Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. V ZR 39/11

V. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1824

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
V ZR
39/11
Verkündet am:

28. Oktober 2011

Lesniak

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

-
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-
Der
V. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren
auf-grund der bis zum 12. Oktober 2011 eingereichten Schriftsätze durch den [X.] [X.] [X.], die [X.] Dr. Schmidt-Räntsch und [X.] und die Richterinnen Dr. [X.] und Weinland

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] zu 2 wird das Urteil der 11. Zivil-kammer des [X.] vom 18. Januar 2011 aufge-hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien sind Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Kläger zu 2 (im Folgenden: Kläger) hält u.a. den am 8. Juni 2009 unter [X.] gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Umlage der Instandhaltungsrücklage für rechtswidrig oder sogar für nichtig.

Die innerhalb der Monatsfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG erhobene Be-schlussanfechtungsklage hat er gegen die "Wohnungseigentümer des Grund-1
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stücks [X.]. 1,

[X.]Flst.-Nr. 2377"
gerichtet und ange-fügt: "Die vorläufige Bezeichnung der [X.] richtet sich nach § 44 Abs. 1 WEG". Die Klage ist dem Verwalter zugestellt worden.

Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. In der [X.] ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die nach § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG erforderliche Benennung der [X.] bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz entgegen der Ankündigung in der Klageschrift unterblieben sei. Der Kläger hat daraufhin eine Liste mit Namen und [X.] Anschriften der [X.] vorgelegt.

Das [X.] hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird. Dagegen richtet sich die Revi-sion des [X.], mit der er den Antrag, den Beschluss für ungültig, hilfsweise für nichtig zu erklären, weiterverfolgt. Die [X.] beantragen die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die Klage sei unzulässig, weil die [X.] entgegen § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht bis zum Schluss der mündlichen [X.] in erster Instanz mit Namen und ladungsfähiger Anschrift benannt worden seien.

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II.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die Klage -
wie nach § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG geboten
-
gegen die übrigen [X.] gerichtet ist.

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klageschrift in diesem Punkt nicht mehrdeutig. Zwar heißt es dort, dass Beklagte "die Woh-"
seien, und nicht -
was zutreffend gewe-sen wäre
-
"".
Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, dass Letzteres gemeint war. Das ergibt sich daraus, dass im Regelfall davon auszugehen ist, dass diejenige Person(en) als Partei anzusehen ist (sind), die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen wer-den soll (vgl. [X.], Urteil
vom 27. November
2007 -
X [X.], NJW-RR 2008, 582, 583 mwN). Das sind nicht alle, sondern nur
die übrigen Wohnungs-eigentümer
mit Ausnahme des [X.]. Bei verständiger Würdigung kann aus-geschlossen werden, dass der Kläger sich -
unzulässigerweise
-
auch selbst verklagen wollte.

Nicht zu folgen ist der Revisionserwiderung auch insoweit, als sie meint, der Kläger habe später "klargestellt", dass sich die Klage gegen den Verband, also die Wohnungseigentümergemeinschaft, richte. Allerdings hat der Kläger später, in einem Schriftsatz in zweiter Instanz, Unverständliches vorgetragen. Nach dem gerichtlichen Hinweis auf die -
immer noch
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fehlende Eigentümerlis-te hat er unter Hinweis auf § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG gemeint, deren Vorlage bedürfe es nicht, wenn -
wie hier
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eine Beiladung der Mitglieder der Woh-6
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nungseigentümergemeinschaft nicht erfolgt sei. Daraus ist indes -
entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung
-
nicht zu schließen, der Kläger habe den Verband verklagen wollen. Zum einen betrifft § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG kein ge-gen den Verband gerichtetes Verfahren, sondern -
wie die in Bezug genomme-ne Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG deutlich macht
-
eine Klage gegen einen oder einzelne Wohnungseigentümer oder gegen den Verwalter. Zum an-deren läge in dem Wechsel von den zunächst verklagten (übrigen) [X.] eine Klageänderung (für den umgekehrten Fall: [X.], Urteil
vom 6. November
2009 -
V [X.], [X.], 446, 447), die von dem Kläger allenfalls angekündigt und von dem Berufungsgericht jedenfalls nicht zugelassen worden ist. Der Kläger hat sie schließlich auch nicht weiter-verfolgt, sondern die Eigentümerliste mit den Namen und [X.] An-schriften der beklagten (übrigen) Wohnungseigentümer eingereicht. Das wiede-rum belegt, dass die Klage sich nach wie vor gegen diese richtet.

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klage sei unzulässig, weil die Eigentümerliste mit den Namen und ladungs-fähigen Anschriften der [X.] nicht -
wie es § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG for-dert
-
bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz nachgereicht worden ist. Richtig ist, dass die Klage in erster Instanz wegen dieses Versäum-nisses als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen ([X.], Urteil
vom 4.
März
2011 -
V [X.], NJW 2011, 1738). Der [X.] hat indes -
freilich zeitlich nach dem angefochtenen Urteil
-
entschieden, dass dieser Zulässig-keitsmangel, nicht anders als andere Zulässigkeitsmängel, im [X.] geheilt werden kann (Urteil
vom 20. Mai 2011 -
V [X.], [X.], 481). Er hat dies zwar nur für das Fehlen der [X.] Anschriften ent-schieden, weil sich das Versäumnis in dem konkreten Fall darauf beschränkte. Dasselbe gilt aber -
naheliegend
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auch für das Fehlen der Namensangaben. 10
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Die Klage kann dann in zweiter Instanz nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden. Auf die materielle Ausschlussfrist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bleibt der zunächst gegebene und später geheilte Zulässigkeitsmangel ebenfalls oh-ne Auswirkungen ([X.] aaO). Zum Schutze der [X.] ist allerdings zu prüfen, ob die Verfahrensweise des [X.] Kostenfolgen nach § 97 Abs. 2 ZPO hat.

III.

Das angefochtene Urteil unterliegt daher der Aufhebung; die Sache ist zur Prüfung der Begründetheit der Klage an das Berufungsgericht zurückzu-verweisen, § 563 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Schmidt-Räntsch

Roth

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2009 -
3 C 251/09 -

LG [X.], Entscheidung vom 18.01.2011 -
11 [X.]/09 -

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Meta

V ZR 39/11

28.10.2011

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2011, Az. V ZR 39/11 (REWIS RS 2011, 1824)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1824

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