Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VI ZR 501/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 824

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI ZR 501/13

Verkündet am:

2. Dezember 2014

Holmes

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Ges[X.]häftsstelle
in dem Re[X.]htsstreit

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom
2. Dezember
2014
dur[X.]h den
Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.], die Ri[X.]hterinnen Diederi[X.]hsen
und von
Pentz, den
Ri[X.]hter
Offenlo[X.]h
und die Ri[X.]hterin Dr. Oehler
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 14. Oktober
2013
aufgehoben.
Die Sa[X.]he
wird
zur
neuen
Verhandlung und Ents[X.]heidung,
au[X.]h über die Kosten des
Revisionsre[X.]htszugs,
an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand:
Der Kläger ma[X.]ht
gegen die Beklagte, eine Aktiengesells[X.]haft na[X.]h tür-kis[X.]hem Re[X.]ht, deliktis[X.]he S[X.]hadensersatzansprü[X.]he wegen einer Kapitalanla-ge geltend.
Die Beklagte
ist eine Gesells[X.]haft der K.

-Gruppe, zu der au[X.]h die K.

[X.]

S.
A.
1929 mit Sitz in [X.] (künftig: K.

[X.]

S.
A.) gehörte.
Vorstandsvorsitzender
beider Gesells[X.]haften war [X.]
Über das Vermögen der K.

[X.]

S.
A. wurde im Jahr 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27.
März
2000
unterzei[X.]hnete
der Kläger
eine Vertragsurkunde, na[X.]h deren Inhalt er bei der K.

[X.]

S.
A.
einen 1
2
-

3

-

Betrag von 95.000
DM anlegte. Für das Zertifikat erhielt er aber statt der vorge-sehenen Aktien der K.

[X.]

S.
A. die Aktien der [X.].
Der Kläger behauptet, die Beklagte sei der Mutterkonzern der K.

-

-Gruppe. Der Anlagevertrag sei auf Empfehlung und Beratung des als Vertreter der [X.] im Raum [X.] tätigen Zeugen S., dem die Position eines Filialleiters zugekommen sei, zustande gekommen. Der Kläger habe dem [X.] der [X.] erklärt, dass er keine Erfahrungen mit Kapitalanlagen vor-liegender Art habe,
es ihm auf eine si[X.]here Kapitalanlage
mit
Rendite und die
Mögli[X.]hkeit der
jederzeitigen
Rü[X.]kforderung
des Anlagebetrages ankomme.
Eine Beteiligung an der K.

[X.]

S.
A.
habe
er ni[X.]ht zei[X.]hnen wol-len.
Der Vertreter der [X.] habe ihm den fals[X.]hen Eindru[X.]k vermittelt, dass er si[X.]h an der [X.] beteiligen würde, und habe wahrheitswidrig die entspre[X.]henden Zusi[X.]herungen abgegeben. Der
Kläger verlangt,
so gestellt zu werden, als habe
er die Kapitalanlage ni[X.]ht getätigt.
Das [X.] hat der Klage gegen die Beklagte dur[X.]h [X.] stattgegeben. Auf den Einspru[X.]h der [X.] hat es das Versäumnisurteil mit der Maßgabe aufre[X.]hterhalten, dass die Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Rü[X.]kgabe der na[X.]h Nummern bezei[X.]hneten
Anteilss[X.]heine der [X.] verpfli[X.]htet ist. Die Berufung der
[X.]
blieb ohne Erfolg.
Mit der vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision
verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
3
4
-

4

-

Ents[X.]heidungsgründe:
I.
Das Berufungsgeri[X.]ht hat unter Anwendung [X.] Re[X.]hts den vom [X.] dem Kläger zugebilligten Anspru[X.]h gegen
die Beklagte auf S[X.]ha-densersatz gemäß
§
823 Abs.
2 BGB
i.V.m.
§
263
Abs.
1, §
13 Abs.
1,
§
25 Abs.
1 Alternative
2 bzw. §
26
StGB, §§
31, 830 Abs.
2 BGB
bejaht
und dies wie folgt
begründet:
Die Beklagte habe es unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsä[X.]hli[X.]h kein dur[X.]hsetzbarer
Anspru[X.]h
auf Rü[X.]kgabe der erworbenen Aktien gegen Rü[X.]kzahlung des [X.] innerhalb von drei Monaten na[X.]h Kündigung
zustehe, sondern dies davon abhänge, dass ein Verkauf der vom Kläger erworbenen Papiere an
einen anderen Interessenten oder au[X.]h ein To[X.]hterunternehmen der [X.] gelinge. Die Beklagte habe aufgrund eines zwis[X.]hen ihr und dem Kläger bestehenden (vor-)vertragli[X.]h begründeten Ver-trauensverhältnisses im Sinne einer Garantenstellung gemäß §
13 Abs.
1 StGB diesbezügli[X.]h eine Aufklärungspfli[X.]ht getroffen.
Sie könne si[X.]h ni[X.]ht darauf be-rufen, dass tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht sie, sondern nur die K.

[X.]

S.
A. gegenüber dem Kläger aufgetreten sei. Na[X.]h ihrem eigenen Vortrag habe si[X.]h die Beklagte in ihrem Auftreten na[X.]h außen ni[X.]ht hinrei[X.]hend zu
den
anderen
einzelnen Gesells[X.]haften abgegrenzt. Sie argumentiere selbst damit, dass trotz des re[X.]htli[X.]hen Verbots der Rü[X.]knahme der Aktien dur[X.]h die ausgebende [X.] die Rü[X.]knahme dur[X.]h andere Gesells[X.]haften der K.

-Gruppe gesi[X.]hert gewesen sei. Der Kläger
habe
außerdem na[X.]h der Urkunde "Options-s[X.]heine"
bzw. "Zertifikate"
der K.

[X.]

S.
A. erworben, die in [X.] der in [X.] ansässigen Gesells[X.]haft umgetaus[X.]ht werden sollten. Es seien ihm aber stattdessen
Aktien der [X.] übergeben worden, ohne dass 5
6
-

5

-

dies von Seiten eines Beteiligten hinterfragt worden sei. Es sei
grob miss-bräu[X.]hli[X.]h, dass si[X.]h die Beklagte nunmehr -
jedenfalls was die Zure[X.]hnung des Verhaltens der aufgetretenen Verkäufer und au[X.]h des Verhaltens ihres ehemaligen Vorstandsvorsitzenden [X.] angehe
-
gegenüber einem Anleger auf die (mögli[X.]herweise gegebene) re[X.]htli[X.]he Selbständigkeit der einzelnen Gesell-s[X.]haften berufe. Der Zeuge
S. habe
glaubhaft ausgeführt, dass die Mögli[X.]hkeit der Rü[X.]kzahlung des Kapitals in allen Beratungsgesprä[X.]hen ein wesentli[X.]her Punkt gewesen sei. Dies werde dur[X.]h den Inhalt eines Runds[X.]hreibens des Vorstandsvorsitzenden [X.] bestätigt. Au[X.]h wenn dem Zeugen S. und seinen [X.] die Täus[X.]hung ni[X.]ht bewusst und sie gutgläubig gewesen seien, hafte die Beklagte aus Anstiftung bzw. mittelbarer
Täters[X.]haft kraft überlegenen [X.] ihres Vorstandsvorsitzenden, der zweifellos Organ der [X.] gewesen sei. Der Kläger
habe infolge seines Irrtums das Zei[X.]hnungszertifikat der K.

-

[X.]

S.
A. erworben und dadur[X.]h in Höhe des [X.] einen S[X.]haden erlitten. Dieser liege darin, dass eine Rü[X.]kzahlung ni[X.]ht gesi[X.]hert ge-wesen sei und er deshalb ein "aliud"
erworben habe.

II.
Die Revision ist begründet.
1. Mit Re[X.]ht rügt die Revision dur[X.]hgreifende Re[X.]htsfehler hinsi[X.]htli[X.]h der dem Berufungsurteil zugrunde liegenden Feststellungen (§
286 ZPO).
a) Na[X.]h §
286 ZPO hat das Geri[X.]ht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des gesam-ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme na[X.]h freier Überzeugung zu ents[X.]heiden, ob eine tatsä[X.]hli[X.]he Behauptung für wahr oder für ni[X.]ht wahr zu era[X.]hten ist. Diese Würdigung ist grundsätzli[X.]h Sa-7
8
9
-

6

-

[X.]he des Tatri[X.]hters. An
dessen Feststellungen ist das Revisionsgeri[X.]ht na[X.]h
§
559 ZPO gebunden. [X.] ist ledigli[X.]h zu überprüfen, ob si[X.]h der Tatri[X.]hter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspru[X.]hsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und re[X.]htli[X.]h mögli[X.]h ist und ni[X.]ht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 2011 -
VI [X.], [X.], 454 Rn.
13 mwN). Derartige Re[X.]htsfehler sind vorliegend gegeben. Das [X.] hat bei seiner Beurteilung erhebli[X.]hen Vortrag der [X.] zur re[X.]htli[X.]hen und wirts[X.]haftli[X.]hen Selbständigkeit der K.

[X.]

S.
A. ni[X.]ht hinrei[X.]hend berü[X.]ksi[X.]htigt (Art.
103 Abs.
1 GG). Darauf weist die Revision zutreffend hin.
b)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ist der Vortrag der [X.] zum Fehlen ihrer Passivlegitimation ni[X.]ht unerhebli[X.]h. Die Beklagte hat im S[X.]hriftsatz vom 16. November 2011 geltend gema[X.]ht, ihr fehle
die
Pas-sivlegitimation, weil die einzelnen K.

-Gesells[X.]haften selbständig ge-wesen seien. Sie hat in der [X.] vom 30. Januar 2012 darauf hingewiesen, dass sie in keiner re[X.]htli[X.]hen und finanziellen Beziehung zur K.

[X.]

S. A. stehe und in den Vertrieb der Anteile ni[X.]ht ein-gebunden gewesen sei.
Zutreffend weist die Revision hierzu auf
Umstände hin,
die dafür spra-[X.]hen, dass das Ges[X.]häft mit der K.

[X.]

S.
A. abges[X.]hlossen wurde.
In dem vom Kläger erworbenen Zei[X.]hnungszertifikat wurde als [X.] die K.

[X.]

S.
A. genannt. Zudem wies
der auf dem Zertifikat befindli[X.]he Stempel den
Zeugen
S.
als Mitarbeiter dieser
Gesells[X.]haft aus. Na[X.]h dem Vortrag des [X.] in der Klages[X.]hrift waren auf der Rü[X.]kseite des Zei[X.]hnungszertifikats
die
"Ges[X.]häftsbedingungen"
abgedru[X.]kt, in denen
10
11
-

7

-

auss[X.]hließli[X.]h die K.

[X.]

S.
A. als Vertragspartner genannt
wer-de.
2. Dur[X.]hgreifende
re[X.]htli[X.]he
Bedenken bestehen au[X.]h gegen die Beur-teilung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte hafte aufgrund einer
Verletzung einer Aufklärungspfli[X.]ht aus einem vorvertragli[X.]hen Vertrauensverhältnis auf S[X.]hadensersatz wegen Betrugs.
a) Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns steht ein Unterlassen nur glei[X.]h, sofern eine Re[X.]htspfli[X.]ht zum Handeln bestand (vgl. [X.], Urteile vom 14. Februar 1978 -
X [X.], [X.]Z 71, 86, 93; vom 5. Februar 1992 -
IV ZR 94/91, [X.], 487, 488; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
823 Rn.
4). Bei une[X.]hten Unterlassungsdelikten muss
ein besonderer Re[X.]htsgrund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortli[X.]h gema[X.]ht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum S[X.]hutz fremder Re[X.]htsgüter aktiv zu wer-den. Der Täter muss re[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet sein, den deliktis[X.]hen Erfolg abzu-wenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 -
VI [X.], [X.]Z 194, 26 Rn.
18; [X.], Urteile vom 25. Juli 2000
-
1
[X.], [X.], 3013, 3014 mwN; vom 12. Januar 2010 -
1 [X.], NJW 2010, 1087 Rn.
57). Eine sittli[X.]he Pfli[X.]ht oder die bloße Mögli[X.]h-keit, den Erfolg zu verhindern, genügen ni[X.]ht (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 2012 -
VI
[X.], aaO; [X.], Urteil vom 24. Februar 1982 -
3
StR 34/82, [X.]St 30, 391, 394; [X.], NJW 2003, 1030). Ob eine sol[X.]he Garantenstel-lung besteht, die es re[X.]htfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs glei[X.]hzustellen, ist ni[X.]ht na[X.]h abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Ents[X.]heidung von den Umständen des [X.] Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsberei[X.]hs der Beteiligten (vgl. [X.], Urteile vom 25. Juli 2000 -
1 [X.], aaO; vom 12. Januar 2010
12
13
-

8

-

-
1
[X.], aaO Rn. 58; vom 17. Juli 2009 -
5 [X.], [X.]St 54, 44 Rn.
23 ff.; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
13 Rn.
14). Dies gilt in ganz besonderem Maße, wenn die Garantenstellung aus einer re[X.]htli[X.]hen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.
b) Vor diesem Hintergrund wendet si[X.]h die Revision mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, die Beklagte sei aufgrund eines vorvertrag-li[X.]hen Vertrauensverhältnisses deliktsre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet gewesen, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzuklären, dass
die Papiere ni[X.]ht jederzeit ge-gen Rü[X.]kzahlung des Kapitals von ihr zurü[X.]kgenommen würden. Eine Garan-tenstellung der [X.], die sie verpfli[X.]htet hätte, den Kläger in der vom [X.] angenommenen Weise aufzuklären,
ist na[X.]h den getroffenen Fest-stellungen
ni[X.]ht gegeben. Der bloße Ankauf des [X.]s, der zur Übernahme von Aktien der K.

[X.]

S.
A. bere[X.]htigte, begründete kein besonderes Vertrauensverhältnis zur [X.], aufgrund dessen diese deliktsre[X.]htli[X.]h gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen. Au[X.]h dass der Kläger statt der im [X.] genannten Aktien der K.

[X.]

S.
A. sol[X.]he der [X.] erhalten hat, begründet ni[X.]ht die Haftung der [X.], die bei [X.] und Abwi[X.]klung des [X.] ni[X.]ht beteiligt war. Eine etwaige re[X.]htli[X.]he Verantwortung für die vorvertragli[X.]he Aufklärung des [X.] [X.] für die Beklagte ni[X.]ht aufgrund der Modalitäten der Abwi[X.]klung des Ge-s[X.]häfts im Na[X.]hhinein.
[X.]) Eine Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] lässt si[X.]h entgegen der [X.] des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h ni[X.]ht daraus herleiten, dass der [X.] der [X.] in einem Runds[X.]hreiben vor dem [X.] be-tont habe, dass man selbstverständli[X.]h "sofort zahlen"
werde. Unabhängig da-von, dass für die re[X.]htli[X.]he Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts 14
15
-

9

-

und Adressatenkreises des S[X.]hreibens unverzi[X.]htbar sind (vgl. hierzu Senats-urteil vom 6. Juni 2013 -
VI [X.]/12,
juris Rn.
19 ff.), kann auf die Feststel-lung des Zeitpunktes, wann und in wel[X.]her Funktion [X.] das Runds[X.]hreiben ver-fasst und veröffentli[X.]ht hat, ni[X.]ht verzi[X.]htet werden, zumal die Beklagte erst im Jahr 1997 gegründet worden ist. Darauf weist die Revision mit Re[X.]ht hin.
d) Die Haftung der [X.] für die gezei[X.]hnete Anlage lässt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h ni[X.]ht -
wie das Berufungsgeri[X.]ht meint
-
damit begründen, dass der Vorstandsvorsitzende [X.] zeitglei[X.]h mehreren Gesells[X.]haften des K.

-
Konzerns vorstand und die Beklagte deshalb jedenfalls für dessen Auftreten haftet. Die in §
31 BGB normierte haftungsre[X.]htli[X.]he Zure[X.]hnung knüpft ni[X.]ht nur an die Fähigkeit des Organs an, für die juristis[X.]he Person zu handeln (vgl. Senatsurteile vom 13. Januar 1987 -
VI
ZR 303/85, [X.]Z 99, 298, 299 f.; vom 8. Juli 1986 -
VI
ZR 47/85, [X.]Z 98, 148, 151 und vom 14. Januar 2014
-
VI
ZR 469/12, juris Rn.
10). Die Einstandspfli[X.]ht der juristis[X.]hen Person setzt außerdem voraus, dass das Organ au[X.]h in dem ihm zugewiesenen [X.] auftrat (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 1958 -
VI
ZR 114/57, [X.], 80, 81; vom 20. Februar 1979 -
VI
ZR 256/77, [X.], 523, 524; vom 8. Juli 1986 -
VI
ZR 47/85, aaO, 151 f.; vom 13. Januar 1987 -
VI
ZR 303/85, aaO, 300 und vom 14. Januar 2014 -
VI
ZR 469/12, aaO). Für ein zum S[X.]hadensersatz verpfli[X.]htendes Verhalten des [X.] müsste die Beklagte dana[X.]h nur insoweit einstehen, als [X.] als ihr
Organ gehandelt hat. Eine Haftung kommt hingegen ni[X.]ht in Betra[X.]ht, wenn der Vorstandsvorsitzende [X.] für eine andere juristis[X.]he Person gehandelt hat, die zum selben Konzern gehörte. Umstände, aufgrund derer si[X.]h die Beklagte Erklärungen des [X.] außerhalb seiner Funktion als ihr
Vorstandsvorsitzender zure[X.]hnen lassen müsste, hat das Berufungsge-ri[X.]ht ni[X.]ht festgestellt.

16
-

10

-

III.
Na[X.]h alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sa[X.]he zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuver-weisen. Dabei wird das Berufungsgeri[X.]ht gegebenenfalls dem in der Revision gebra[X.]hten Vortrag zur Frage eines Vermögenss[X.]hadens des [X.] na[X.]hzu-gehen haben.
[X.]
Diederi[X.]hsen
von Pentz

Offenlo[X.]h
Oehler

Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 21.12.2011 -
314 O 33/10 -

O[X.], Ents[X.]heidung vom 14.10.2013 -
13 U 26/13 -

17

Meta

VI ZR 501/13

02.12.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2014, Az. VI ZR 501/13 (REWIS RS 2014, 824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 824

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI ZR 501/13 (Bundesgerichtshof)

(Deliktischer Schadensersatzanspruch durch unterlassene Aufklärung beim Erwerb einer Kapitalanlage: Haftung einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts; Passivlegitimation …


VI ZR 465/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 465/13 (Bundesgerichtshof)

Haftung einer Gesellschaft bei Kapitalanlagegeschäft: Entstehung eines vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses; Handeln eines für eine Holding-Gesellschaft tätigen …


VI ZR 466/13 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 466/13 (Bundesgerichtshof)

Deliktische Haftung durch unterlassene Aufklärung bei Aktienankauf: Garantenstellung des Schädigers


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

VI ZR 501/13

VI ZR 309/10

VI ZR 341/10

1 StR 272/09

5 StR 394/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.