Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. VI ZR 466/13

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2207

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VI [X.]/13
Verkündet am:

14. Oktober 2014

Böhringer-Mangold

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 823 Abs. 2 A, § 263 Abs. 1; StGB § 13
Eine Garantenstellung des Schädigers, die es rechtfertigt, das Unterlassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nach den Umständen des konkreten Einzelfalles auf der Grundlage einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verantwortungsbereichs der Beteiligten zu bestimmen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Garanten-stellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergeleitet werden soll.

[X.], Urteil vom 14. Oktober 2014 -
VI [X.]/13 -
Hanseatisches O[X.]

[X.]

-

2

-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
14.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.], die Richterin von [X.] und den Richter
Offenloch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 13.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
Oktober 2013 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Aktiengesellschaft nach tür-kischem Recht, deliktische Schadensersatzansprüche wegen des Erwerbs von Unternehmensanteilen
geltend.
Die Beklagte wurde im Jahr 1998 gegründet und gehört zu den Unter-nehmen der K.

-Gruppe. Am 1.
Oktober 1999 erwarb der Kläger gegen Zahlung von 31.050
DM in bar einen Zeichnungsschein, für den er in der Folge
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Aktien der [X.] erhielt. Am 28.
Dezember 2009 kündigte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten die
Geldanlage
und forderte von der [X.]
die Rückzahlung des angelegten Betrags bis zum 8.
Oktober 2010. Sein Begehren blieb erfolglos.
Der Kläger behauptet, bei Zeichnung der Anlage
habe der Zeuge S. ihm gegenüber
erklärt, dass er sein Geld auf Anforderung binnen einer Frist von drei
Monaten jederzeit zurückerhalten werde. Darüber, dass es sich um eine Unternehmensbeteiligung handle, bei der durch die Verwirklichung [X.] Risiken das angelegte Kapital auch verloren gehen könne, habe ihn der Zeuge S. nicht

aufgeklärt. Die von ihm erworbenen Anteile seien wertlos, da von Anfang an de facto kein offener Markt bestanden habe und sich eine Rück-kaufverpflichtung der [X.] weder aus dem [X.] noch aus dem türki-schen Aktienrecht ergebe. Die Beklagte hafte für die falschen und unzureichen-den Erklärungen des [X.]
Das [X.] hat ein dem Klageantrag entsprechendes Versäumnis-urteil gegen die Beklagte erlassen.
Die Beklagte hat dagegen Einspruch einge-legt. Das Versäumnisurteil hat das [X.] mit der Maßgabe aufrecht erhal-ten, dass die Beklagte verpflichtet ist, den ausgeurteilten Betrag [X.] gegen Rückgabe der Anteilsscheine an der [X.] durch den Kläger zu [X.]. Die Berufung der [X.] hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit [X.] Ge-richte für deliktische Ansprüche des [X.] gegen die Beklagte
angenommen und unter Anwendung [X.] Rechts dem Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz gemäß §
823 Abs.
2 BGB i.V.m. §
263 Abs.
1, §
13 Abs.
1, §
25 Abs.
1 Fall 2, § 26 StGB, §§
31, 830 Abs.
2 BGB zugebilligt
und dies -
wie folgt
-
begründet:
Die Beklagte habe es trotz einer sie treffenden Garantenpflicht im Sinne des §
13 StGB unterlassen, den Kläger darüber aufzuklären, dass ihm tatsäch-lich kein Recht im Sinne eines durchsetzbaren Anspruches zustehe, die Rück-zahlung seines Anlagebetrages gegen Rückgabe der erworbenen Aktien binnen drei Monaten zu fordern, sondern vielmehr die Rückgewähr des [X.] davon abhänge, dass ein Verkauf der vom Kläger erworbenen Papiere an einen anderen Interessenten oder auch ein Tochterunternehmen der [X.] gelinge. Die
Zusage an den Kläger sei aufgrund der Angaben des [X.] erwiesen. Der
Zeuge S.
habe auf dem Formular (Anlage K
1), mit dem die [X.] des [X.] quittiert worden sei, seine Unterschrift identifiziert und im Üb-rigen glaubhaft ausgeführt, dass gerade die Frage der Rückgabemöglichkeit in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei. Dies werde auch durch den Inhalt des Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden [X.]
("Sehr geehrtes Mitglied") bestätigt, unter dessen Ziffer
15 diese Zusage als "sehr wichtig" hervorgehoben sei. Die Beklagte habe
aufgrund einer Garanten-stellung gemäß §
13 StGB, die sich aus dem zwischen ihr und dem Kläger [X.] (vor-)vertraglich begründeten Vertrauensverhältnis
ableite, den Klä-5
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ger darauf hinweisen
müssen, dass er den Anlagebetrag nur dann kurzfristig zurückerhalten könne, wenn die von ihm erworbenen Papiere weiter veräußert werden könnten. Das Unterlassen der gebotenen Aufklärung stehe einer aus-drücklichen Täuschung über eine Tatsache im Sinne des §
13 StGB gleich. Der Kläger sei aufgrund der Nichtaufklärung einem
Irrtum über die [X.] unterlegen. Er habe durch den
irrtumsbedingten
Abschluss des (Kauf-) Vertrages über sein Vermögen verfügt. Hierdurch sei ihm
ein [X.] im Sinne des §
263 StGB entstanden. Schon die Belastung des [X.] mit der für seine Zwecke ungeeigneten Anlage stelle sich aufgrund des sog. "indivi-duellen [X.]" als Vermögensschaden im Sinne des §
263 StGB und damit zugleich des §
249 BGB dar. Die verantwortlichen Personen der [X.] hätten zumindest mit [X.] gehandelt. Der [X.] habe gewollt, dass die im Vertrieb tätigen Mitarbeiter den Anlegern vorspiegelten, dass eine verbindliche Zusage der Rückzahlung des [X.] binnen drei Monaten nach Anforderung bestehe. Der Zeuge S. habe in einer
Parallelsache mit dem Aktenzeichen 319
[X.] vor dem [X.] H. glaubhaft ausgesagt, es sei Arbeitsweise der [X.] gewesen, dass sämtliche Mitarbeiter, mit denen er Kontakt gehabt habe, zu diesem in allen Beratungsgesprächen mit Anlegern wesentlichen Punkt gesagt hätten, dass die Kunden ihr Geld binnen drei Monaten wiederbekommen würden. Dies sei ihm von den bei der [X.] für die Anleger zuständigen Mitarbeitern
D. und [X.] erklärt worden. Es habe eine schriftliche Beteiligungsübersicht gegeben, in der ebenfalls "dringestanden habe, dass man das Geld binnen drei Monaten [X.], das sei für die Interessenten der wichtigste Paragraph gewesen". Der Täuschungsvorsatz des Vorstandsvorsitzenden
[X.]
folge auch
aus dem Ge-schäftsmodell der K.

-Gruppe, das unstreitig darin bestanden habe, vereinnahmte Gelder in Unternehmen zu investieren. Es sei schlicht wirtschaft-lich nicht vorstellbar, dass Investitionen in Firmen verschiedenster Art binnen -

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drei Monaten liquidierbar sein könnten. Der Zeuge S. sei satzungsmäßiger [X.] der [X.] gewesen, da ihm aufgrund mündlicher Beauftragung der Vertrieb der Aktien der [X.] in dem [X.] H.
oblegen habe. Im Übri-gen könne dahinstehen, ob dem [X.] die Täuschung bewusst oder er seinerseits gutgläubig gewesen sei. Im erstgenannten Falle ergebe sich die Haftung der [X.] wegen Anstiftung im Sinne des §
26 StGB i.V.m. §§
31, 830
Abs.
2 BGB, im anderen Fall sei [X.] mittelbarer Täter kraft überlegenen Wissens gewesen, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse.

II.
Die Revision ist begründet.
1. Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem [X.] die Verjährungseinrede der [X.] zurückgewiesen hat. Dagegen ist auch von Rechts wegen nichts zu erinnern.
2. Mit Recht rügt die Revision allerdings durchgreifende Rechtsfehler hinsichtlich der dem Berufungsurteil zugrunde
liegenden Feststellungen

286 ZPO).
a) Nach §
286 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesam-ten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr
oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sa-che des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach §
559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und 7
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rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt (vgl. Senatsurteil vom 20.
Dezember 2011 -
VI
ZR 309/10, [X.], 454 Rn.
13 mwN).
Derartige Rechtsfehler sind vorliegend gegeben.
b) Das
Berufungsgericht hat seine Überzeugung
davon, dass dem Kläger
die Rückzahlung des Anlagekapitals durch die Beklagte nach einer Kündigung von drei Monaten zugesagt
worden sei, ohne ihn darüber aufzuklären, dass hiermit nur die Möglichkeit einer Verwertung der Anlage über einen Weiterver-kauf gemeint sei, entscheidend auf die Angaben des [X.] und den Inhalt eines Rundschreibens des Vorstandsvorsitzenden [X.] gestützt.
Der Zeuge S. habe seine Unterschrift auf dem Formular [X.], mit dem die Zahlung des [X.] quittiert worden sei, identifiziert
und glaubhaft ausgeführt, dass gerade die [X.] der Rückgabemöglichkeit in allen Beratungsgesprächen ein wesentlicher Punkt gewesen sei, was durch den Inhalt des Rundschreibens des Vorstands-vorsitzenden [X.] ("Sehr geehrtes Mitglied") bestätigt
werde, unter dessen Ziffer 15 gerade diese Zusage als "sehr wichtig"
hervorgehoben worden sei.

aa) Hierzu rügt
die Revision mit Recht, dass die
Aussage des [X.] nicht im vorliegenden Verfahren, sondern in einem Parallelverfahren vor dem [X.] (Az.: 319 [X.]) getätigt worden ist und die Bekundung des [X.],
dass er die Anlage [X.] unterzeichnet hat, nur das dortige Verfahren
und nicht den Streitfall betrifft. Dem [X.] wurde eine Beteiligungsüber-sicht, die den Anteilserwerb des [X.]
ausweist,
im Streitfall nicht vorgehal-ten.
Zutreffend weist die Revision außerdem darauf hin, dass der Aussage des [X.] im Parallelverfahren (319 [X.]) nichts dafür zu entnehmen ist, dass
überhaupt ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem [X.] an-lässlich des Erwerbs der Anteile geführt worden
ist.
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bb) Das Berufungsgericht hat außerdem erheblichen [X.]vortrag nicht hinreichend berücksichtigt
(Art.
103 Abs.
1 GG).
Dies rügt die Revision mit Recht.
Zwar haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] ihr Einverständnis mit der Verwertung der Aussage des [X.] im Parallelverfahren erklärt, doch hat die Beklagte bereits im Schriftsatz vom 21.
Dezember 2011 innerhalb gesetzter Schriftsatzfrist vor dem [X.] vorgetragen, dass der Erwerb des Zeichnungsscheins und der Anteile der [X.] jedenfalls nicht über den [X.] gelaufen ist. Dem hätte bereits das [X.]
nachgehen
müssen.
In der Berufungsbegründung hat die Beklagte ergänzend vorgetragen, dass Aktien der K.

A.S. über [X.] und nicht über [X.] an den Kläger veräußert worden seien. Der Zeuge S.
habe zum [X.]punkt des Erwerbs der Anteile nicht für die Beklagte, sondern für die K.

A.S., eine weitere Gesellschaft der K.

Grup-pe, gearbeitet. Die Anteile seien nicht von der [X.], sondern von der K.

A.S. über den Zeugen A. veräußert worden. Zum Beweis hierfür legte die Beklagte die Kopie einer Quittung vom 1. Oktober 1999 der K.

A.S. über den Anlagebetrag vor. Für den Vortrag der [X.] spricht außerdem, dass der Kläger am 1. Oktober 1999 nicht Anteile an der [X.] erwarb, sondern einen Zeichnungsschein der K.

-

A.S., aufgrund dessen ihm in der Folgezeit erst Anteile an der [X.] zugewiesen worden sind.
Der Vortrag der [X.] war erheblich. Arbeitete der Zeuge S. nicht für die Beklagte, kann die Beklagte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung für das Auftreten des [X.] in Haftung genommen werden, auch wenn der Zeuge S. unzutreffende Erklärungen über die Kündigungsmög-lichkeit der Anlage und die Rückzahlung des Anlagebetrags
abgegeben hätte.
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3.
Durchgreifende Bedenken
bestehen auch gegen die rechtliche Beur-teilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund einer Garantenstellung gegenüber dem Kläger
zur Aufklärung verpflichtet gewesen. Sie hafte
wegen
Verletzung einer Aufklärungspflicht aus
einem
vorvertraglichen Vertrauensver-hältnis auf
Schadensersatz wegen Betrugs.

a) Dem Handeln im Sinne eines positiven Tuns
steht ein Unterlassen nur gleich, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln bestand (vgl. [X.], Urteile
vom 14. Februar 1978 -
X [X.], [X.]Z 71, 86, 93; vom 5. Februar 1992

-
IV
ZR
94/91, [X.], 487, 488; [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
823 Rn.
4). Bei den unechten [X.] muss ein besonderer Rechts-grund festgestellt werden, wenn jemand ausnahmsweise dafür verantwortlich gemacht werden soll, dass er es unterlassen hat, zum Schutz fremder Rechts-güter aktiv zu werden. Der Täter muss rechtlich verpflichtet sein, den delikti-schen Erfolg abzuwenden, also eine Garantenstellung innehaben (vgl. Senats-urteil vom 10. Juli 2012 -
VI [X.], [X.]Z 194, 26 Rn.
18; [X.], Urteile vom 25.
Juli 2000 -
1
StR 162/00, [X.], 3013, 3014 mwN; vom 12.
Januar
2010 -
1
[X.], NJW 2010, 1087 Rn.
57). Eine sittliche Pflicht oder die bloße Möglichkeit, den Erfolg zu verhindern,
genügen nicht (vgl.
Senatsurteil vom 10.
Juli 2012 -
VI
[X.], aaO; [X.], Urteil vom 24.
Februar
1982 -
3
StR 34/82, [X.]St 30, 391, 394; [X.], NJW 2003, 1030). Ob eine solche Garantenstellung besteht, die es rechtfertigt, das Unter-lassen der Erfolgsabwendung dem Herbeiführen des Erfolgs gleichzustellen, ist nicht nach abstrakten Maßstäben zu bestimmen. Vielmehr hängt die Entschei-dung von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab; dabei bedarf es einer Abwägung der Interessenlage und der Bestimmung des konkreten Verant-wortungsbereichs der Beteiligten (vgl. [X.], Urteile vom 25.
Juli 2000
-
1
StR
162/00, aaO; vom 12. Januar 2010 -
1 [X.], aaO Rn. 58; vom 17.
Juli 2009 -
5 [X.], [X.]St 54, 44
Rn.
23 ff.; [X.]/[X.] in
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Schönke/[X.], StGB, 29.
Aufl., §
13 Rn.
14). Dies gilt in besonderem Ma-ße, wenn die Garantenstellung aus einer rechtlichen Sonderbeziehung hergelei-tet werden soll.
b) Vor diesem Hintergrund wendet sich die Revision mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei aufgrund eines vorvertrag-lichen Vertrauensverhältnisses deliktsrechtlich verpflichtet gewesen, den Kläger vor Erwerb der Aktien darüber aufzuklären, dass die Papiere nicht jederzeit ge-gen Rückzahlung des Kapitals von ihr zurückgenommen würden. Eine Garan-tenstellung der [X.],
die sie verpflichtet hätte,
den Kläger in der vom [X.] angenommenen Weise aufzuklären,
ist nach den Umständen des Streitfalls nicht gegeben. Der bloße Ankauf eines Zeichnungsscheins, der zur Übernahme von Aktien der [X.] durch den Kläger berechtigte, vermag ein besonderes Vertrauensverhältnis zur [X.], aufgrund dessen diese delikts-rechtlich gehalten gewesen wäre, dem Kläger eine besondere Aufklärung über die Risiken der Anlage zu erteilen, nicht zu begründen.
c) Eine Aufklärungspflicht
der [X.]
lässt sich
entgegen der Auffas-sung des Berufungsgerichts
auch nicht daraus herleiten, dass der Vorstands-vorsitzende
[X.] der [X.] in einem Rundschreiben
vor dem Jahr 1999
be-tont habe, dass man selbstverständlich "sofort zahlen" werde.
Unabhängig da-von, dass für die rechtliche Beurteilung die Feststellung des genauen Inhalts und Adressatenkreises des Schreibens unverzichtbar sind
(vgl. hierzu Senats-urteil vom 6. Juni 2013 -
VI [X.]/12,
juris Rn. 19 ff.), kann auch auf die Fest-stellung des [X.]punktes, wann und in welcher Funktion [X.] das Rundschreiben verfasst und veröffentlicht hat, nicht verzichtet werden, zumal die Beklagte erst
im Jahr
1998 gegründet worden ist.
Darauf weist die Revision mit Recht hin.
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11

-

Die in §
31 BGB normierte haftungsrechtliche Zurechnung knüpft an die Fähigkeit des Organs an, für die juristische Person zu handeln (vgl. [X.] vom 13.
Januar 1987 -
VI
ZR 303/85, [X.]Z 99, 298, 299
f.;
vom 8.
Juli 1986 -
VI
ZR 47/85, [X.]Z 98, 148, 151
und
vom 14.
Januar 2014 -
VI
ZR 469/12, juris
Rn.
10). Die Einstandspflicht der juristischen Person setzt deshalb voraus, dass das Organ
in dem ihm zugewiesenen Wirkungskreis auftrat
(vgl. Senatsur-teile vom 5.
Dezember 1958 -
VI
ZR 114/57, [X.], 80, 81; vom 20.
Februar 1979 -
VI
ZR 256/77, [X.], 523, 524; vom 8.
Juli 1986 -
VI
ZR 47/85,
aaO, 151
f.;
vom 13.
Januar 1987 -
VI
ZR 303/85,
aaO, 300
und vom 14. [X.] 2014 -
VI
ZR 469/12, aaO).
Für ein
zum Schadensersatz verpflichtendes
Verhalten des [X.] müsste
die Beklagte nur insoweit einstehen, als [X.] als ihr Or-gan gehandelt hat. Das kann nur in der [X.] nach ihrer Gründung der Fall
ge-wesen sein. Da
die Beklagte erst im Jahre 1998 gegründet
wurde, haftete
sie nicht für den Inhalt eines zeitlich davor veröffentlichten Schreibens
des [X.]
Auch käme eine Haftung nicht in Betracht, wenn der Vorstandsvorsitzende [X.] für eine andere juristische Person gehandelt hätte, die zum selben Konzern gehört. Umstände, aufgrund derer sich die Beklagte Erklärungen des [X.] außerhalb sei-ner Funktion als ihr Vorstandsvorsitzender zurechnen lassen müsste, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.

III.
Nach
alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur
neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-weisen.
Dabei wird das Berufungsgericht gegebenenfalls dem
in der Revision

20
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-

12

-

gebrachten Vortrag
zur Frage eines Vermögensschadens des [X.] nachzu-gehen haben.

Galke
[X.]
Pauge

von [X.]
Offenloch

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.03.2012 -
319 O 18/10 -

O[X.], Entscheidung vom 14.10.2013 -
13 U 27/13 -

Meta

VI ZR 466/13

14.10.2014

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2014, Az. VI ZR 466/13 (REWIS RS 2014, 2207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2207

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZR 466/13

VI ZR 341/10

1 StR 272/09

5 StR 394/08

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