Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 88/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 297

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[X.][X.] vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, den Richter [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] und [X.] am 3. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 31. März 2008 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 70.000 • festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 309 Abs. 2 Satz 3 [X.] statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich. 1 1. Die nach Auffassung der Rechtsbeschwerde rechtsgrundsätzliche Frage, ob das Gericht im Rahmen des [X.] nach § 309 Abs. 1, 2 [X.] auch eine Gegenglaubhaftmachung des Schuldners be-rücksichtigen darf, wenn der Gläubiger glaubhaft gemacht hat, durch den [X.] - 3 - denbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt zu wer-den, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stünde (§ 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.]), stellt sich nicht. Das Beschwerdegericht hat mit einer im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angreifbaren Begründung schon die Glaubhaftmachung der weiteren Beteiligten als nicht ausreichend angesehen. Auf das Vorbringen des Schuldners ist es dabei nur im Rahmen seiner Abwä-gung eingegangen. Überzogene Anforderungen an die Glaubhaftmachung (vgl. [X.], 139, 141 ff) hat es nicht gestellt. 2. Eine Verletzung des Anspruchs der Gläubigerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat das Vorbringen der weiteren Beteiligten zu einer möglichen Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 [X.] zur Kenntnis genommen. Es war nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen (vgl. [X.] 86, 133, 146; [X.], [X.]. v. 30. April 2008 - [X.], [X.], 731, 732 Rn. 18). 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 4 Ganter [X.] [X.]

[X.] Pape

Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 [X.] 717/07 - [X.], Entscheidung vom 31.03.2008 - 3 T 48/07 -

Meta

IX ZB 88/08

03.12.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. IX ZB 88/08 (REWIS RS 2009, 297)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 297

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