Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 122/22

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 5419

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 4. März 2022 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 3.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung.

2

Der Kläger ist bei der [X.] krankenversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Versicherungsbedingungen ([X.]) für die Krankheitskostenvollversicherung - Tarife [X.]  " (im Folgenden: [X.]) zugrunde, die folgende Regelung enthalten:

"§ 23 Unter welchen Voraussetzungen können Beitrag, Selbstbehalt und ein vereinbarter Risikozuschlag angepasst werden?

(1) Voraussetzungen

Im Rahmen der vertraglichen Leistungszusage können sich unsere Leistungen z.B. wegen steigender Heilbehandlungskosten, einer häufigeren Inanspruchnahme medizinischer Leistungen oder aufgrund steigender Lebenserwartung ändern. Dementsprechend vergleichen wir zumindest jährlich für jeden Tarif die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen und Sterbewahrscheinlichkeiten. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Versicherungsleistungen für eine Beobachtungseinheit eines Tarifs eine Abweichung von mehr als 10 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst. Bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden. Ergibt die Gegenüberstellung zu den Sterbewahrscheinlichkeiten für eine Beobachtungseinheit eines Tarifes eine Abweichung von mehr als 5 %, werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit von uns überprüft und mit Zustimmung des Treuhänders angepasst.

[…]

(2) Absehen von der Beitragsanpassung

Von einer Beitragsanpassung kann abgesehen werden, wenn nach übereinstimmender Beurteilung durch uns und den Treuhänder die Veränderung der Versicherungsleistungen als vorübergehend anzusehen ist.

[…]"

3

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom November 2019 eine Erhöhung des Beitrags im [X.]            ([X.]) um 36,58 € und des gesetzlichen Beitragszuschlags ([X.]) um 3,08 € zum 1. Januar 2020 mit.

4

Soweit für die Revision noch von Interesse, hat der Kläger mit seiner Klage die Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen entfallenden [X.] nebst Zinsen sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte die Nutzungen, die sie aus den auf die Beitragserhöhungen gezahlten [X.]n gezogen hat, herauszugeben und zu verzinsen hat. Außerdem hat er die Feststellung beantragt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung des jeweiligen [X.] verpflichtet ist.

5

Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 356,94 € und von Rechtsanwaltskosten jeweils nebst Zinsen seit dem 30. Dezember 2020 verurteilt. Weiter hat es festgestellt, dass die Beitragserhöhungen unwirksam sind und der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen [X.] verpflichtet ist. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 1. Januar 2020 bis zum 29. Dezember 2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.] hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.

6

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dass § 23 Abs. 1 [X.], demzufolge schon eine Abweichung von mehr als 5 % der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen zu einer Überprüfung und Anpassung der Prämien führen könne, die Beitragsanpassung zum 1. Januar 2020 nicht rechtfertige. Die Beklagte habe sich einen Freiraum geschaffen, in dem sie frei über das Erfordernis einer Prämienanpassung entscheiden könne. Mit dieser Klauselgestaltung sei sie zum Nachteil ihrer Versicherungsnehmer von § 203 Abs. 2 [X.] abgewichen. Das bedeute zugleich eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Unwirksamkeit der Regelung ergebe sich auch daraus, dass bei einer als vorübergehend anzusehenden Veränderung der Versicherungsleistungen von einer Beitragsanpassung abgesehen werden könne, während nach dem Gesetz eine solche nur vorgenommen werden dürfe, wenn die Veränderung nicht als nur vorübergehend anzusehen sei. Da mangels der Voraussetzungen einer Befugnis zu einer Anpassung die Prämienerhöhungen materiell-rechtlich unwirksam seien, könne dahinstehen, ob das [X.] den formellen Voraussetzungen genüge.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die [X.] mit der Begründung für unwirksam gehalten, dass es für diese Erhöhungen an einer wirksamen Prämienanpassungsklausel fehle.

1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 22. Juni 2022 ([X.], [X.], 1078) entschieden und im Einzelnen begründet hat, stehen die - insoweit den hier zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen vergleichbaren - Regelungen in § 8b MB/KK 2009 zu den Voraussetzungen einer Prämienanpassung einer Anwendung des niedrigeren Schwellenwertes für eine Prämienanpassung aus den Tarifbedingungen des Versicherers nicht entgegen. Zwar ist § 8b Abs. 2 MB/KK 2009, der inhaltlich § 23 Abs. 2 [X.] entspricht, unwirksam (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 31 f.), aber dies lässt die Wirksamkeit von § 8b Abs. 1 MB/KK 2009 - und ebenso von § 23 Abs. 1 [X.] - unberührt (vgl. Senatsurteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 33 ff.).

2. Auch § 23 Abs. 1 Satz 4 [X.] weicht nicht entgegen § 208 Satz 1 [X.] zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der gesetzlichen Regelung in § 203 Abs. 2 [X.] ab. § 203 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] erlaubt die Festsetzung eines zusätzlichen Schwellenwerts - neben der gesetzlichen 10 % - Grenze - in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen, bei dessen Überschreitung durch den Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen der Versicherer zu einer Prämienanpassung berechtigt, aber noch nicht verpflichtet wird (vgl. auch [X.], 768 [juris Rn. 66]; [X.] VersR 2023, 717 [juris Rn. 14]; [X.], Beschluss vom 21. November 2022 - 1 U 55/22, juris Rn. 5; [X.] [X.], 565 [juris Rn. 110]; [X.] in [X.]/[X.], [X.]. § 8b MB/KK Rn. 39; Muschner in Langheid/Rixecker, [X.] 7. Aufl. § 203 Rn. 23a; [X.]/Pohlmann, [X.] 3. Aufl. § 203 Rn. 12; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 203 Rn. 808; BeckOK-[X.]/[X.], § 155 Rn. 48 [Stand: 1. Juni 2023]; a.A. [X.], Urteil vom 4. März 2022 - 20 U 106/21, juris Rn. 46; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], [X.] § 31 Rn. 97; BeckOK-[X.]/[X.], § 203 Rn. 23a [Stand: 1. Mai 2023]; [X.]/Baroch Castellvi, [X.] § 155 Rn. 26).

a) § 203 Abs. 2 [X.] berechtigt den Versicherer bei einer nicht nur als vorübergehend anzusehenden Veränderung einer für die Prämienkalkulation maßgeblichen Rechnungsgrundlage zur Neufestsetzung der Prämie und verweist dafür in Satz 4 auf § 155 [X.] in Verbindung mit der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ([X.]). § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] legt dazu den gesetzlichen Schwellenwert von 10 % fest, bei dessen Überschreitung durch eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen der Versicherer alle Prämien des betreffenden Tarifs zu überprüfen und bei einer nicht nur vorübergehenden Abweichung anzupassen hat. Der Wortlaut der Vorschrift lässt dabei noch unterschiedliche Deutungen zu, da er dem Versicherer die Möglichkeit eröffnet, in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen einen geringeren Prozentsatz als 10 % vorzusehen, ohne eindeutig festzulegen, ob dieser den gesetzlichen Schwellenwert - mit der damit verbundenen Verpflichtung zur Prämienanpassung - ersetzen muss oder auch neben diesen treten darf.

b) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] jedoch als Öffnungsklausel wirken, die den Versicherer berechtigt, bereits unterhalb der Schwelle zur zwingenden Prämienanpassung eine Überprüfung und [X.] der Prämien vorzunehmen, ohne ihn insoweit zu verpflichten. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass die Versicherungsunternehmen - zur Vermeidung großer [X.] - in den Versicherungsbedingungen einen geringeren Schwellenwert mit der Maßgabe festlegen können, dass sie berechtigt sind, bereits beim Überschreiten dieses geringeren Wertes die Prämien zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen (vgl. BT-Drucks. 12/6959, [X.] zur Vorgängerregelung in § 12b [X.] a.F.). Der Gesetzgeber wollte damit das zuvor in den [X.] geregelte und als bewährt angesehene Verfahren im [X.] beibehalten (vgl. aaO). Dieses frühere Verfahren sah aber in den - aufsichtsrechtlich genehmigten - Tarifbedingungen bereits vor, dass alle [X.] überprüft und ggf. angepasst werden müssen, wenn die Gegenüberstellung von erforderlichen und kalkulierten Versicherungsleistungen eine Veränderung von mehr als 10 % ergibt, während diese bei einer Änderung von mehr als 5 % (nur) angepasst werden können (vgl. § 8c Abs. 1 Tarifbedingungen 1976, zitiert nach MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 203 Rn. 754).

c) Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht auch den versicherungsaufsichtsrechtlichen Normen im Übrigen. So geht § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ebenfalls von der Möglichkeit aus, dass der in den Versicherungsbedingungen festgelegte Prozentsatz überschritten, jedoch von einer [X.] abgesehen wird.

3. Die Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen. [X.] ist die Benachteiligung, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (Senatsurteil vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 344 Rn. 43). So liegt es hier nicht.

Die Klausel erlaubt unter den dort genannten Voraussetzungen eine Anpassung der Prämien, d.h. sowohl eine Erhöhung als auch eine Senkung, ohne den Versicherer insoweit dazu zu verpflichten. Dieses Prämienanpassungsrecht des Versicherers soll aber vorrangig die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge gewährleisten (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.], 297 Rn. 44; vom 16. Juni 2004 - [X.], [X.], 323, 326 [juris Rn. 8]). In diesem Sinne dient die Berechtigung zur Prämienanpassung nicht der Durchsetzung eigener Interessen des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers, sondern auch den Belangen der Versichertengemeinschaft. Die Berechtigung zur Vornahme von [X.] bereits unterhalb der gesetzlichen Höchstschwelle für die Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen soll gerade zu stetigen Anpassungen führen, um große [X.] zu vermeiden (vgl. BT-Drucks. 12/6959, [X.]).

Die Rechtsprechung zu [X.] in anderen Vertragstypen (vgl. [X.], Urteile vom 31. Juli 2013 - [X.], [X.]Z 198, 111 Rn. 39 ff.; vom 21. April 2009 - [X.], [X.]Z 180, 257 Rn. 18 ff.) ist hier nicht übertragbar. Die Klausel sieht kein einseitiges Recht des Versicherers vor, Kostensteigerungen oder Zinsentwicklungen "nach billigem Ermessen" an den Versicherungsnehmer weiterzugeben. Das Prämienanpassungsrecht des Versicherers und die Erteilung der Zustimmung durch den Treuhänder unterliegen nicht dem weiten Maßstab des billigen Ermessens, sondern den durch die genannten Rechtsvorschriften geregelten, ins Einzelne gehenden engen und verbindlichen Vorgaben (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 - [X.], [X.], 323, 328 [juris Rn. 13]). § 203 Abs. 2 [X.] in Verbindung mit § 155 Abs. 3 [X.] und die ergänzenden [X.] wie hier § 23 Abs. 1 [X.] beschränken die Möglichkeit des Versicherers, für ihn ungünstige Veränderungen der Rechnungsgrundlagen nach § 2 [X.] durch [X.] auszugleichen. Nur bei zwei dieser Rechnungsgrundlagen - den Versicherungsleistungen und den Sterbewahrscheinlichkeiten - kann eine Abweichung der tatsächlichen von den kalkulierten Werten zum auslösenden Faktor einer Prämienanpassung werden, da der Gesetzgeber Veränderungen der weiteren Rechnungsgrundlagen, bei denen seiner Ansicht nach Veränderungen im Wesentlichen auf einer Unternehmensentscheidung beruhen, nicht zum Anlass einer [X.] werden lassen wollte (vgl. BT-Drucks. 16/3945, [X.]). Erst wenn es - ausgelöst durch einen dieser Faktoren - überhaupt zu einer [X.] kommt, werden dabei alle Rechnungsgrundlagen berücksichtigt. Nach dem aufsichtsrechtlich geregelten Prämienanpassungsverfahren führen daher Kostensteigerungen auch nicht unmittelbar zu Prämiensteigerungen oder Kostensenkungen zu Prämiensenkungen. Eine Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten Versicherungsleistungen nach oben oder unten kann bei der [X.] anhand aller Rechnungsgrundlagen jeweils zu einer Anpassung der Prämie nach oben oder unten führen (vgl. Muschner in Langheid/Rixecker, [X.] 7. Aufl. § 203 Rn. 23b; HK-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 203 Rn. 7). Die dem Versicherer durch die Klausel eröffnete Möglichkeit, bereits früher ein Prämienanpassungsverfahren durchzuführen, ist daher in beide Richtungen offen.

III. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mit der Frage der formellen Rechtmäßigkeit der [X.] befasst hat. Das wird nachzuholen sein.

Prof. Dr. Karczewski     

  

Harsdorf-Gebhardt     

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann     

  

Dr. Bommel     

  

Meta

IV ZR 122/22

19.07.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 4. März 2022, Az: 20 U 106/21, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.07.2023, Az. IV ZR 122/22 (REWIS RS 2023, 5419)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 5419


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 20 U 106/21

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 106/21, 22.06.2021.


Az. IV ZR 122/22

Bundesgerichtshof, IV ZR 122/22, 19.07.2023.


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