Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 StR 492/21

3. Strafsenat | REWIS RS 2022, 1809

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Gegenstand

Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Maßregelanordnung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 24. September 2021 im [X.] dahin geändert, dass die ihn betreffende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt und die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des [X.] vom 6. Juli 2021 aufrechterhalten wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vollzug von einem Jahr und zwei Monaten der Strafe vor der Maßregel angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

2

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Bezug auf den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Adhäsionsentscheidung und die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergeben. Allerdings ist insoweit die in dem Urteil des [X.] angeordnete Unterbringung aufrechtzuerhalten und die Maßregel nicht neu oder zusätzlich festzusetzen, weil die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 2 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; etwa [X.], Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, [X.]St 30, 305; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 [X.], NStZ-RR 2011, 105 f.; vom 25. November 2020 - 5 [X.], juris Rn. 10). Da die Vollstreckung in der anderen Sache noch nicht begonnen hat, ist der an der Gesamtstrafe ausgerichtete [X.] nicht zu beanstanden (vgl. ansonsten [X.], Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, [X.]R StGB § 67 Abs. 2 [X.], Absehen 1 Rn. 10 f.; vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, [X.], 526 f.; vom 25. November 2010 - 3 [X.], NStZ-RR 2011, 105, 106).

Berg     

      

[X.]     

      

Anstötz

      

Kreicker     

      

Voigt     

      

Meta

3 StR 492/21

25.01.2022

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mönchengladbach, 24. September 2021, Az: 22 KLs 38/19

§ 55 Abs 2 StGB, § 64 StGB, § 67f StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.01.2022, Az. 3 StR 492/21 (REWIS RS 2022, 1809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 1809

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5 StR 435/20

1 StR 456/17

4 StR 477/17

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