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PDF anzeigen 5 StR 371/10 [X.]BESCHLUSS vom 28. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. September 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der [X.] der Strafe vor der Maßregel elf Mona-te beträgt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.] und ergänzend bemerkt der Senat: Bei der Bemessung des Teil-vorwegvollzuges ist die vollständig anzurechnende Untersuchungshaft nicht in Abzug zu bringen (Fischer, StGB 57. Aufl. § 67 Rdn. 9a; zur richtigen Be-rechnung [X.]). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das [X.] ihn bezogen auf die geringe Menge der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel im Fall 15 tateinheitlich wegen des subsidiären Besitzes und nicht wegen Erwerbs verurteilt hat. Auch nach § 31 BtMG a.F. erfolgten die Angaben des Angeklagten ([X.]) zu spät. [X.] Bellay
Meta
28.09.2010
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2010, Az. 5 StR 371/10 (REWIS RS 2010, 2978)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2978
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