbedarfs, bedarf es einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7
% des [X.] nicht mehr (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538).
b)
Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7
% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe [X.] Taschengeld einzusetzen und demgemäß der insoweit [X.] Selbstbehalt zu beachten (im [X.] an [X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538 und [X.]surteil [X.], 21 = [X.], 363).
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2014 -
XII [X.] 489/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23.
Juli 2014 durch den
Vorsitzenden Richter Dose
und [X.], Dr.
Günter, Dr.
Botur und Guhling
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 30. Zivilsenats -
Familiensenat -
des [X.]s [X.] vom 20. August 2013 im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen worden ist.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts -
Familiengericht -
Nördlingen vom 23. Januar 2013 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Antragsgeg-ner wird verpflichtet, an dHöhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.
August 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Antragsgegner zu tragen.

Von Rechts wegen
-
3
-
Gründe:
I.
Der Antragsteller, der [X.], begehrt von dem Antragsgegner Elternunterhalt aus übergegangenem Recht für die [X.] vom 1.
Januar 2011 bis 31.
Juli 2012.
Seit Oktober 2006 gewährt der Antragsteller der
in einem Heim lebenden Mutter des Antragsgegners monatliche Sozialleistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
mindestens in Höhe des geltend gemachten [X.], die sich für den im Streit stehenden [X.]raum auf insgesamt 17.828,51

belaufen. Der Antragsteller wies den Antragsgegner u.a. im Januar 2007 auf die Leistungserbringung und auf den gesetzlichen Übergang der [X.] hin. Der Antragsgegner erzielte im hier maßgeblichen [X.]raum ein
berei-nigtes
monatliches Nettoeinkommen von rund 1.585

, seine Ehefrau von rund 2.261

Der Antragsteller begehrt vom Antragsgegner Unterhalt von insgesamt 4.864

n
er
aus einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 256

(x 19
Monate)
errechnet. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller auf der Grundla-ge einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 18

einen Gesamtbetrag von 342

zugesprochen. Auf dessen
Beschwerde hat das [X.] dem Antragsteller auf der Basis einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 50

einen Gesamtunterhaltsbetrag in Höhe von 950

und die wei-tergehende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antrag-steller mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Außer Streit stehe
zwischen den Beteiligten die grundsätzliche Unter-haltspflicht des Antragsgegners, die Bedürftigkeit der Mutter im maßgeblichen [X.]raum, die Höhe der vom Antragsteller erbrachten Sozialhilfeleistung und der Anspruchsübergang auf den Antragsteller. Unstreitig sei ferner, dass der [X.] seinen Vermögensstamm nicht für den Elternunterhalt zu verwen-den habe.
Die vom [X.] entwickelte Methode zur Ermittlung der [X.] beim Elternunterhalt für den Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höheres Einkommen als sein Ehegatte
verfüge,
sei auf Fälle der vorlie-genden Art nur eingeschränkt zu übertragen. Soweit die Einkünfte die Verpflich-tung, zum Familienunterhalt beizutragen,
überstiegen, sei dem [X.] hiervon ein Betrag in Höhe von 5
bis 7
% des [X.] zur persönlichen Verwendung zu belassen. Von dem dann noch verbleibenden Einkommen sei die Hälfte für den Elternunterhalt
zu verwenden. Dies gewähr-leiste, dass dem unterhaltspflichtigen Kind neben seinem zweckgebundenen Beitrag zum Familienunterhalt aus seinem Einkommen ein Barbetrag zur Be-friedigung seiner persönlichen Bedürfnisse belassen werde.
Ausgehend von einem Familieneinkommen in Höhe von 3.846

dem Familienmindestselbstbehalt von seinerzeit 2.700

i-dueller Familienselbstbehalt von 3.216

n-tragsgegners betrage
sein Anteil hieran 1.325

; nach dessen Abzug verbleibe ihm ein Einkommen von 260

ihm 5
% des Familienselbstbe-4
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5
-
halts, mithin 160

Der Restbetrag sei zur Hälfte, mithin in Höhe von 50

260

-
160

])
für den Unterhalt der Mutter zu verwenden. Dies ergebe eine Gesamtsumme für 19 Monate von 950

2. Dies hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in jeder Hinsicht stand.
a) Zwar ist die vom Beschwerdegericht vorgenommene Unterhaltsbe-rechnung nicht zu beanstanden, soweit es hierfür die vom [X.] entwickelte Berechnungsmethode mit der Bildung eines individuellen [X.]
für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit herangezogen hat. Entgegen der Auffas-sung des [X.] ist dem Unterhaltspflichtigen aber kein zusätzli-cher Selbstbehalt zu
belassen.
[X.]) Der [X.] hat nach Erlass des
angegriffenen Beschlusses entschie-den,
dass die Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt auch dann auf der Grundlage eines individuellen [X.] zu ermitteln ist, wenn der Unterhaltspflichtige -
wie hier
-
über geringere Einkünfte als sein Ehegatte [X.]
([X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538). Dabei hat der [X.] die Berechnungsmethode übernommen, die er bereits für den umgekehrten Fall, dass der Unterhaltspflichtige über höhere Einkünfte als sein Ehegatte verfügt, angewandt hat (s. zur Berechnungsweise [X.]sbe-schluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538 Rn.
21 unter Hinweis auf
[X.]surteil BGHZ 186, 350 = FamRZ 2010, 1535).
bb) In seinem
vorgenannten Beschluss vom 5.
Februar 2014 hat sich der [X.] nach bereits mit den Einwendungen auseinandergesetzt, die der Antragsgegner in seiner Rechtsbeschwerdeerwiderung gegen die Heran-ziehung dieser Berechnungsweise geltend gemacht hat. Die Ermittlung des in-9
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-
6
-
dividuellen [X.] stellt sicher, dass der Elternunterhalt nur aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen gespeist wird. Eine verdeckte Haftung des besserverdienenden Schwiegerkindes ist damit ausgeschlossen. Dem [X.] verbleibt der Anteil, den es zum Familienbedarf beizu-tragen hat; nur sein darüber hinausgehendes Einkommen ist für den Elternun-terhalt einzusetzen. Mit dieser Berechnungsweise wird zudem der Haushaltser-sparnis,
die erfahrungsgemäß mit zunehmendem
Einkommen steigt, hinrei-chend Rechnung getragen. Zwar kann der dem unterhaltspflichtigen Kind zu belassende anteilige individuelle Familienbedarf durch dessen proportionale Anbindung an das Einkommen geringer sein als der Betrag, der einem [X.] unterhaltspflichtigen Kind verbleiben müsste. Dieses Ergebnis findet seine Rechtfertigung indes in der zusätzlichen Absicherung des unterhalts-pflichtigen Kindes durch den Familienunterhalt ([X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
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[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538 Rn.
27
mit [X.] [X.]; aA Schürmann
in jurisPR-FamR 14/2014 [X.] 6).
cc) Gleichzeitig hat der [X.] entschieden, dass
das
unterhaltspflichtige Kind, dem
von seinem Einkommen ein entsprechender Anteil des individuellen [X.]
verbleibt, einer weiteren Absicherung in Höhe von 5 bis 7
% des [X.] nicht mehr
bedarf, weil damit auch die persönlichen Bedürfnisse abgedeckt
sind
([X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014 -
XII
[X.] 25/13
-
FamRZ 2014, 538
Rn.
29). Nur bei einem unterhalb von 5 bis 7
% des Familieneinkommens liegenden Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist auch ein ihm bis zu dieser Höhe zustehendes Taschengeld einzusetzen und [X.] der insoweit bestehende
Selbstbehalt zu beachten ([X.]sbeschluss vom 5.
Februar 2014
-
XII
[X.] 25/13
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FamRZ 2014, 538 Rn.
29 unter Hinweis auf [X.]surteil [X.], 21 = [X.], 363 und Dose [X.], 993, 1000).
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7
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b) Gemessen hieran ist der vom Beschwerdegericht eingeschlagene Be-rechnungsweg zwar nicht zu beanstanden, soweit es nach Abzug des auf den Antragsgegner entfallenden anteiligen individuellen [X.] ein ihm verbleibendes
Einkommen von 260

errechnet hat.
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht nach dem oben Gesagten indes, soweit es dem [X.] hiervon weitere 5 % des [X.] in Abzug gebracht
und von dem Restbetrag nur die Hälfte für den Unterhalt eingesetzt hat. [X.] hätte das Beschwerdegericht -
worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist
-
bei konsequenter Umsetzung seiner Auffassung den fünfprozentigen Abschlag nicht anhand des individuellen [X.] (hier 3.216

n-dern anhand des [X.] (seinerzeit 2.700

c) Nach den nicht im
Streit stehenden Feststellungen des [X.] zum bereinigten Einkommen der Ehegatten ergibt sich folgende Unter-haltsberechnung:

Einkommen Antragsgegner

1.585,00

Einkommen Ehegatte

2.261,00

Familieneinkommen

3.846,00

abzgl. damaliger Familienselbstbehalt

verbleiben

1.146,00

abzgl. 10 % Haushaltsersparnis

Zwischensumme

1.031,40

davon verbleiben 1/2

515,70

zzgl. Familienselbstbehalt

indiv. Familienbedarf
rund

3.216,00

Anteil Antragsgegner
rund

1.325,00

Einkommen Antragsgegner

1.585,00

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-
8
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abzgl. Anteil des Antragsgegners am indiv. Familienbedarf

1.325,00

für Elternunterhalt einsetzbar

Die Ausführungen des [X.]s zur Ermittlung des bereinigten Einkommens des Antragsgegners und seiner Ehefrau insbesondere bei der [X.] der [X.] enthalten jedenfalls keine Rechtsfehler zu Lasten des Antragsgegners.
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9
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3. Gemäß §
74 Abs.
5 FamFG ist der Beschluss des [X.] aufzuheben, soweit darin die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen wurde. Der [X.]
kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Denn es sind alle für eine Entscheidung erforderlichen
Feststellungen getroffen, §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG.
Dose Schilling

Günter

Botur

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 23.01.2013 -
1 F 409/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 20.08.2013 -
30 [X.] -

18

Meta

XII ZB 489/13

23.07.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. XII ZB 489/13 (REWIS RS 2014, 3852)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3852

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