Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2016, Az. V ZR 216/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 15895

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190216UVZR216.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
V ZR
216/14
Verkündet am:

19. Februar 2016

Weschenfelder

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 444
a)
Hatte der
Verkäufer eines [X.] in der Vergangenheit ein Fachun-ternehmen mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels (hier: Befall eines [X.]es mit Holzbock) beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen. Mit dem Absehen von einer Erfolgs-kontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf. Kennt der Verkäufer dagegen konkrete Umstände, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt und teilt er diese Umstände dem Käufer nicht mit, nimmt er das Vorliegen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig.
b)
Der Verkäufer ist im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast gehalten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaß-nahmen näher zu erläutern.
[X.], Urteil vom 19. Februar 2016 -
V [X.] -
[X.]

[X.]
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2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2016
durch die
Richterinnen Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, Dr.
Brückner und Weinland, [X.]
Göbel und die Richterin Haberkamp

für Recht erkannt:

Auf die Revision der [X.] wird das Grundurteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom
5.
September 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagte verkaufte dem Kläger mit notariellem Vertrag vom [X.] unter Ausschluss der Haftung für Sachmängel ein in [X.] errichtetes Haus (fortan: [X.]). Nachdem der Kläger das [X.] am 1. März 2012 bezogen hatte, bemerkte er einen Ungezieferbefall. Der von ihm hinzugezogene Sachverständige stellte eine große Anzahl von Ausflug-löchern des [X.] an allen Außenseiten des Hauses fest. Gestützt auf die Behauptung, die Beklagte habe ihm den zum [X.]punkt der Übergabe 1
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vorliegenden Befall mit Hausbockkäfern arglistig verschwiegen, beantragt der Kläa-nierungskosten, Wertminderung und Gutachterkosten) sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen. Das [X.] hat die Klage abgewie-sen. Auf die Berufung des [X.] hat
das [X.] die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision möchte die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landge-richts erreichen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts war das Grundstück zum [X.] mit einem Mangel behaftet, da das [X.] von Hausbock befallen gewesen sei. Diesen Mangel habe die Beklagte arglistig verschwiegen, so dass der Haftungsausschluss im notariellen Kaufvertrag nicht greife. Soweit sie erstmals in der Berufungsinstanz behaupte, den Kläger über den [X.] und die von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen informiert zu haben, sei der Vortrag nach §
531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO zurückzuwei-sen.
[X.] müsse offenbart werden, wenn er -
wie hier -
einen nicht unerheblichen Umfang erreicht habe. Die Aufklärungspflicht der [X.] sei nicht deshalb entfallen, weil der Mangel einer Besichtigung zugänglich und [X.] weiteres erkennbar gewesen sei. Es fehle schon hinreichender Vortrag der [X.] dazu, dass der Kläger die [X.] hätte erkennen können. [X.] davon seien nach der Rechtsprechung des [X.] sol-2
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che Mängel nicht ohne weiteres erkennbar, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen seien, die aber keine tragfähigen Rückschlüsse auf Art und Umfang des Mangels erlaubten. Der Kläger habe aus den [X.] gerade nicht auf den Befall mit Hausbock schließen können.
Die Beklagte könne sich auch nicht auf Gutgläubigkeit berufen. Ihre Be-hauptung, die Sanierungsmaßnahmen (Heißluftbehandlung zur Schädlingsbe-kämpfung) seien von ihr beauftragt und von einem Fachunternehmen durchge-führt worden, daher sei sie vom Erfolg der Sanierungsmaßnahmen ausgegan-gen und habe nicht mit der Möglichkeit eines Fehlers gerechnet, verhelfe der Berufung nicht zum Erfolg. Zum einen sei auch dieser neue Vortrag gemäß §
531 Abs.
2 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen. Unabhängig davon habe die Beklagte die Voraussetzungen dafür, auf die Sanierungsmaßnahmen vertrauen zu [X.], im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht hinreichend dargelegt. Sie habe keinerlei Vortrag dazu gehalten, dass sie sich von dem Erfolg der Sa-nierungsarbeiten Kenntnis
verschafft habe.

II.
Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts kann der Kläger von der [X.] Schadensersatz weder gemäß §
437 Nr.
3, §
281 Abs.
1 Satz
1, §
280 Abs.
1 und 3 BGB noch unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss (§ 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 und 3, § 241 Abs. 2 BGB) verlangen.

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1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Beklagte ihre Verpflichtung nach §
433 Abs. 1 Satz
2 BGB, die Sache dem Klä-ger frei von Rechts-
und Sachmängeln zu verschaffen, nicht erfüllt hat.
a) Das verkaufte Hausgrundstück weist einen Sachmangel im Sinne des §
434 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 BGB auf, weil das [X.] zum [X.]punkt des Ge-fahrübergangs aktuell von Hausbock befallen war. Diese rechtsfehlerfrei ge-troffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision nicht angegriffen.
b) Demgegenüber begründet die unstreitige Tatsache, dass das Haus, wie die Beklagte wusste, in der Vergangenheit von Hausbock befallen war, der Befall nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Vor-trag der [X.] ordnungsgemäß beseitigt worden war, entgegen der [X.] des [X.] für sich genommen keinen (offenbarungspflichtigen) [X.]. Die Rechtsprechung des Senats, wonach ein früherer Schwammbefall eines Hauses trotz seiner technisch einwandfreien Beseitigung einen Mangel darstellt (Urteil vom 10.
Juli 1987 -
V
ZR 152/86, NJW-RR 1987, 1415
zu § 459 Abs. 1 BGB aF), lässt sich auf einen Befall eines Hauses mit Hausbock nicht übertragen (vgl. in diesem Sinne auch [X.], NJW-RR 1989, 972). Dass hier wie beim Hausschwamm trotz technisch einwandfreier Beseitigung die latente Ge-fahr der
Wiederkehr gegeben ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und wird auch von dem Kläger nicht behauptet.
2. Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Berufungsge-richts, der in dem Vertrag enthaltene Haftungsausschluss schließe den Scha-densersatzanspruch des [X.] nicht aus, weil die Beklagte den Mangel dem Kläger arglistig verschwiegen habe (§
444 BGB).

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a) Noch zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine Aufklärungspflicht der [X.] über den Sachmangel.
aa) Bei dem Verkauf eines Gebäudegrundstückes besteht eine Pflicht nur zur [X.] oder von Umständen, die nach der Erfahrung auf die Entstehung und Entwicklung bestimmter Mängel schließen lassen, wenn es sich um Umstände handelt, die für den Entschluss des Käufers von Bedeutung sind, insbesondere die beabsichtigte Nutzung erheblich zu [X.] geeignet sind. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne weiteres erkennbar sind, besteht dagegen keine [X.]. Der Käufer kann insoweit eine Aufklärung nicht erwarten, weil er diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (Senat, Urteil vom 16.
März 2012 -
V [X.], NJW-RR
2012, 1078 Rn.
21 mwN).
[X.]) Danach bestand eine Pflicht zur Aufklärung über den vom [X.] festgestellten aktuellen [X.].
(1) Der Senat hat bereits entschieden, dass der Verkäufer eines Hauses, dessen Dachgebälk vom Hausbockkäfer befallen ist, dies jedenfalls dann nicht verschweigen darf, wenn die durch den Schädlingsbefall angerichteten [X.] einen erheblichen Umfang erreicht haben (Senat, Urteile vom 9.
Oktober 1964 -
V
ZR 109/62, NJW
1965, 34 und vom 9.
November 1990 -
V
ZR 194/89, NJW
1991, 1181, 1182; siehe auch [X.], NJW-RR 1989, 972). Für ein [X.] aus Holz, um das es hier geht, gilt nichts anderes. Entgegen der [X.] der Revision kommt es insoweit nicht darauf an, ob durch den Hausbock-befall die Tragfähigkeit der Außenwände des Hauses beeinträchtigt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Haus in nicht unerheblichem Umfang von Hausbock befallen. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der 10
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für den Entschluss eines Käufers, das Haus zu erwerben, von Bedeutung und deshalb zu offenbaren ist.
[X.] Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts konnte der Kläger den aktuellen Befall des Hauses mit Hausbock auch bei einer Besichti-gung nicht ohne weiteres erkennen. Die erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO). Die [X.] verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 16.
März 2012 -
V [X.], NJW-RR 2012, 1078 Rn.
22) die Erkennbarkeit von Spuren, die keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des tat-sächlich vorliegenden Mangels erlauben, eine Aufklärungspflicht nicht [X.].
b) Aufgeklärt hat die Beklagte den Kläger über den aktuellen Befall des Hauses mit Hausbock auch nach ihrem eigenen Vorbringen nicht. Ihre erstmalig im [X.] aufgestellte Behauptung, dem Kläger
den Hausbockbe-fall und die von ihr durchgeführten Sanierungsmaßnahmen offenbart zu haben, bezieht sich erkennbar nur auf den früheren Befall ([X.]). Unabhängig da-von scheidet eine Berücksichtigung dieses neuen Vorbringens nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO aus.
c) Dass der Verkäufer eine Aufklärungspflicht objektiv verletzt hat, ge-nügt für die Annahme eines arglistigen Verschweigens jedoch nicht. Die [X.] muss vielmehr auch vorsätzlich sein, der Verkäufer den konkreten Mangel kennen oder zumindest im Sinne eines bedingten Vor-satzes für möglich halten und in Kauf nehmen (Senat, Urteil vom 16.
März 2012 -
V
[X.], NJW-RR 2012, 1078 Rn.
24; Urteil vom 7. März 2003
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V [X.], [X.] 2003, 769, 771). An den dafür erforderlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt es.
aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der im Beru-fungsverfahren näher erläuterte Vortrag der [X.], sie habe den Haus-bockbefall von einer Spezialfirma bekämpfen lassen und habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass damit auch das Risiko des Wiederauftretens des Haus-bocks beseitigt worden sei, erheblich. Ein (bedingter) Vorsatz bezogen auf den aktuellen [X.] wäre unter Zugrundelegung dieses Vorbringens aus-geschlossen, so dass auch die Voraussetzungen einer Arglist verneint werden müssten.
(1) Die Frage, ob ein Verkäufer, der in der Vergangenheit einen -
später erneut aufgetretenen -
Mangel hatte beseitigen lassen, das Vorliegen eines Mangels im maßgeblichen [X.]punkt des Gefahrübergangs für möglich hält und in Kauf nimmt, kann nicht einheitlich beantwortet werden. Vielmehr ist zu unter-scheiden.
(a) Hatte der Verkäufer mit der umfassenden Beseitigung eines Mangels ein Fachunternehmen beauftragt, muss er sich nicht Kenntnis vom Erfolg der Sanierungsbemühungen verschaffen
(vgl. auch Senat, Urteil vom 12.
April 2002 -
V [X.], juris Rn.
11).
Mit dem Absehen von einer Erfolgskontrolle nach Ausführung der Arbeiten nimmt er ein späteres Wiederauftreten des Mangels nicht billigend in Kauf (siehe auch [X.], NJW-RR 2015, 152, 153).
(b) Anders liegt es dagegen, wenn der Verkäufer konkrete Umstände kennt, die den Verdacht begründen, die Mangelbeseitigung habe keinen Erfolg gehabt. Ähnlich wie bei dem Verdacht eines schwerwiegenden Fehlers der Kaufsache (dazu: Senat, Urteil vom 7. Februar 2003 -
V [X.], [X.] 2004, 100) oder bei Mängeln, von denen bei einer Besichtigung zwar
Spuren zu er-17
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kennen sind, die nur dem Verkäufer, aber nicht dem Käufer einen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben (dazu: Senat, Urteil vom 16. März 2012 -
V [X.], NJW-RR 2012, 1078 Rn. 22),
muss der [X.] über solche Umstände aufklären. Unterlässt er das, nimmt er das Vorlie-gen eines Mangels in Kauf und handelt arglistig (vgl. Senat, Urteil vom
5.
März 1993 -
V
ZR 140/91, NJW
1993, 1703, 1704; siehe auch [X.], NJW-RR 2013, 1523, 1524).
[X.] Darlegungs-
und beweispflichtig für das Vorliegen sämtlicher Voraus-setzungen der Arglist und damit auch der Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel ist der Käufer (Senat, Urteil vom 27.
Juni 2014 -
V
ZR 55/13, NJW
2014, 3296 Rn.
13). Dies gilt auch dann, wenn der Arglistvorwurf darauf gestützt wird, der Verkäufer habe sein Wissen über eine in der Vergangenheit unzureichend vorgenommene Mangelbeseitigung nicht offenbart. Der Verkäufer ist allerdings im Rahmen der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 12. November 2010 -
V [X.], [X.]Z 188, 43 Rn.
15; Urteil vom 27.
Juni 2014 -
V
ZR 55/13, NJW
2014, 3296 Rn.
15) gehal-ten, die Einzelheiten der von ihm ergriffenen Mangelbeseitigungsmaßnahmen näher zu erläutern. Die pauschale und nicht näher konkretisierte Behauptung, er habe den Mangel ordnungsgemäß beseitigen lassen, genügt diesen [X.] jedenfalls dann nicht, wenn er zur Darlegung weiterer Einzelheiten in der Lage ist.
(3) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze steht zwar der erstinstanz-lich unstreitige Umstand, dass in der [X.], in der die Beklagte Eigentümerin des [X.] war, eine Behandlung mit Heißluft zur Schädlingsbekämpfung durchgeführt worden war, der Annahme der Arglist nicht entgegen. [X.] ergibt sich hieraus nicht, dass die Behandlung durch ein Fachunternehmen erfolgt war, auf dessen Zuverlässigkeit sich die Beklagte verlassen konnte.
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Die Beklagte hat jedoch nach entsprechendem Hinweis des Berufungs-gerichts die durchgeführten Maßnahmen im Einzelnen erläutert und ist dadurch ihrer sekundären Darlegungslast hinreichend nachgekommen. Sie hat nähere Angaben zu dem von ihr mit der Schädlingsbekämpfung beauftragten, hierauf spezialisierten Unternehmen gemacht. Ihr sei versichert worden, dass die an-gewandte
Heißluftbehandlung gewährleiste, dass der Befall zu einhundert Pro-zent beseitigt werde und kein Risiko verbleibe, dass aus dem [X.] ein er-neuter akuter Befall entstehe. Anlass, an dem Erfolg der von ihr in Auftrag ge-gebenen Sanierungsmaßnahmen zu zweifeln, bestand hiernach nicht. Die [X.] musste insbesondere nicht ein weiteres (Fach-)Unternehmen damit be-auftragen, die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Maßnahmen zu über-prüfen.
Ebenso wenig ergeben sich aus ihrem Vorbringen Anhaltspunkte dafür, dass nach Durchführung der Sanierungsarbeiten neue, der [X.] ersichtli-che Schäden aufgetreten sind.
[X.]) Das Berufungsgericht durfte den ergänzenden und erheblichen Vor-trag der [X.] zu den Einzelheiten der in der Vergangenheit durchgeführ-ten Sanierungsmaßnahmen auch nicht aus prozessualen Gründen als unbe-achtlich ansehen. Die auf eine auf die Verletzung des § 531 Abs. 2 ZPO ge-stützte Verfahrensrüge der [X.] ist begründet.
(1) Entgegen der Auffassung der Revision folgt dies aber nicht bereits daraus, dass es sich um unstreitigen Vortrag der [X.] handele, weil der Kläger hierauf nichts erwidert habe. Da der Tatsachenvortrag in einem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten, der [X.] nachgelassenen [X.] enthalten war, gilt die [X.] des §
138 Abs.
3 ZPO nicht. Hätte der Kläger auf den Vortrag der [X.] erwidert, hätte dieses Vorbringen ge-mäß §
296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden dürfen.
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[X.] Der Vortrag der [X.] ist, anders als die Revision meint, [X.] in Teilbereichen auch neu i.S.d. § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist neu, wenn es einen sehr allgemein gehaltenen erstinstanzlichen Vortrag konkretisiert oder erstmals substantiiert, nicht jedoch dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird ([X.], Urteil vom 21. Dezember 2011
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VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 Rn. 15 mwN).
Hier war in der ersten Instanz lediglich unstreitig, dass in dem [X.]raum, in dem die Beklagte Eigentümerin der Immobilie war, eine Innenraumbehand-lung mit Heißluft zur Schädlingsbekämpfung durchgeführt worden war. Die der [X.] obliegende hinreichende Substantiierung ist demgegenüber erstmals in der Berufungsinstanz erfolgt und damit neu. Welches Unternehmen mit wel-cher Qualifikation die Maßnahmen durchgeführt und welche Informationen die Beklagte von diesem Unternehmen über die Erfolgsaussichten der Maßnahmen erhalten hatte, ist von ihr in der ersten Instanz noch nicht vorgetragen worden.
(3) Ungeachtet der Frage, ob die von dem Berufungsgericht verneinten Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorlagen, hätte es den neuen Vortrag jedenfalls
gemäß §
531 Abs.
2 Satz 1 Nr.
1 ZPO zulassen müs-sen.
(a) Nach dieser Vorschrift sind neue Angriffs-
und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des [X.] erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist. [X.] Voraussetzung ist dabei, dass die (objektiv fehlerhafte) Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der [X.] beein-flusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben wäre, 26
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(mit)ursächlich dafür geworden ist, dass sich [X.]vorbringen in das Beru-fungsverfahren verlagert (Senat, Urteil vom 30. Juni 2006 -
V [X.],
NJW-RR 2006, 1292 Rn. 17; [X.], Urteil vom 29. Juni 2011 -
VIII ZR 212/08, NJW 2011, 3361 Rn. 27). Dies kommt unter
anderem dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten [X.] bei richtiger Auffassung zu einem Hinweis gemäß § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre (Senat, Urteil vom
30. Juni 2006 -
V [X.], NJW-RR 2006, 1292 Rn. 18).
(b) So liegt der Fall hier. Das [X.] ist bereits auf der Grundlage des von der [X.] nicht bestrittenen erstinstanzlichen Vortrags des [X.], auf dem Anwesen der [X.] sei eine Heißluftbehandlung zur Schäd-lingsbekämpfung durchgeführt worden, davon ausgegangen, dass eine Aufklä-rungspflicht der [X.] über den [X.] nicht bestanden habe. Auf die [X.] der Behandlung kam es nach der Rechtsauffassung des [X.]s nicht an, sie waren deshalb für seine Entscheidung unerheblich.
Richtigerweise
war die Beklagte aber aufgrund der ihr obliegenden se-kundären Darlegungslast gehalten, diese Einzelheiten mitzuteilen. Unter Zu-grundlegung dieser Rechtsauffassung hätte das [X.] der [X.] ei-nen entsprechenden Hinweis erteilen und ihr Gelegenheit zu einem ergänzen-den Vortrag geben müssen. Weil es hieran fehlt, ist die Verfahrensweise des [X.]s jedenfalls mitursächlich dafür geworden, dass die Beklagte die näheren Einzelheiten der Behandlung des [X.]s erst im [X.] vorgetragen hat.
3. Rechtlich nicht tragfähig ist zudem die Annahme des Berufungsge-richts, die Beklagte sei dem Kläger wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (§
280 Abs. 1, §
311 Abs. 2 und 3, §
241 Abs. 2 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet. Auch dies würde wegen der sog. Sperrwirkung der Sachmängelhaf-31
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tung eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungspflicht der [X.] voraus-setzen (Senat, Urteil vom 27. März 2009 -
V [X.], [X.]Z 180, 205 Rn. 19), an der es aber auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des [X.]s fehlt.
4. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entschei-dungsreif ist die Sache noch nicht. Dem für eine
Arglist der [X.] beweis-pflichtigen Kläger muss zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör

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(Art. 103 Abs. 1 GG) Gelegenheit gegeben werden, das erhebliche und auch im [X.] zu berücksichtigende Vorbringen der [X.] zu der von ihr behaupteten Sanierung zu widerlegen und den ihm obliegenden Beweis der Kenntnis der [X.] von einer Unzulänglichkeit der Sanierung zu erbrin-gen.

[X.]Brückner Weinland

Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
15 O 113/13 -

[X.], Entscheidung vom 05.09.2014 -
8 U 1353/13 -

Meta

V ZR 216/14

19.02.2016

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2016, Az. V ZR 216/14 (REWIS RS 2016, 15895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 166/11

VIII ZR 212/08

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